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2001 Guidelines Concerning the Implementation of the Joint Declaration by the Federal Government, the Länder and the National Associations of Local Authorities on the Tracing and Return of Nazi-Confiscated Art

Handreichung
zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung,
der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur
Auffi  ndung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt
entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem
Besitz“ vom Dezember 1999
vom Februar 2001
überarbeitet im November 20072
Inhalt
Vorwort 4
I.  Eigene Bestandsprüfung und Dokumentation der Samm-
  lungen – Umfang und Grenzen eigenaktiver Recherchen   7
II.  Hinweise zur Auffi  ndung NS-verfolgungsbedingt
 entzogenen Kulturgutes  10
  A. Checkliste zur Einzelfallprüfung aller Erwerbsvorgänge
    nach 1933 von Kulturgütern, die vor 1945 entstanden sind
 B. Allgemeine Hinweise
  C.  Ansatzpunkte für Verdachtsmomente auf NS-verfolgungs-
    bedingten Entzug von Kulturgütern (Suchkriterien für die
  Einzelfallprüfung)
III. Weiterführende Hinweise zur Archivlage  21
  A. Übersicht über relevante Archivbestände
  B.  Erläuterungen des Bundesarchivs zum Bestand 323
 C. Rückerstattungsakten
IV.  Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung
  und Umgang mit Rechercheergebnissen  24
  A. Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung
  B.  Umgang mit Rechercheergebnissen
V.  Orientierungshilfe zur Prüfung des verfolgungsbedingten
  Entzugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen über
 Restitutionsbegehren  27
 A. Vorbemerkung
 B. Orientierungshilfe
  C.  Gerechte und faire Lösungen
VI. Beratende Kommission  343
ANLAGEN 35
Anlage I a  36
Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunst-
werke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden
Anlage I b  39
Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommu-
nalen Spitzenverbände zur Auffi  ndung und zur Rückgabe
NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere
aus jüdischem Besitz, vom Dezember 1999
Anlage II a und b  44
Checklistenmodelle zur Auffi  ndung NS-verfolgungsbedingt
entzogenen Kulturgutes
Anlage II c - l  54
Hinweise zur Auffi  ndung NS-verfolgungsbedingt
entzogenen Kulturgutes
Anlage III   73
Zur Archivlage
Anlage IV  74
Mindestangaben für Meldungen an die Koordinierungsstelle
Anlage V a  77
Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum Beitrittsgebiet
Anlage V b  82
Erläuterungen zur Orientierungshilfe
Anlage V c  89
Beispiel einer Vereinbarung4
Vorwort
Die nachfolgende Handreichung bietet eine rechtlich
nicht verbindliche Orientierungshilfe zur Umsetzung
der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf
Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt
wurden“ (im weiteren Washingtoner Erklärung) vom 3. De-
zember 1998 und der „Erklärung der Bundesregierung, der
Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi  n-
dung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzoge-
nen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (im
weiteren Gemeinsame Erklärung) vom Dezember 1999. Auf
Initiative des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien wurde die 2001 beschlossene Handreichung im
Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft unter seiner Leitung im
Laufe des Jahres 2007 überarbeitet und in Verbindung mit
der Aufl   egung eines Fonds Provenienzrecherche/-forschung
verabschiedet. An dieser 5. Aufl   age haben sowohl Vertreter
der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände, Muse-
umsfachleute als auch Repräsentanten des Bundes mitge-
wirkt. Ziel war, die vorhandenen Hilfen auf der Grundlage
der Erfahrungen der letzten 10 Jahre praxisnäher, effektiver
und friedensstiftend zu gestalten sowie Möglichkeiten für
„gerechte und faire Lösungen“ im Sinne der Grundsätze der
Washingtoner Konferenz von 1998 aufzuzeigen.
Auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung und der
Gemeinsamen Erklärung soll die Handreichung eine Ori-
entierungshilfe für eigenständige Provenienzrecher-
chen/-forschung der Museen, Bibliotheken und Archive
für die Feststellung NS-verfolgungsbedingt entzogener
Kulturgüter bieten. Darüber hinaus möchte die Handrei-
chung verschiedene Möglichkeiten für die Vorbereitung
von Entscheidungen über Restitutionsbegehren beispielhaft 5
aufzeigen. Die Orientierung an Fallbeispielen ist aufgrund
der schwierigen Materie nur begrenzt zielführend und eine
Einzelfallprüfung unumgänglich.
Wegen deren Bedeutung für die gesamte Provenienzforschung
in Deutschland wird den Museen und anderen Kulturgut bewah-
renden Einrichtungen dringend empfohlen, die Ergebnisse der
Provenienzrecherchen/-forschung der Einrichtungen an die ge-
meinsam von Bund und Ländern eingerichtete Koordinierungs-
stelle für Kulturgutverluste (KK) weiterzuleiten. Die übermittelten
Daten werden im Einvernehmen mit den meldenden Einrich-
tungen im Internet unter www.lostart.de zur Verfügung gestellt
– im Sinne der Nr. III der Gemeinsamen Erklärung von 1999.
Einer Empfehlung der Washingtoner Erklärung folgend,
und in Übereinstimmung mit den Ländern und Kommu-
nalen Spitzenverbänden, hat die Bundesregierung im Jahre
2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit
der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgü-
ter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ eingerichtet.
Die eigenverantwortliche Zuständigkeit der jeweiligen Ein-
richtungen bzw. deren Träger für alle damit zusammenhän-
genden Entscheidungen bleibt davon unberührt.
Die folgenden Texte enthalten keine abschließenden Feststel-
lungen und sind offen für die sich aus den Erfahrungen der
Praxis ergebenen Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge.
Bernd Neumann, MdB
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien6
Am 13. November 2007 unterzeichnet von:
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
 Medien, Staatsminister Bernd Neumann;
Auswärtiges Amt, VLR I Cord-Hinrich Meier-Klodt,
VLR Charlotte Schwarzer;
Bundesministerium der Finanzen, Ministerialdirektor
Rainer M. Türmer;
Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz,
Ministerialdirigent Dr. Werner von Trützschler;
Deutscher Städtetag, Raimund Bartella;
Deutscher Städte- und Gemeindebund, Uwe Lübking;
Deutscher Landkreistag, Dr. Irene Vorholz;
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, Staatssekretär für Kultur
Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff;
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei
– Kulturelle Angelegenheiten, Staatssekretär André Schmitz,
Liane Rybczyk;
Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste,
Ministerialdirigent Dr. Gerold Letko, Dr. Michael Franz;
Kulturstiftung des Bundes, Hortensia Völckers;
Kulturstiftung der Länder, Isabel Pfeiffer-Poensgen;
Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Prof. Dr. Klaus-Dieter
Lehmann;
Deutscher Museumsbund, Dr. Michael Eissenhauer,
Mechthild Kronenberg;
Wilhelm Lehmbruck Museum Duisburg, Prof. Dr. Christoph
Brockhaus7
I. Eigene Bestandsprüfung und
Dokumentation der Sammlungen
– Umfang und Grenzen eigenak-
tiver Recherchen
In der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und
der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi  ndung und zur
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes,
insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999
heißt es:
„...Die Bundesrepublik Deutschland hat – ungeachtet dieser ma-
teriellen Wiedergutmachung – auf der Washingtoner Konferenz
über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre
Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verabschiedeten Grund-
sätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen
Möglich keiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzo-
genen Kulturgut zu suchen ...“
„Die deutschen öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archive
und Bibliotheken haben schon in der Vergangenheit die Suche
nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut unterstützt:
1.  durch Erschließung und Offenlegung ihrer
  Informationen, Forschungsstände und Unterlagen,
2. durch Nachforschungen bei konkreten Anfragen und
  eigene Recherchen im Falle von aktuellen Erwerbungen,
3. durch eigene Suche im Rahmen der Wahrnehmung der
  Aufgaben der jeweiligen Einrichtung,    ...8
Diese Bemühungen sollen – wo immer hinreichend Anlass
besteht – fortgeführt werden.“
  Anlage I a – Washingtoner Erklärung
  Anlage I b – Gemeinsame Erklärung
Zum verantwortungsvollen Umgang mit den Beständen
gehört im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung
der Sammlungen die Dokumentation der Bestände sowie die
Prüfung, inwieweit eigenaktive Untersuchungen der Erwer-
bungsumstände notwendig und möglich sind. Dazu sollte
auch nachfolgende Orientierung herangezogen werden.
Dabei geht es nicht darum, den Erwerb sämtlicher im Samm-
lungsbestand vorhandenen Objekte zu „rechtfertigen“ und
sie – soweit dies nicht ausreichend gelingt – herauszugeben.
Jedoch ist im Sinne des in der Gemeinsamen Erklärung
formulierten Zwischenziels, Informationen über Bestands-
objekte öffentlich zugänglich zu machen, die nachweislich
verfolgungsbedingt entzogen wurden oder bei denen ein
verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird bzw. nicht
ausgeschlossen werden kann, ein ausschließlich reaktiver
Ansatz unzureichend.
Im Ergebnis der eigenverantwortlichen Entscheidung der
jeweiligen Einrichtung, adäquate Recherchemöglichkeiten
entsprechend ihren spezifi   schen Bedingungen (Bestands-
umfang und -art, Dokumentation der Erwerbungen usw.) zu
bestimmen, kann u. U. auch eine Dokumentation von Basis-
informationen durch die Veröffentli chung von Angaben (zu
Gegenstand, Verfasser, Erwerbungsart und -zeitpunkt) über
alle Erwerbungen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945 erfolgen.9
Die Aufgabenstellung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Sammlungen der öffentlichen Hand sollten sich
der Verantwortung bewusst sein, zur Auffi  ndung NS-
verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in ihren
Beständen beizutragen, indem sie anhand der ihnen
zugänglichen Dokumente unter Berücksichtigung des
derzeitigen Forschungsstandes derartige bzw. in einer
solchen Vermutung stehende Erwerbungen aufspüren,
Informationen darüber mit Hilfe der Internet-Webseite
www.lostart.de der Koordinierungsstelle für Kulturgut-
verluste (KK) der Öffentlichkeit zugänglich machen
sowie gegebenenfalls potenziellen Berechtigten weiter-
führende Hinweise geben.
Sofern im Zusammenhang mit der Bestandssichtung noch
bis dato unentdeckt gebliebene kriegsbedingt aus ande-
ren Staaten nach Deutschland verbrachte Kulturgüter
festgestellt werden sollten, wird gebeten, alle verfügbaren
Angaben dazu den zuständigen Trägern der Einrichtungen
zur Weitergabe an
Koordinierungsstelle
für Kulturgutverluste
Turmschanzenstrasse 32
D- 39114 Magdeburg
Tel. +49- (0) 391.567 3891
Fax +49- (0) 391.567 3899
michael.franz@mk.sachsen-anhalt.de
www.lostart.de
zur Verfügung zu stellen.10
II. Hinweise zur Auffi  ndung
NS-verfolgungsbedingt entzo-
genen Kulturgutes
A. Checkliste zur Einzelfallprüfung aller Erwerbsvorgänge
nach 1933 von Kulturgütern, die vor 1945 entstanden sind
• Was?
(z.B. Kulturgüter ungeklärter Provenienz bzw. mit ungeklärten
Provenienzzeiträumen)
• Wann?
(Erwerbungszeitraum oder Besitz-/Eigentumswechsel, insb.
1933-1945)
• Wo?
(Erwerbungsort, z.B. durch Deutschland besetzte Länder und
Gebiete, Pfandleihen, „Zentralstelle“, „Judenauktionen“, Ausla-
gerungsort)
• Wie?
(a) Erwerbungsart, z.B. Kauf, Tausch, Schenkungen in z.B.
größeren geschlossenen Einheiten, Ankäufe unter Marktpreis,
größere Auktions- oder Antiquariatszugänge, oft in Losen
(b) Art und Weise der Verzeichnung der Sammlungsobjekte
durch die Sammlungen selbst, wie bspw. plötzlich fehlende oder
kryptische Herkunftsvermerke, vom bisherigen Verzeichnungs-
usus abweichende Registrierungen)11
• Von wem?
(Herkunft: von in den Handel mit NS-verfolgungsbedingt entzo-
genen Kulturgütern involvierten Händlern, Zuweisungen in der
NS-Zeit, Namen der ursprünglichen – insb. jüdischen – Besitzer
und Eigentümer)
Hinweis:
Die Prüfung aller fünf Fragen sollte sich auch immer auf den
Zeitraum vor dem Erwerb durch die jeweilige Einrichtung
beziehen!
Weiterführende, nicht abschließende Hinweise enthalten
u.a. auch der von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ent-
wickelte Sachverhaltserfassungsbogen und die Checkliste
der Koordinierungsstelle.
  Anlage II a – Sachverhaltserfassungsbogen
  Anlage II b – Checkliste der Koordinierungsstelle
B. Allgemeine Hinweise
1. Erwerbungsumstände
Folgende Formen der Besitzübertragung an Museen, Samm-
lungen, Archive und Bibliotheken usw. können Indikatoren
für einen verfolgungsbedingten Entzug sein:
•  Erwerbungen infolge verfolgungsbedingt zustande ge-
kommener Rechtsgeschäfte (Betroffene waren verfolgte
Privatpersonen und Institutionen), z. B. auf Auktionen,12
•  direkte Zuweisungen beschlagnahmter Kulturgüter
durch amtliche NS-Stellen an Museen usw. („Geschenke“),
•  aber auch Ort des Erwerbs (z.B. Ankäufe in oder aus beset-
zen Gebieten).
2. Erwerbungsarten und -zeiträume
Grundsätzlich kommen mit dem Ziel der Feststellung
unklarer Provenienzen alle Erwerbsvorgänge (z.B. Kauf,
Tausch, Schenkung, Vermächtnis, amtliche Zuweisung)
sowie alle Zugänge unklarer Herkunft zwischen 1933
und 1945 und als Gegenstand alle Kulturgüter in Frage, die
in dieser Zeit den Besitzer gewechselt haben. Auch bei allen
Erwerbungen nach 1945 sollten die Provenienzen zwi-
schen 1933 und 1945 in jedem Falle geklärt werden.
3. Quellenlage
Als Quellen zur eigenen Bestandsprüfung der Sammlungen
nach diesen Kriterien sind in erster Linie die Erwerbungs-
und Verzeichnungsunterlagen, also z. B. die Zugangsbü-
cher (Akzessionsjournale) der Bibliotheken, Inventare und
Erwerbslisten der Museen und die Findhilfsmittel der Ar-
chive für den genannten Zeitraum und, soweit vorhanden,
im eigenen Hause befi  ndliche Korrespondenzakten heran-
zuziehen. Die Inventarisierungsangaben sind allerdings oft
nicht ausreichend; Inventarisierungs- und Erwerbungsdaten
liegen unter Umständen weit auseinander.13
Es sind folgende Sachverhalte zu überprüfen:
•  Eigentümerwechsel (u. a. Übergang in Reichsvermögen)
im Erwerbungszeitraum 1933-1945
• Erwerbs-/ Zugangsumstände,
• Beteiligte.
4. Provenienzrecherche/-forschung
Für die Feststellung der Provenienz können im Einzelfall
einschlägige gedruckte Verzeichnisse, Fachliteratur und
archivalische Quellen herangezogen werden, wie z. B.
•  Handbuch der deutschsprachigen Emigration,
•  Angaben im Bestand der Treuhandverwaltung für Kultur-
gut (Bestand 323 im Bundesarchiv oder auch Unterlagen
im Münchener Institut für Zeitgeschichte),
•  „Biographical Index of Individuals in Art Looting“ des
amerikanischen Offi   ce of Strategic Services,
•  Auswertung der zugänglichen Auktionsüberlieferungen
(Auktionskataloge, Fachpresse 1933-1945 etc.),
• Firmenarchive,
•  ggf., sofern es sich um bedeutende Gemälde handelt,
Werkverzeichnisse, Ausstellungskataloge und Künstler-
lexika (z. B. Thieme-Becker),
•  Internetportal www.lostart.de, dort insbesondere das
Modul „Provenienzrecherche“
•  AAM Guide to Provenance Research.
Besteht die Vermutung, dass es sich um ein NS-verfol-
gungsbedingt entzogenes Objekt handelt und der/die
Voreigentümer bekannt ist/sind, kann zudem in 14
•  den aus NS-Überlieferungen stammenden Entziehungs-
akten, z. B. den Unterlagen der Vermögensverwertungs-
stellen bei den Oberfi  nanzpräsidenten der Länder,
•  den Aktenbeständen der Rückerstattungs- und Entschä-
digungsverfahren (in den Oberfi  nanzdirektionen und im
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
fragen (BADV) – vormals Oberfi  nanzdirektion Berlin),
•  dem Archivbestand Bundesarchiv Koblenz, z.B. B323
(Schriftverkehr Kunsthändler mit Machthabern des NS-
Regimes)
•  sowie den Beständen zur Reichskammer der Bildenden
Künste (RdbK) des Landesarchivs Berlin LAB A Rep.243-04
gesucht werden.
Derartige Unterlagen können sich auch in den einschlägigen
Beständen der Landes- und Kommunalarchive befi  nden.
C. Ansatzpunkte für Verdachtsmomente auf NS-verfolgungs-
bedingten Entzug von Kulturgütern (Suchkriterien für die
Einzelfallprüfung)
Eindeutige Hinweise auf eine zweifelhafte Herkunft von
Sammlungsobjekten in öffentlichen Einrichtungen auf der
Grundlage eindeutiger und detaillierter Angaben in den
Erwerbsunterlagen oder an den Objekten selbst sind die Aus-
nahme. So ergibt sich die Notwendigkeit, Kriterien auszu-
machen, die bei der Provenienzrecherche Anhaltspunkte für
die Vermutung eines verfolgungsbedingten Entzugs geben
können.
Neben den bereits ausgeführten Merkmalen und Umstän-
den können folgende, weitere Indizien und Indikatoren
Suchkriterien für die Einzelfallprüfung sein:15
1.  Staatliche Auftraggeber des systematischen und orga-
nisierten Kulturgutraubes 1933-1945
•  Inbesitznahme (Raub, Beschlagnahmung, Enteignung
und Zwangsverkäufe) durch Dienststellen des Deutschen
Reiches 1933-1945 und auf Kulturgutraub spezialisier-
te Organisationen (über die Gestapo, die Militärverwal-
tung in besetzen Gebieten, die Reichsministerien, Reichs-
kanzlei und die jeweiligen Oberfi  nanzdirektionen hinaus)
  Anlage II c – Dienststellen und auf Kulturgutraub spezialisierte
  Organisationen der NS-Zeit
•  Beteiligte an der Inbesitznahme, den Beschlagnah-
mungen bzw. „Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwer-
ken im Auftrag von Hitler, Bormann, Himmler, Göring,
Ribbentrop, Rosenberg u.a.
  Anlage II d – Beteiligte an Inbesitznahme, Beschlagnahmung
  bzw. „Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwerken
• Die so genannte „Hohe Schule“ als unmittelbarer
  Nutznießer von beschlagnahmtem Kulturgut
  Anlage II e – „Hohe Schule“
•  Spezialsachverständige der NS-Zeit
  Anlage II f – Spezialsachverständige der NS-Zeit
•  Die Nationalsozialisten führten vielfach geraubtes Kul-
turgut an verschiedenen Aufbewahrungsorten zusam-
men. Die Siegermächte entdeckten 1945 nach und nach 16
mehr als 2 000 solcher Aufbewahrungsorte von Kulturgut
in Deutschland.
  Anlage II g – Liste der bekanntesten Aufbewahrungs- bzw.
 Verbringungsorte
2.  Museen, Bibliotheken, Archive, individuelle Sammler
als Auftraggeber bzw. Empfänger (z.B. Ankäufe, Zu-
weisungen, Geschenke, Tausch) 1933-1945
•  Ankäufe in von Deutschland besetzen Ländern und
Gebieten können ein Indiz für einen Verkauf unter
Zwang sein und sollten daher genauer geprüft werden.
Bei „Geschenken“ bzw. Zuweisungen staatlicher NS-Stel-
len aus besetzten Ländern/Gebieten kann man in der
Regel von Beschlagnahmungen ausgehen.
•  Geschenke wertvoller Objekte und/oder von Objekten
in größerer Zahl (und größere, geschlossene Lose und
Einheiten) von Privatpersonen im Erwerbungszeitraum
1933-1945, insbesondere in den Jahren 1938-1942 sowie
staatliche Ersatzleistungen für Beschlagnahmen, sollten
im Einzelfall hinsichtlich ihrer Herkunft (ehemals jü-
discher Besitz) überprüft werden.
  Die Erwerbungsart „Geschenk“ (ggf. auch Tausch) gehört
auch dann in die „verdächtigen“ Erwerbungsvorgänge,
wenn NS-staatliche oder Parteiorganisationen einbezo-
gen sind bzw. Objekte außerhalb regulär bestehender
Tauschbeziehungen getauscht wurden.
•  Dies trifft auch auf die Erwerbungsart Kauf zu, wenn
in größeren geschlossenen Losen und Einheiten gekauft 17
wurde, von NS-Dienststellen, von in den Handel mit
NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern invol-
vierten Händlern, auf so genannten „Judenauktionen“
oder von solchen Händlern, zu denen bisher keine Ge-
schäftsbeziehungen bestanden, und/oder inadäquate
Preise gezahlt wurden.
  Ankäufe von Wertgegenständen aus Städtischen Pfand-
leihanstalten können in diesem Sinne zweifelhafte
Erwerbungen sein. Juden waren nach der „Dritten Anord-
nung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des
Vermögens der Juden“1
 vom 21. Februar 1939 gezwungen,
Schmuck und Edelmetallgegenstände an die Städtischen
Pfandleihanstalten abzuliefern (Die Berliner Pfandleih-
anstalt fungierte als „Zentralstelle“, in der alle höherwer-
tigen Objekte der Zwangsablieferungsaktionen aus ganz
Deutschland zusammenfl  ossen.).
•  Auffällig ist auch, wenn nicht regelkonform akzessi-
oniert wurde: Bei vielen Objekten, die von den Museen
in der NS-Zeit als Zugänge registriert wurden, fehlen die
sonst üblichen detaillierten Angaben (z.B. lediglich „er-
worben 1942“ als Hinweis auf „arisierte“, also gestohlene,
abgepresste oder unter Wert verkaufte Objekte).
• Hinzu kommen thematische Indikatoren (z.B. Objekte/
Literatur mit direktem Bezug auf jüdische oder religiös/
weltanschaulich missliebige Themen) oder der Verfasser-
name bzw. Name des Künstlers (z. B. Autoren oder bil-
dende Künstler, die verfolgt und/oder jüdischer Herkunft
waren) als Verdachtsmomente in Kombination mit den
o. g. Kriterien „verdächtiger“ Erwerbungsvorgänge.
1   Der Volltext der Verordnung ist u.a. unter www.lostart.de  zu fi  nden.18
•  Provenienzvermerke (Stempel, Widmungen, Eigentums-
vermerke) sind wichtige Hinweise und müssen gegebe-
nenfalls weiter untersucht werden.
3. Lieferanten / Veräußerer/ Vermittler von Kulturgut
Unter „in den Handel mit verfolgungsbedingt entzogenen
Kulturgütern involvierte Kunsthändler“ werden hier solche
verstanden, die unter anderem Geschäfte mit den Vertretern
des NS-Regimes betrieben (z.B. bestimmte Objekte in deren
Auftrag ausfi  ndig machten) bzw. mit beschlagnahmtem
Kulturgut handelten (und teilweise beträchtlich davon pro-
fi   tierten). Darunter befanden sich renommierte französische
Kunsthandlungen und auch jüdische Händler, die später
ihrerseits Opfer persönlicher Verfolgung und der Beschlag-
nahmung ihrer Sammlungen bzw. der „Arisierung“ ihrer
Firmen wurden. Aus diesem Grunde erscheinen einige der
genannten Personen auch unten unter II. C. 4. bei „Betrof-
fene Personen und Sammlungen“.
Auch Dienststellen und Ämter des NS-Staates können als
„Lieferanten“ in Frage kommen, bspw. die Gestapo, der
Oberbefehlshaber Ost oder die „Reichstauschstelle“ (Berlin),
die beschlagnahmte Güter zum Teil weiterleiteten.
•  An- und Verkäufe oder Vermittlung durch in den Handel
mit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern
involvierte Kunsthändler (teilweise im Auftrag von Ver-
tretern des NS-Staates)
  Anlage II h –Involvierte Kunsthändler19
• Erwerbungen bei Auktionshäusern, die auf (Zwangs-)
Versteigerungen von Kunst aus jüdischem Besitz speziali-
siert waren (u. a. so genannte „Judenauktionen“)
  Anlage II i – Auktionshäuser
• Bedeutung von Abkürzungen in Erwerbsverzeichnissen
Nach Beschlagnahme und Inventarisierung von Kultur-
gut aus der „Möbel-Aktion“ des ERR in Frankreich seit 1941
Verwendung der Signatur „MA“ für „Möbel-Aktion“ (Ge-
mälde, Graphiken, Plastiken, Asiatica und antike Waffen)
oder „J“ für jüdische Provenienzen.
 Nach der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens
von Juden“ vom 26. April 1938 mussten alle Juden sowie de-
ren nichtjüdische Ehegatten ihr gesamtes Vermögen (über
5.000 RM) anmelden und bewerten lassen. Mit der „Dritten
Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung
des Vermögens der Juden“ vom 21. Februar 1939 mussten sie
dieses binnen zwei Wochen an öffentlichen Sammelstellen
(kommunale Pfandleihanstalten) abliefern. Kulturgüter
jüdischen Eigentums aus sogenannten „Judenauktionen“
wurden seitdem u.a. mit „JA“ gekennzeichnet, bei Verstei-
gerungen häufi  g auch mit „ * “.
•  Transportfi  rmen/-organisationen (u.a. mit Transporten
von geraubtem Kulturgut in das Deutsche Reich befasst).
  Zwischen 1941 und 1944 fanden allein 29 große Trans-
porte des Einsatzstabs Reichsleiter Rosenberg (ERR) mit
geraubtem Kulturgut nach Deutschland statt. Insgesamt
überquerten 120 Eisenbahnwaggons und 4 170 Kisten
mit Kulturgütern die Grenzen nach Deutschland. Neben
Hermann Görings Sonderzügen sowie Flugzeugen und 20
Lastwagen der Luftwaffe nutzen Göring, vor allem aber
Hofer, Mühlmann, Angerer und andere auch Dienste pri-
vater Speditionsfi  rmen.
  Anlage II j – Transportfi  rmen/ -organisationen
4. Betroffene Personen und Sammlungen
Die Kunst sammelnden Stellen der NS-Führung/NS-Vertreter
hatten ein besonderes Augenmerk auf die großen und wert-
vollen privaten Sammlungen und Bibliotheken gerichtet.
Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern insbesondere
auch für Frankreich (ERR) sowie Polen und die damalige
Tschechoslowakei. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu
einer dieser Sammlungen ist oftmals ein wichtiges Indiz für
eine NS-verfolgungsbedingte Entziehung.
•  Namen in alphabetischer Reihenfolge, Lebensdaten sowie
Geschäftssitze bedeutender jüdischer Sammler und/
oder Kunsthändler (u. a.), deren Eigentum „arisiert“,
zwangsverkauft und/oder beschlagnahmt wurde.
  Anlage II k – Jüdische Sammler und/oder Kunsthändler
•  Beschlagnahmte Musikalien, Bibliotheken und
Schriftgut von Personen sowie Organisationen unter-
schiedlicher Länder (z.B. in Frankreich oder den besetzten
Ostgebieten)
  Anlage II l – Beschlagnahmte Musikalien und Bibliotheken21
III.Weiterführende Hinweise zur
Archivlage
A. Übersicht über relevante Archivbestände
Die Anlage III weist auf Archivbestände des Bundes, der
Länder sowie der Kommunen hin, wo Unterlagen zur Ver-
bringung ehemals jüdischen Eigentums vermutet werden
können.
Diese werden den anfragenden Kultureinrichtungen, Be-
hörden und möglichen privaten Anspruchsberechtigten mit
ihrem üblichen Serviceangebot, insbesondere recherche-
spezifi   scher Beratungstätigkeit im Rahmen ihres laufenden
Dienstbetriebes zur Verfügung stehen. Die spezifi  schen
Recherchen sind von der jeweiligen Einrichtung und deren
Personal zu realisieren. Archive stellen, soweit es sich nicht
um eigenes Kulturgut handelt, nur die Rechercheinfrastruk-
tur zur Verfügung.
Bei konkreter Veranlassung sind jeweils noch vor Ort detail-
lierte Nachforschungen notwendig.
  Anlage III – Bundes-, Landes- und Kommunalarchive
Weitere Quellen können u.a. sein:
• Auktionskataloge,
• Firmenarchive (z.B. Kunsthandel),
• Bankenarchive.22
B. Erläuterungen des Bundesarchivs zum Bestand 323
Das Bundesarchiv hat zu dem genannten Archivbestand „B
323 Treuhandverwaltung von Kulturgut bei der Oberfi  nanz-
direktion München“ gesonderte Kurzinformationen für
Archivbenutzer herausgegeben. Diese enthalten allgemeine
Angaben zur Bestandsgeschichte, zum Inhalt und zur Benut-
zung und weiterführende Hinweise. Diese sind im vollständi-
gen Wortlaut über http://www.bundesarchiv.de abrufbar.
C. Rückerstattungsakten
Eine wichtige Erkenntnisquelle zur Provenienzforschung
sind die Akten nach den Verfahren aus dem Bundesrück-
erstattungsgesetz (BRüG), in denen früher vielfach die
Entziehung von Kunstwerken dokumentiert worden ist.
Insofern gab es korrespondierende Aktenbestände bei den
kommunalen Wiedergutmachungsämtern sowie bei den
Oberfi  nanzdirektionen, welche als Vertreter des Bundes in
Nachfolge des Deutschen Reiches zwecks Entschädigung be-
teiligt wurden. Die örtliche Zuständigkeit der Ämter richtete
sich nach der aktuellen Belegenheit bei rückgabefähigen
Vermögensgegenständen, ansonsten nach der Belegenheit
im Zeitpunkt der Entziehung. Dementsprechend sind die
Archivbestände der Rückerstattungsbehörden über eine
Vielzahl von Standorten verstreut.
Schätzungsweise 80 % aller Rückerstattungsakten befi  nden
sich allerdings in Berlin, allein das BADV (vormals: Oberfi  -
nanzdirektion Berlin) verfügt über ca. eine Million Rücker-
stattungsakten. 23
Es wird daher empfohlen, sich mit Anfragen zunächst an das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-
gen (BADV)
DGZ-Ring 12
Referat C2
13086 Berlin
Tel. + 49-(0)30 91608 -1533 bzw. -1543
Fax + 49-(0)30 91608 -1140
Email: Sylvia.Pieper@badv.bund.de oder
Ursula.Kube@badv.bund.de
zu wenden. Bei der Beantwortung werden ggf. Hinweise
auf andere Standorte von Rückerstattungsakten gegeben.
Da das Rückerstattungsarchiv des BADV mit einer zentralen
Geschädigtenkartei erschlossen ist, sollten Anfragen den
Namen und Vornamen des Geschädigten sowie möglichst
Geburtsdatum/Geburtsort oder sonstige Hinweise zur Iden-
tifi   zierung enthalten. Ferner sollten, falls bekannt, Namen
und Geburtsdaten von Verwandten des Geschädigten ge-
nannt werden, da diese möglicherweise als Antragsteller im
Rückerstattungsverfahren auftraten und ihre Namen daher
gespeichert sind.
Ferner erfasst das BADV die aus seinem Rückerstattungsar-
chiv ersichtlichen Kunstwerke in einer Kunstobjektdatei,
so dass auch rein objektbezogene Anfragen möglich sind.
Auskünfte hieraus können allerdings keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erheben.24
IV. Verstärkung der Provenienz-
recherche/-forschung und Um-
gang mit Rechercheergebnissen
Die Museen/Bibliotheken/Archive bleiben verantwortlich
für die Ermittlung der Daten zu den Fundmeldungen. Sie
bzw. ihre Träger entscheiden eigenverantwortlich über den
Umgang mit ihren Rechercheergebnissen.
Die Rechercheergebnisse sollten über die in Anlage IV be-
schriebenen Mindestangaben verfügen und an die Koordi-
nierungsstelle für Kulturgutverluste gemeldet werden.
  Anlage IV – Mindestangaben für Meldungen an die
 Koordinierungsstelle
A. Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung
Zur Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung
beginnt ab dem 1. Januar 2008 die „Arbeitsstelle für Pro-
venienzrecherche/-forschung“ am Institut für Museums-
forschung der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer
Kulturbesitz mit ihrer Arbeit. Konzept und Arbeitsaufgaben
dieser „Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung“
können unter www.smb.spk-berlin.de/ifm/ oder auf der
Internetseite der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste
www.lostart.de abgerufen werden.
Bei Nachfragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte
an den Leiter des Instituts für Museumsforschung, die Kon-
taktdaten lauten:25
Prof. Dr. Bernhard G r a f
Leiter / Director
Institut für Museumsforschung / Institute for museum re-
search
In der Halde 1
D-14195 Berlin
Tel. +49-(0)30 -8301 460
Fax +49 -(0)30 - 8301 504
Email: b.graf@smb.spk-berlin.de
http://www.smb.spk-berlin.de/ifm/
B. Umgang mit Rechercheergebnissen
Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Weitergabe der
ermittelten Daten steht im Ermessen der Museen/Biblio-
theken/Archive; nach der Gemeinsamen Erklärung von 1999
sollte die Weitergabe der recherchierten Ergebnisse zeitnah
zu ihrer Ermittlung erfolgen. Auch Fehlmeldungen sind
abzugeben.
Die Koordinierungsstelle ist die zentrale, öffentliche von
Bund und allen Ländern fi  nanzierte Einrichtung, die mit
www.lostart.de die Internet-Datenbank im Sinne der Nr. III
Gemeinsame Erklärung unterhält2
.
Für Rückfragen zu den Modalitäten der Meldungen (E-Mail,
„schreibender Zugriff“ über www.lostart.de, etc.) steht den
Einrichtungen die Koordinierungsstelle zur Verfügung:
2  Siehe zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle ausführlich
www.lostart.de26
Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste
Turmschanzenstr. 32
D-39114 Magdeburg
Tel. +49- (0) 391.567 3891
Fax +49- (0) 391.567 3899
Email: lostart@mk.sachsen-anhalt.de
www.lostart.de27
V. Orientierungshilfe zur Prüfung
des verfolgungsbedingten Ent-
zugs und zur Vorbereitung von
Entscheidungen über Restituti-
onsbegehren
A. Vorbemerkung
Die auf der Washingtoner Erklärung beruhende Gemein-
same Erklärung von Bund, Ländern und den kommunalen
Spitzenverbänden zur Auffi  ndung und zur Rückgabe NS-ver-
folgungsbedingt entzogenen Kulturguts begründet keine
auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Ansprüche auf Heraus-
gabe von Kulturgütern. Die Entscheidung im Einzelfall
liegt unter Berücksichtigung der Washingtoner Erklärung
und der Gemeinsamen Erklärung im Ermessen der betrof-
fenen Einrichtung bzw. deren Träger, ggf. unter Beachtung
der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Bei der nachfolgenden Orientierungshilfe handelt es sich
daher nicht um ein verbindliches rechtliches Regelwerk,
sondern lediglich um die Anregung, bei der Prüfung des
Herausgabeverlangens den Leitlinien der rückerstattungs-
rechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu folgen.
Für das Beitrittsgebiet schreibt allerdings das Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen – VermG – ein verwal-
tungsrechtliches Verfahren zur Restitution von zwischen
1933 und 1945 NS-verfolgungsbedingt verlorenem Vermö-28
gen vor, das durch das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen (BADV) durchzuführen ist und das
dem freiwilligen Verfahren nach der Washingtoner/Ge-
meinsamen Erklärung vorgeht.
Jede Einrichtung, die mit einem Rückgabeverlangen kon-
frontiert ist, hat sich daher zunächst zu vergewissern, ob
beim BADV ein Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG wegen des
betreffenden Objektes anhängig ist.
3
Weitere Ausführungen siehe
  Anlage V a – Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug
 zum Beitrittsgebiet
In den alten Bundesländern gibt es grundsätzlich keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche mehr.
Der Gesetzgeber hat sowohl im Rückerstattungsrecht für
den Bereich der Altbundesländer (Bundesrückerstattungs-
gesetz) als auch für den der Beitrittsgebiete (Vermögensge-
setz) darauf verzichtet, den die Restitution begründenden
Entziehungstatbestand selbst zu defi  nieren. Die deutsche
Rückerstattungsgesetzgebung verweist vielmehr auf die
Defi  nitionen und Vermutungsregelungen (Beweislastvertei-
lung) in den Rückerstattungsvorschriften der westlichen Al-
liierten, welche in den Erläuterungen zur Orientierungshilfe
insbesondere durch Entscheidungen der Obersten Rücker-
stattungsgerichte und der rückerstattungsrechtlichen Praxis
ergänzt werden.
3   Vgl. § 3 Abs. 5 VermG29
B. Orientierungshilfe
Leitende Überlegungen zur Prüfung des verfolgungsbe-
dingten Entzugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen
über Restitutionsbegehren können die folgenden Fragen
sein. Erläuterungen hierzu in:
  Anlage V b – Erläuterungen zur Orientierungshilfe
1.  Wurde der Antragsteller bzw. sein Rechtsvorgän-
ger in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 aus
rassischen, politischen, religiösen oder weltanschau-
lichen Gründen verfolgt?
2.  Erfolgte im maßgeblichen Zeitraum ein Vermögens-
verlust durch Zwangsverkauf, Enteignung oder auf
sonstige Weise und wie ist die Beweislastverteilung
hinsichtlich der Verfolgungsbedingtheit des Verlustes?
3.  Kann die Vermutungsregelung bei rechtsgeschäftlichen
Verlusten durch den Nachweis widerlegt werden,
  • dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis
     erhalten hat
     und
  • dass er über ihn frei verfügen konnte
 und (bei Veräußerungen ab dem 15.09.1935)
  • dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes seinem
    wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft
    des Nationalsozialismus stattgefunden hätte
  • oder die Wahrung der Vermögensinteressen des
    Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem 30
    Erfolg vorgenommen wurde, z. B. durch Mitwirkung bei
    einer Vermögensübertragung ins Ausland?
4.  Gibt es Gründe für einen Restitutionsausschluss
 (Prioritätsprinzip, Missbrauch)?
5.  Entschädigungszahlungen des Bundes, sonstige
 Kompensationen, Gegenleistungen
  In der Gemeinsamen Erklärung vom 14.12.1999 heißt es in
der Ziffer l:
  „Diese Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten ma-
teriellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges
Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustel-
len und dabei Doppelentschädigungen…zu vermeiden.“
Die Entziehung von Kulturgütern ist früher vielfach auf-
grund der Rechtsvorschriften des Bundesrückerstattungs-
gesetzes (BRüG) entschädigt worden. Bei der oben unter
Abschnitt III. als Mittel zur Provenienzrecherche/-forschung
empfohlenen Archivanfrage bei dem BADV wird daher stets
auch geprüft, ob es für den betreffenden Kunstgegenstand
Entschädigungsleistungen des Bundes gab.
Zu beachten sind außerdem im Rahmen des NS-Kulturgut-
entzugs ggf. seinerzeit gezahlte Kaufpreise sowie sonstige
Kompensationen aufgrund privater Vergleiche.
C. Gerechte und faire Lösungen
Nach der Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998
sollen im Fall, dass Vorkriegseigentümer oder Erben von
durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten und in der
Folge nicht zurückgegeben Kunstwerken ausfi  ndig gemacht 31
werden können, „gerechte und faire Lösungen“ gefunden
werden, „wobei diese je nach Gegebenheiten und Umständen
des spezifi   schen Falls unterschiedlich ausfallen“ können. Die
Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder
und der kommunalen Spitzenverbände vom Dezember 1999
geht davon aus, Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt
identifi   ziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet wer-
den können, nach individueller Prüfung den legitimierten
früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückzugeben.
Wie die Praxis in den vergangenen Jahren gezeigt hat, sind
unterschiedliche „gerechte und faire“ Lösungen denkbar
und möglich, die sich an den Einzelfällen orientieren.
Zu würdigende Aspekte für diese Einzelfallentscheidungen
können beispielsweise sein:
•  Der Umstand, dass ein Objekt mit aufwendigen musealen
Leistungen über einen längeren Zeitraum erhalten und
öffentlich zugänglich gemacht wurde.
•  Die Notwendigkeit eine gewisse Zeitspanne für die
Finanzierung vorzusehen, wenn bei Verhandlungen mit
den Erben seitens der Einrichtung der Wunsch nach dem
Erwerb des Objekts besteht.
•  Auch die Schwierigkeiten der Beteiligten bei der Erbrin-
gung von Nachweisen sind bei der Findung einer ge-
rechten und fairen Lösung zu berücksichtigen.
Modelle für die Abwicklung von Rückgabeverfahren kön-
nen in der Regel Rückgabe oder Rückkauf von Kunstwerken
aus ehemals jüdischem Eigentum sein. Darüber hinaus ist
aber auch denkbar, Anspruchstellern das Angebot einer
Tauschvereinbarung zu unterbreiten. Eine weitere denkbare
Lösungsvariante könnte der Abschluss eines (Dauer-)Leihver-
trages mit den Berechtigten sein.
Eine bereits geleistete Wiedergutmachungsleistung kann 32
dazu führen, dass der Verbleib des Kunstwerks bei der öffent-
lichen Institution einer gerechten und fairen Lösung dient,
wenn der damals Berechtigte dies im Rahmen der Wieder-
gutmachung zum Ausdruck gebracht hat.
4
 
Unabhängig vom Modell der konkreten gerechten und fairen
Lösung für alle Beteiligten, die es zu fi  nden gilt, sollte mit den
Erben oder Rechtsnachfolgern auch erörtert werden, ob und
wie die betreffenden Objekte in Ausstellungen künftig mit
Hinweisen auf ihre Provenienz und das Schicksal ihrer ehema-
ligen Eigentümer kenntlich gemacht werden könnten.
Im Anhang befi  ndet sich ein von der Stiftung Preußischer Kul-
turbesitz entwickeltes Beispiel einer Vereinbarung, bei der ein
Werk von der Stiftung rückübereignet und ein anderes – nach
Rückübereignung – an die Stiftung verkauft wurde.
  Anlage V c – Beispiel einer Vereinbarung
In den Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für
Kulturgutverluste, insbesondere deren Band 1 „Beiträge
öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem
jüdischen Besitz“ (Magdeburg 2001) sind zahlreiche Lö-
sungsmodelle dokumentiert. Die Koordinierungsstelle wird
in Zusammenarbeit mit betroffenen Museen einen weiteren
Band herausbringen.
In der Datenbank „Provenienzdokumentation“ des BADV5
 
4   Empfehlung der Beratenden Kommission vom 25. Januar 2007 im Fall
Sachs, u.a unter http://www.lostart.de/nforum/doku_provenienz.
php3?name=sachs
5   Siehe auch www.badv.bund.de/003_menue_links/e0_ov/d0_prove-
nienz/indes.html33
sind die Recherche-/Forschungsergebnisse hinsichtlich des
bundeseigenen Kunstbesitzes sowie Entscheidungen zu
einzelnen Rückgabebegehren einsehbar.
Weitere Hinweise auf Beispielfälle, Publikationen etc.
können bei der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-for-
schung (Kontakt siehe S. 25) erfragt werden bzw. werden von
dieser in geeigneter Weise zugänglich gemacht.34
 VI. Beratende Kommission
Einer Empfehlung der Washingtoner Erklärung folgend,
und in Übereinstimmung mit den Ländern und Kommu-
nalen Spitzenverbänden, hat die Bundesregierung im Jahre
2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit
der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgü-
ter, insbesondere aus jüdischem Besitz“, eingerichtet.
Diese kann eine Mediatorenrolle zwischen den Einrich-
tungen und ehemaligen Eigentümern der Kulturgüter
bzw. deren Erben übernehmen, wenn dies von beiden Seiten
gewünscht wird. Zur Beilegung von Meinungsverschie-
denheiten kann die Beratende Kommission Empfehlungen
aussprechen, sie trifft keine rechtlich verpfl  ichtenden Ent-
scheidungen.
Geschäftsstelle der Beratenden Kommission:
c/o Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste
Turmschanzenstr. 32
D-39114 Magdeburg
Tel. +49- (0) 391.567 3891
Fax +49- (0) 391.567 3899
michael.franz@mk.sachsen-anhalt.de35
ANLAGEN
Die Anlagen der online-Version der Handreichung
werden regelmäßig aktualisiert.
Stand: November 200736
Anlage I a
Washingtoner Erklärung
Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf
Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt
wurden6
Veröffentlicht im Zusammenhang mit der Washingtoner
Konferenz über Vermögens werte aus der Zeit des Holocaust,
Washington DC, 3. Dezember 1998
Im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grund-
sätze herbeizuführen, die zur Lösung offener Fragen und
Probleme im Zusammenhang mit den durch die Natio-
nalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen
sollen, anerkennt die Konfe renz die Tatsache, dass die Teil-
nehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme ha ben und
dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften
handeln.
1.  Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlag-
nahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden,
sollten identifi  ziert werden.
2.  Einschlägige Unterlagen und Archive sollten der For-
schung gemäß den Richtli nien des International Council
of Archives zugänglich gemacht werden.
3.  Es sollten Mittel und Personal zur Verfügung gestellt wer-
den, um die Identifi   zie rung aller Kunstwerke, die von den
6  Die Übersetzung aus dem Englischen erfolgte durch das Schweizer
Bundesamt für Kultur und wurde vom Sprachendienst des Bundesmi-
nisteriums des Innern überarbeitet.37
Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht
zurückerstattet wurden, zu erleichtern.
4.  Bei dem Nachweis, dass ein Kunstwerk durch die Nati-
onalsozialisten beschlag nahmt und in der Folge nicht
zurückerstattet wurde, sollte berücksichtigt werden, dass
aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen
Umstände des Holo caust Lücken und Unklarheiten in der
Frage der Herkunft unvermeidlich sind.
5.  Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden,
Kunstwerke, die als durch die Nationalsozialisten be-
schlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet
identifi   ziert wurden, zu veröffentlichen, um so die Vor-
kriegseigentümer oder ihre Erben ausfi  ndig zu machen.
6.  Es sollten Anstrengungen zur Einrichtung eines zentralen
Registers aller diesbe züglichen Informationen unternom-
men werden.
7.  Die Vorkriegseigentümer und ihre Erben sollten ermutigt
werden, ihre Ansprüche auf Kunstwerke, die durch die
Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht
zurückgegeben wurden, anzumelden.
8. Wenn die Vorkriegseigentümer von Kunstwerken, die
durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der
Folge nicht zurückgegeben wurden, oder ihre Erben aus-
fi  ndig gemacht werden können, sollten rasch die nötigen
Schritte unternommen werden, um eine gerechte und
faire Lösung zu fi  nden, wobei diese je nach den Gegeben-
heiten und Umständen des spezifi   schen Falls unterschied-
lich ausfallen kann.38
9. Wenn bei Kunstwerken, die nachweislich von den Nati-
onalsozialisten beschlag-nahmt und in der Folge nicht
zurückgegeben wurden, die Vorkriegseigentümer oder
deren Erben nicht ausfi  ndig gemacht werden können,
sollten rasch die nöti-gen Schritte unternommen werden,
um eine gerechte und faire Lösung zu fi  nden.
10. Kommissionen oder andere Gremien, welche die Iden-
tifi   zierung der durch die Nationalsozialisten beschlag-
nahmten Kunstwerke vornehmen und zur Klärung
strittiger Eigentumsfragen beitragen, sollten eine ausge-
glichene Zusammenset-zung haben.
11. Die Staaten werden dazu aufgerufen, innerstaatliche Ver-
fahren zur Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln.
Dies betrifft insbesondere die Einrichtung alter-nativer
Mechanismen zur Klärung strittiger Eigentumsfragen.39
Anlage I b
Gemeinsame Erklärung
Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommu-
nalen Spitzenverbände zur Auffi  ndung und zur Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere
aus jüdischem Besitz, vom Dezember 1999
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten
Weltkrieg unter den Voraussetzungen der alliierten Rück-
erstattungsregelungen, des Bundesrückerstattungsge-
setzes und des Bundesentschädigungsgesetzes begründete
Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Entzugs von
Kulturgütern erfüllt sowie die entsprechenden Verfahren
und Institutionen zur Verfügung gestellt, damit die sonsti-
gen Rückerstattungsverpfl   ichteten von den Berechtigten
in Anspruch genommen werden konnten. Die Ansprüche
standen in erster Linie den unmittelbar Geschädigten und
deren Rechtsnachfolgern oder im Fall erbenloser oder nicht
in Anspruch genommenen jüdischen Vermögens den in
den Westzonen und in Berlin eingesetzten Nachfolgeorga-
nisationen zu. Die materielle Wiedergutmachung erfolgte
im Einzelfall oder durch Globalabfi  ndungsvergleiche. Das
Rückerstattungsrecht und das allgemeine Zivilrecht der
Bundesrepublik Deutschland regeln damit abschließend
und umfassend die Frage der Restitution und Entschädigung
von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, das
insbesondere aus jüdischem Besitz stammt.
In der DDR war die Wiedergutmachung von NS-Unrecht
nach alliiertem Recht über gewisse Anfänge nicht hinausge-
kommen. Im Zuge der deutschen Vereinigung hat sich die
Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung der Grund-40
sätze des Rück-erstattungs- und Entschädigungsrechts
verpfl   ichtet. NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut
wurde nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes
und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zurückgege-
ben oder entschädigt. Dank der globalen Anmeldung seitens
der Conference on Jewish Material Claims against Germany,
Inc. (JCC) als der heutigen Vereinigung der Nachfolgeorga-
nisationen sind im Beitrittsgebiet gelegene Ansprüche im
Hinblick auf Kulturgüter jüdischer Geschädigter geltend
gemacht worden. Wie früher in den alten Bundesländern
wurde auch hier soweit wie möglich eine einzelfallbezogene
materielle Wiedergutmachung und im Übrigen eine Wie-
dergutmachung durch Globalvergleich angestrebt.
I.
Die Bundesrepublik Deutschland hat – ungeachtet dieser
materiellen Wiedergutmachung – auf der Washingtoner
Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998
erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verab-
schiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen
und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfol-
gungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gege-
benenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine
gerechte und faire Lösung zu fi  nden. In diesem Sinne wird
der Stiftungsratsbeschluss der Stiftung Preußischer Kultur-
besitz vom 4. Juni 1999 begrüßt.
Die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spit-
zenverbände werden im Sinne der Washingtoner Erklärung
in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger
öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken, dass Kultur-
güter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifi  ziert 41
und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können,
nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Ei-
gentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Diese
Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten mate-
riellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges
Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustel-
len und dabei Doppelentschädigungen (z.B. durch Rückzah-
lungen von geleisteten Entschä digungen) zu vermeiden.
Den jeweiligen Einrichtungen wird empfohlen, mit zweifels-
frei legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben
über Umfang sowie Art und Weise einer Rückgabe oder an-
derweitige materielle Wiedergutmachung (z.B. gegebenen-
falls in Verbindung mit Dauerleihgaben, fi  nanziellem oder
materiellem Wertausgleich) zu verhandeln, soweit diese
nicht bereits anderweitig geregelt sind (z.B. durch Rücker-
stattungsvergleich).
II.
Die deutschen öffentlichen Einrichtungen wie Museen,
Archive und Bibliotheken haben schon in der Vergangenheit
die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kultur-
gut unterstützt:
1.  durch Erschließung und Offenlegung ihrer Informati-
onen, Forschungsstände und Unterlagen,
2.  durch Nachforschungen bei konkreten Anfragen und
eigene Recherchen im Falle von aktuellen Erwerbungen,
3.  durch eigene Suche im Rahmen der Wahrnehmung der
Aufgaben der jeweiligen Einrichtung,
4.  durch Hinweise auf die Geschichte von Kulturgütern aus 42
NS-verfolgungsbedingt entzogenem Besitz in den Samm-
lungen, Ausstellungen und Publikationen.
Diese Bemühungen sollen – wo immer hinreichend Anlass
besteht – fortgeführt werden.
III.
Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und
kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner
Grundsätze, ein Internet-Angebot einzurichten, das fol-
gende Bereiche umfassen sollte:
1.  Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter
ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-ver-
folgungsbedingter Entzug vermutet wird.
2.  Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm ge-
suchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachfor-
schung für die in Frage kommenden Einrichtungen und
die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann.
3.  Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-ver-
folgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland.
4.  Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in
dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch
Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfol-
gungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben kön-
nen, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z.B.: Bei
welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher
Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der
Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen.43
IV.
Diese Erklärung bezieht sich auf die öffentlich unterhaltenen
Archive, Museen, Bibliotheken und deren Inventar. Die öf-
fentlichen Träger dieser Einrichtungen werden aufgefordert,
durch Beschlussfassung in ihren Gremien für die Umsetzung
dieser Grundsätze zu sorgen. Privatrechtlich organisierte
Einrichtungen und Privatpersonen werden aufgefordert,
sich den niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen
gleichfalls anzuschließen.44
Anlage II a
Sachverhaltserfassungsbogen
MUSTER
für Auswertung und Prüfung von Ansprüchen auf Resti-
tution von Kunstwerken aus ehemals jüdischem Eigen-
tum
------------------------------------------------------------------------------------------
Stiftung Preußischer Kulturbesitz         Berlin, den   
Der Präsident
- J -
 
Jüdisches Eigentum – Restitutionsanspruch der Familie
…………………....................................................
hier: Gemälde, Grafi   k, Bibliotheksbestände o.a.
Auswertung der bisher bekannten Unterlagen:
Erwerb durch:     (Einrichtung der Stiftung)
Kaufpreis bei Erwerb / Kaufumstände:45
Zustand des Werkes beim Erwerb:
zur Person des Alteigentümers:
Bekannte Umstände zur Verfolgungsbedingtheit:
Erbfolge und -schein(e):
Zahlungen an Alteigentümer:
Anspruchstellung nach Vermögensgesetz:
a) durch Anspruchsteller
b) durch JCC
c) „Goodwill-Verfahren“
Heutiger Schätzwert nach Auskunft der Staatlichen
Museen:46
Kontakt mit BADV wegen WGA/ BEG - Verfahren:
Inventarisiert bei ……… unter Nr. ………….. :
Inventareintragung zu Erwerbsumständen:
Angaben zu Vorprovenienzen des/ der Werke:
Bekannte kriegsbedingte Verlagerungen:
Ausstellungen des/der Werk/e nach Erwerb durch SMB:
Literaturnachweise:
weitere Ankäufe aus der Sammlung:
Leihverträge mit / Schenkungen des Sammler/s:
Mitgliedschaft des Sammlers im Freundesverein der
Staatlichen Museen:47
Standpunkt der Museen zu Verhandlungen über Ver-
bleib / Rückkaufoption:
---------------------------------------------------------------------------------------
MUSTER
für (Zwischen-) Ergebnis der Recherche:
Anhand der durch die Erben bekannt gewordenen An-
kaufumstände lässt sich die Aussage treffen, dass das Werk
(nicht) als verfolgungsbedinger Verlust eingeordnet werden
könnte/kann.
Werkidentität zwischen dem begehrten Werk und in dem
Museum vorhandenen Werk ist durch fachliche Expertise
(nicht) festgestellt.
Ggf.:
Neben dem Zeitpunkt der Erwerbung/des Zugangs des
Werkes spricht auch die systematische Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz für die Vermutungswirkung des
verfolgungsbedingten Verlustes.
Daran ändert allein der Umstand, dass der Alteigentümer
den Kaufpreis uneingeschränkt auf sein Privatkonto gezahlt
bekommen haben könnte, nichts, da der Erhalt und die freie
Verfügung damit nicht belegt sind.48
Das Ergebnis der Anfrage an das BADV Berlin zu Wiedergut-
machungsverfahren der Familie hat ergeben, dass ………….
a) Der Anspruch war laut Auskunft des BADV begründet,
eine Entschädigung ist gezahlt worden.
b) Das Gemälde „……….“ war nicht Gegenstand eines Rücker-
stattungsverfahrens.
c) Zwar war das Gemälde „………..“ nicht Gegenstand eines
Rückerstattungsverfahrens, doch gibt es Hinweise auf ein
Entschädigungsverfahren, welches von den Erben durchge-
führt worden ist.
Auszüge aus den Verfahrensakten sowie die erforder-
lichen Erbscheine sind bei den Anwälten angefordert wor-
den, liegen aber noch nicht vor. Diese könnten die aus den
Angaben der Familie verdichteten Hinweise auf die Vermu-
tung des verfolgungsbedingten Verlustes belegen.
Nach dem bisherigen Sachstand kann davon ausgegangen
werden/ ist davon auszugehen, dass ein verfolgungsbe-
dingter und entschädigungsloser Verlust an dem Gemälde
anzunehmen ist/ nicht anzunehmen ist. 49
Anlage II b – Checkliste der KK
Checkliste Provenienzrecherche
I. Das Ziel
  Ermittlung von Kulturgütern, bei denen ein Entzug durch
die Nationalsozialisten nicht ausgeschlossen werden
kann und Mitteilung über das Ergebnis dieser Suche als
Fund-, Fehl- oder Zwischenmeldung an die Koordinie-
rungsstelle für Kulturgutverluste.
  Grundlage und Auftrag: Erklärung der Bundesregie-
rung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände
zur Auffi  ndung und zur Rückgabe NS- verfolgungsbe-
dingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jü-
dischem Besitz (1999).
II. Der Weg
  Folgende Bestände kommen als NS-Raubkunst in Fra-
ge: beschlagnahmte Objekte; enteigneter Besitz; unfrei-
willig veräußertes Eigentum Verfolgter (Zwangsverkauf);
Raubgut, das anschließend als Beutekunst kriegsbedingt
verbracht wurde
  Zugang von Einzelobjekt oder Sammlung möglich als:
Kauf; Schenkung; Stiftung; Leihgabe; treuhänderische
Verwahrung
  Zu prüfende Zeitabschnitte: insbes. 1933-45, aber auch
1946 bis in die Gegenwart
 Sichtung von: Bestand; hauseigenen Inventaren; Akzes-
sionsjournalen / Zugangs-verzeichnissen (beachte: u.U. 50
separate Verzeichnisse für unterschiedliche Zugangs-
ereignisse wie etwa Kauf, Tausch, Schenkung, Leihgabe),
Objektarten (Einzelobjekte oderSammlungen); Signatur/
Inventarnummer; Standort/Aufbewahrungsort
  Suche nach Informationen zu: Datum des Erwerbs bzw.
der Einarbeitung; Titel; Künstler oder Verfasser; Ort; Jahr;
Anzahl; Lieferant / Herkunft (Vorbesitzer, Kunsthandel,
Auktionshaus); Spedition (Quittungen, Lieferscheine,
Korrespondenz); Gutachten; Zugangsart (Neuerwerbung,
antiquarischer Kauf, Donum, Tausch, Zeitschrift, Inkuna-
bel, Fortsetzung etc.); Kürzel (z.B. J.A. (Judenauktion); RT
(Reichstauschstelle); BA (Beschaffungsamt der Deutschen
Bibliotheken); ERR (Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg);
Stempel; Notizen, handschriftliche Vermerke, ex libris;
Preis; etc.
 Indizien (Auswahl): Auffällige Herkunft (Polizeidienst-
stelle, Landratsamt, Bürgermeisteramt, Judenauktion,
Gestapo, Zollamt, Finanzbehörde); NS-Parteiorgane/ Par-
teiorganisationen; Reichstauschstelle; Auktionen / Kunst-
handel insbesondere zwischen 1938 und 1944; Erwer-
bungen aus den besetzten Territorien; Bibliotheken: Titel
(verbotene / indizierte Literatur (s. Verbotslisten ab 1935),
Judaica, Rara); auffallend preisgünstige Erwerbungen;
Datum der Einarbeitung (Anfang der NS-Diktatur; Her-
kunft aus Emigrantenbesitz, u.U. Lifts, Auktionen etc.);
Erwerb/ Schenkung aus besetzten Territorien: Zeitpunkt?
(war das Land zum Erwerbungszeitpunkt schon besetzt?);
ERR; anonymer Zugang; Gutachtertätigkeit von Hausmit-
arbeitern51
 Quellen/Hilfsmittel: z.B. hauseigene Inventare; Archive;
Zeitzeugen; Korrespondenzen; Quittungen, Liefer-
scheine; Einlagerungen / Speditionen; Versicherungs-
nachweise; Vorbesitzer; Kataloge; Akzessionsnummern
der Zugänge auf Titelkarten des alphabetischen Kata-
loges; Entstehungsjahr; Autor / Künstler; Formalien (z.B.
Kartei- bzw. Titelkarten nicht mehr hand- sondern ma-
schinenschriftlich), Wechsel Signatursystem (= Indizien
für zeitliche Zuordnung); Besitzstempel der Institution
(Voraussetzung: Kenntnis des Verwendungszeitraumes);
Standort (z.B. indizierte Objekte evtl. als Separata)
 Auffi   ndung und Identifi   kation der Zugänge / Infor-
mationsabgleich: Überprüfung anhand der Akzessions-
nummern / Inventarnummern; Abgleich  Akzessionjour-
nal; Titelvermerk Journal; Besitzvermerke am Objekt;
Widmungen, Namen, Datierungen, etc.; evtl. „typische“
Namen; Besitzvermerke Körperschaften (jüdische Ge-
meinden, Gewerkschaftsbibliotheken, Freidenkerzirkel,
Freimaurer, Logen, etc.)
 Informationsabgleich: z.B. Listen mit Auktionshäusern,
Sammler etc.; Informationen z.B. über: www.lostart.de
(Forum/Modul Provenienzrecherche/Links);
„Handreichung“; Fachliteratur etc.
 
  War das Objekt bereits Gegenstand eines Restitutions-
verfahrens?
  Systematische und strukturierte Erfassung: Wichtig ist
die Dokumentation der recherchierten Zugänge, also die
Erfassung sämtlicher untersuchter Objekte und nicht nur
der konkreten Verdachtsfälle anhand bibliographischer 52
Daten (kurz); verfügbarer Angaben zu den Erwerbungs-
umständen (wann? von wem? Erwerbungsart?), aller in-
dividuellen Kennzeichen (Besitzvermerke, Widmungen,
handschriftliche Eintragungen, Stempel, Wappen, Ex
Libris, Signaturen, besondere Einbände, etc.); ideal: Doku-
mentation durch Abbildung
  Systematisierung / Erfassung in Datenbank: hauseige-
ne, bereits existente oder separate Datenbank? Retrieval-
fähig?
III. Die Meldung
für Einrichtung / Person:  
Datum / Unterschrift / Stempel
an die Koordinierungsstelle (ggf. anonymisierte Publikation
über www.lostart.de)
als
 Fundmeldung Einzelobjekt
oder
 Zwischenmeldung zum aktuellen Arbeitsstand
oder
 Fehlmeldung (nach momentanem Erkenntnisstand)
 nach Nutzung
   hauseigener Quellen (Zugangsbücher, Inventare, etc.);
   zusätzlicher externer Quellen (Archive, Nachlässe, etc.);
   ausschließlich externer Quellen
       (z.B. bei Verlust hauseigener Quellen).53
Kontakt: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Dr.
Andrea Baresel-Brand, Turmschanzenstr. 32, D- 39114 Magde-
burg, Tel. 0391/567 3893, Fax 0391/567 3899, andrea.baresel-
brand@mk.sachsen-anhalt.de 54
Anlage II c
Dienststellen
Dienststellen und auf Kulturgutraub spezialisierte
Organisationen der NS-Zeit
•  Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (ERR)
•  Sonderkommando Künsberg (angegliedert an das Aus-
wärtige Amt)
•  Abt. VI G des Reichssicherheitshauptamtes
•  Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (Rosen-
berg)
•  SS-Organisation „Das Ahnenerbe“ (Himmler)
•  Kommission „Sonderauftrag (Führermuseum) Linz“
•  Kunstschutz der Wehrmacht (im besetzten Ausland)
•  Deutsche Botschaft Frankreich
•  Dienststelle Mühlmann (Niederlande und Belgien)
•  Devisenschutzkommando (Finanzministerium, Abt. für
Belgien/Frankreich und Abt. Holland)
•  Kunstsammlung Göring (gewisser Organisationsgrad, Käu-
fe zu einem Großteil aus öffentlichen Mitteln fi  nanziert)
•  Deutsche Reichsbank (gehörte als Zentral- und Staatsbank
NS-Deutschlands zu den Hauptakteuren auf dem franzö-
sischen Kunstmarkt).
Für Verkäufe jüdischer Kunst ins Ausland kann die Genehmi-
gung der „Ankaufstelle“ der Reichskammer der bildenden
Künste ein Hinweis sein.
Der Vermerk „Buchleitstelle“ weist auf die Vermittlung von
Objekten über die Abteilung Erfassung und Sichtung des ERR
hin (Weiterführung der Arbeit ab Oktober 1943 in Ratibor).55
Anlage II d
Beteiligte
Beteiligte an Inbesitznahme, Beschlagnahmungen bzw.
„Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwerken
•  Otto Abetz (seit 1935 Frankreich-Referent in der Dienststelle
Ribbentrop, 1938 Hauptreferent West, 1940-44 Botschafter
in Paris)
•  Dr. Gustav Abb (Dir. UB Berlin, Leitung Sonderstab „Biblio-
theksschutz“ in den besetzen Ostgebieten, Angliederung
an ERR)
•  Kurt Freiherr von Behr (Leiter des Einsatzstabes Westen ERR,
Leiter des „Sonderstabes Bildende Kunst“, Stellvertreter
Utikals, Leiter der „M-Aktion“)
•  Dr. Binder (Berliner Kunsthändler und -Spezialist , Berater
Görings, Vorgänger Hofers)
•  Dr. von Boeck (Leiter der „Feindvermögensstelle“ Holland)
•  General Karl Bodenschatz (Leiter des „Kunstfonds Göring“)
•  Dr. Wolff Braumüller (ERR)
•  Dr. Hermann Bunjes (Berater und Vermittler für Görings
Kunstkäufe, seit 1942 Leiter der Kunsthistorischen For-
schungsstätte, Verbindungsmann Görings zum ERR)
•  Dr. Fritz Dworschak (für „Sonderauftrag Linz“, Münzkabi-
nett)
•  Georg Ebert (Leiter des Aufbaustabs des ERR in Paris bis
Anf. 1941, Vorgänger von Gerhard Utikal)
•  Dr. Hermann Fuchs (ERR, Bibliotheksschutz)
•  Dr. Herbert Gerigk (Musikhistoriker, seit 1943 Leiter der
Hochschule für Musik in Leipzig, Leiter des  „Sonderstabes
Musik“ des ERR)
•  Dr. Erhard Goepel (agierte in Holland, Chefeinkäufer für
Posse im Westen)56
•  Karl Haberstock (Berliner Kunsthändler, Mitglied der Ver-
wertungskommission zur Beseitigung „entarteter Kunst“,
Berater „Sonderauftrag Linz“)
•  Dr. Gritzbach (Staatsrat, Berlin, Finanzen der Kunstkäufe
Görings)
•  Dirk Hannema (Mitglied von Seyß-Inquarts holländischer
„Kulturkammer“, seit 1942 Leiter der holländischen Museen)
•  Dr. Jürgen von Hehn (1939 Leiter der Buchsammelstelle
der Universität Posen, bis 1941 in der Publikationsstelle
Berlin-Dahlem, 1941-43 im „Sonderkommando Künsberg“,
danach Mitarbeit in der Abteilung VI G des Reichssicher-
heitshauptamtes)
•  Philipp Prinz von Hessen (u.a. Ankäufer für den Sonderauftrag
Linz, bes. Italien)
•  Dr. Niels von Holst (Kunsthistoriker, Mitarbeiter im Reichs-
ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil-
dung und im Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg, speziell
im Baltikum und Osteuropa tätig)
•  Walter Andreas Hofer (Kurator und Kunsthändler Görings)
•  Heinrich Hoffmann (Fotograf, Kunstberater Hitlers für
„Sonderauftrag Linz“)
•  Dr. Hellmuth von Hummel (Sekretär Martin Bormanns,
aktiv bei Auswahl des konfi   szierten Materials für „Sonder-
auftrag Linz“)
•  Dr. Hans Helmut Klihm (Mitarbeiter Hans Posses)
•  Erich Koch (Reichskommissar für die Ukraine)
•  Wilfried Krallert ( 1941-43 im „Sonderkommando Küns-
berg“, danach Mitarbeit in der Abteilung VI G des Reichs-
sicherheitshauptamtes, Leiter der „Reichsstiftung für
Länderkunde“)
•  Dr. Alfred Kraut (Generaltreuhänder für die Sicherstellung
der Kulturgüter, Reichshauptstelle, „Ahnenerbe“)
•  Eberhard Freiherr von Künsberg (Legationsrat im Auswärtigen 57
Amt, Leiter des „Sonderkommando Künsberg“)
•  Dr. Hans-Heinrich Lammers (Chef der Reichskanzlei, Finan-
zen für „Sonderauftrag Linz“)
•  Gisela Limberger (seit 1942 Privatsekretärin Görings, inven-
tarisierte u.a. Görings Kunstwerke)
•  Bruno Lohse (zweiter Verbindungsmann Görings zum ERR,
als Kunsthändler für Göring, „Sonderauftrag Linz“, Speer
und Bormann tätig)
•  Kajetan Mühlmann (seit 1938 Staatssekretär für Kunst in
Wien, für den Reichskommissar für die besetzten nieder-
ländischen und polnischen Gebiete tätig, spielte bedeu-
tende Rolle beim Kunstraub in Polen und den Niederlan-
den; sein Halbbruder Joseph Mühlmann verwaltete das
Pariser Büro der Dienststelle)
•  Ferdinand Niedermeyer (vormals Direktor der Deutschen
Bank in Berlin, während der Besetzung seit 1941 „Verwal-
ter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des
Militärbefehlshabers in Frankreich“, sog. „Arisierungs-
kommissar“)
•  Dr. Robert Oertel (Mitarbeiter Hans Posses)
•  William Ernst de Palèzieux (Kurator des Generalgouver-
neurs Hans Frank, ersetzte Mühlmann)
•  Louis Darquier de Pellepoix („Generalkommissar für Juden-
fragen“ der Vichy-Regierung)
•  Edouard Plietzsch (Kunsthistoriker und -händler aus Berlin,
Mitarbeiter der Dienststelle Mühlmann)
•  Dr. Georg Poensgen (Referent für den militärischen Kunst-
schutz für Militärverwaltung Osten)
•  Dr. Hans Posse (Leiter der Dresdner Gemäldegalerie und
zugleich Organisator des „Führermuseums Linz“)
•  Hans Reger (registrierte Kunstwerke für „Sonderauftrag Linz“)
•  Dr. Gottfried Reimer (Mitarbeiter Hans Posses)
•  Dr. Hans Reinerth (Prähistoriker, Leiter des „Sonderstabes 58
Vor- und Frühgeschichte“ des ERR, Kulturgutraub vor-
nehmlich in der Sowjetunion)
•  Dr. Leopold Ruprecht (für „Sonderauftrag Linz“, Waffen-
sammlung)
•  Gunther Schiedlausky (Kunsthistoriker, ERR)
•  Dr. Gerhard Schilde (Dienststelle ERR Paris, „Kommando
Schilde“ für Reval)
•  Dr. Robert Scholz (Rosenbergs langjähriger Kunstexperte,
„Sonderstab Bildende Kunst“)
•  Dr. Franz Schubert (Mitarbeiter Hans Posses)
•  Wolfram Sievers und Prof. Heinrich Harmjanz (Generaltreu-
händer Ost in den angegliederten polnischen Gebieten,
„Ahnenerbe“)
•  Dr. Ernstotto Graf zu Solms-Laubach (Referent für den mili-
tärischen Kunstschutz für Militärverwaltung Osten)
•  Gerhard Utikal (Reichshauptstellenleiter ERR Frankreich,
Leiter der „Zentralstelle zur Erfassung und Bergung von
Kulturgütern“ in den besetzten Ostgebieten)
•  Dr. Hermann Voss (ehem. Leiter der Wiesbadener Gemäl-
degalerie, Nachfolger von Posse 1943)
•  Dr. Friedrich Wolffhardt (für „Sonderauftrag Linz“, Bibliothek)
•  Adolph Wüster (Konsul, Kulturattaché der deutschen Bot-
schaft in Paris, Gelegenheitskunsthändler für Ribbentrop)
•  Carltheo Zeitschel (hochrangiger Botschaftssektretär in
Paris, verantwortl. für Beschlagnahmungen jüdischen
Besitzes)
•  Dr. Ernst Zipfel (ab 1940 „Kommissar für Archivschutz“
im westlichen Operationsgebiet, dann Leiter der „Archiv-
schutzkommision“ bzw. des „Sonderreferats Archivwesen“
im Ostministerium, Zusammenarbeit mit ERR)59
Anlage II e
„Hohe Schule“
„Hohe Schule“, 1938 auf Betreiben Alfred Rosenbergs als
Groß-Projekt gegründet.
Alle Forschungsinstitute der „Hohen Schule“ waren mehr
oder weniger eingebunden in den Kulturraub des ERR.
Die Zentralbibliothek der „Hohen Schule“ (seit Oktober
1942 in Villach, Außenstelle in Tanzenberg). Der Leiter der
Bibliothek, Dr. Grothe, wählte 1940-1941 in Paris Bücher und
Dokumente aus den Plünderungen in Frankreich für seine
Zwecke aus. Nach dem Überfall auf die Sowjetunion Einrich-
tung einer „Ostbücherei“, die Zuweisungen vom ERR erhielt
und am meisten von den dortigen Plünderungen profi  tierte.
Das „Institut zur Erforschung der Judenfrage“ als erste
Außenstelle der „Hohen Schule“ in Frankfurt am Main, gegr.
1939 (Forschungsabteilung, Archiv, Bibliothek). Bibliotheks-
und (seit 1940) Institutsleiter: Dr. Wilhelm Grau, ab 1942 Dr.
Johann Pohl. Den Grundstock der Bibliothek stellten die
Altbestände an Judaica und Hebraica der Frankfurter Univer-
sitätsbibliothek und die in den westlichen Ländern beschlag-
nahmten Bibliotheken dar. Aus den Beschlagnahmungen
des ERR in der Sowjetunion erhielt sie jiddische Literatur,
Talmudica etc. 60
Anlage II f
Spezialsachverständige
Spezialsachverständige der NS-Zeit
•  Als Sachverständiger des Reichserziehungs- und Innen-
ministeriums Hans Carl Krüger (Berlin, Brandenburg,
Meseritz, Schwerin)
•  Als Sachverständiger des Reichserziehungs- und Innenmi-
nisteriums Wilhelm Ettle (Kunsthändler) (Hessen, Wies-
baden, Rheinpfalz, Saarland u.a.) nach dessen Verhaftung
durch die Gestapo wegen persönlicher Bereicherung
Fortsetzung seiner Tätigkeit seit 1941 durch Julius Hahn
(ebenfalls Kunsthändler)
•  Spezialsachverständige in Kunstfragen für Frankfurt a. M.
Dr. Alfred Wolters (Direktor der Städtischen Galerie
Frankfurt a. M.), Prof. Walter Manowsky (Direktor des
Kunstgewerbemuseums Frankfurt a. M.), Dr. Ernst Holzin-
ger (Direktor des Städelschen Kunstinstitutes, Dr. Richard
Oehler (Direktor der Universitätsbibliothek Frankfurt a.
M) als Sachverständige der „Anlaufstelle für jüdisches Kul-
turgut“, Dr. Hans Bergmann (Universitätsbuchhandlung
Blazek & Bergmann Frankfurt a. M.)
•  Wilhelm Schumann (Kunsthändler) als Fachreferent beim
Landeskulturverwalter des NSDAP-Gaus Hessen-Nassau61
Anlage II g
Aufbewahrungs- und
Verbringungsorte
Liste der bekanntesten Aufbewahrungs- und Verbringungs-
orte geraubter Kulturgüter
•  Sammlung Führermuseum Linz: Salzmine Alt-Aussee und
Steinberg (Österreich), Hohenfurth, Stift Kremsmünster,
Schloss Thürntal (bei Kremsmünster), Schloss Steiersberg
(bei Wien-Neustadt), Schloß Kogl (St. Georgen, Attergau),
Grundlsee (Villa Castiglione), St. Agatha (bei Alt-Aussee),
Schloss Weesenstein (bei Dresden), Gemäldegalerie Dres-
den
•  Einsatzstab Rosenberg: Schlösser Neuschwanstein (Füs-
sen), Kogl, Herrenchiemsee, Seisenegg, Nikolsburg und
Kloster Buxheim bei Memmingen,
•  Sammlung Göring: Carinhall, Berchtesgaden, Veldenstein
• „Ostbücherei“: Ratibor (Polen)
•  Hungen bei Gießen (jüdische Literatur und Kultgegen-
stände aus der Sowjetunion)62
Anlage II h
Kunsthändler
Involvierte Kunsthändler
(Die Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge enthält nur die
bekanntesten Händler und damit verbundene größere Transak-
tionen und beansprucht keine Vollständigkeit. Die Schreibweise
der Namen kann variieren.)
 
•  Sepp Angerer (Berlin, Vertrauter und Kunsthändler im
Auftrage Görings)
•  Bruno Walter Bachstitz (Kunsthändler in Den Haag)
•  Ètienne Bignou
•  Zacharias Birtschansky (Paris)
•  Boedecker (Frankfurt/M.)
•  Bernhard A. Boehmer
• Kunsthandlung Pieter de Boer (Amsterdam)
•  Achilles Boitl (Paris)
•  Walter Bornheim (Galerie der Alten Kunst München, ehem.
A.S. Drey, neben Haberstock größter deutscher Kunst-
händler, u.a. Einkäufer Görings)
•  Brimo de la Laroussilhe (Paris)
• Kunsthaus Brosseron-Marchand (Paris)
•  Karl Buchholz
• Kunstgalerie A. und Eugen Brüchwiller (München)
•  Emil G. Bührle (Schweizer Waffenproduzent und Kunst-
sammler, einer der Hauptlieferanten der dt. Wehrmacht)
•  O. W. Bümming (Buchhändler, u.a. im Auftrag Wolffhardts
in der Schweiz)
• Kunsthändler Cailleux (Pseud.: Paul de Cayeux de Sénarpont)
•  Louis Caré (Galerie André Weil)63
• Galerie Charpentier (Paris, Geschäftsführer: Raymond
Nasenta)
•  Charles Collet (Kunsthändler, kaufte Objekte aus ERR-Be-
schlagnahmungen)
• Kunsthandlung Etienne Delaunoy (Amsterdam)
•  Roger Dequoy (ehem. Geschäftspartner von Georges Wil-
denstein, Agent Haberstocks)
•  Georges Deestrem (Agent von Haberstock)
•  Jan Dik jr. (Amsterdam)
• Auktionshaus Dorotheum (Wien)
•  Galerie Dreyfus (Schweiz)
• Auktionshaus Hotel Drouot (Paris)
•  Maria Almas Dietrich (München)
•  Dupont (Spekulant, kaufte Objekte aus ERR-Beschlagnah-
mungen)
•  Galerie Hugo Engel (Paris, Handel mit Haberstock))
• Kunstgalerie Martin Fabiani (Paris, Kontakt zum ERR))
• Schweizer Kunsthändler S. [Theodor] Fischer, Luzern
•  Vicomte de la Forest-Divonne (Paris)
•  Myrtel Frank (den Haag)
•  Dr. Alexander von Frey
•  Max Friedländer (Holland)
•  Smit van Gelder (Holland)
•  Mme. Renee Gerard (Paris)
•  Raphael Gérard (belgischer Kunsthändler)
•  Galerie Gerstenberger (Einkäufer für „Sonderauftrag Linz“)
•  Paul Gouvert (Paris)
•  Dr. Hildebrandt Gurlitt (Kommissionär für „Sonderauftrag
Linz“)
•  Dr. Wolfgang Gurlitt (Kunsthändler, Berlin, Cousin von H.
Gurlitt)
•  Karl Haberstock (Berlin, für „Sonderauftrag Linz“)
•  Dr. Hans Herbst (Wien, offi   zieller Einkäufer für „Sonder-
auftrag Linz“, bes. in Holland und Paris)64
•  Theo Hermssen (holländischer Händler in Paris)
•  Walter Hoeckner (Leipzig, für Wolffhardt in Prag)
•  Walter Andreas Hofer (Leiter der Kunstsammlung Görings)
•  Ward Holzapfel (Paris)
•  Hoogendijk (Amsterdam)
•  Fa. Jansen (exklusives Pariser Dekorationshaus)
•  Nathan Katz (Dieren bei Arnheim, Den Haag)
•  Kornfeld & Klipstein (Bonn)
•  Maurice Lagrand (Brüssel)
•  J.O. Leegenhoek (Paris)
•  Jean-Francois Lefranc (Frankreich, u.a. „provisorischer
Verwalter“ der Sammlung Schloss)
•  Comte de Lestang (Antiquitätenhändler, regelmäßiger
Zuträger der Deutschen in Paris)
•  Paul Lindpainter (Pariser Agent von Fritz Pössenbacher, für
Bormann)
•  Bank Lippmann, Rosenthal & Co., Amsterdam (war von
Dienststelle Mühlmann beauftragt, beschlagnahmte
Kulturgüter zu verkaufen: Inventar, Schätzung, Verkauf;
Verwalter: Herr von Karner, Abt.leiter: Baron Steckow)
•  Allen Loebl (Fa. E. Gerig - jüdischer Pariser Kunsthändler,
unter persönlichem Schutz Görings, für Göring und Ha-
berstock)
•  Dr. Bruno Lohse (Görings Mann im ERR)
•  Victor Mandl (Paris)
•  Alice Manteau (Paris)
•  Serge Markowsky (Paris)
•  Alois Miedl (Bankier und Kunsthändler, Finanzberater
Hermann Görings)
•  Ferdinand Möller
•  Wilhelm Jakob [„Ernst von“] Mohnen (deutscher Gestapo-
Agent in Paris)
•  Charles Montag (Schweizer in Paris)65
•  Galerie Neupert (Schweiz)
• Kunsthändler Walter Paech (Holland)
•  Yves Perdoux (Pariser Antiquitätenhändler, Denunziant)
•  Paul Pétrides (Paris)
•  Fritz Pössenbacher (Münchner Händler, für Bormann)
•  Dr. G.F. Reber (Repräsentant für Göring und Hofer in Italien,
Schweiz)
•  Arthur Pfannstiel (von Behrs Vertrauter)
•  Gustav Rochlitz (im Auftrag Görings in Frankreich tätig)
•  Isidor Rosner (Paris)
•  Georg Schilling (Zürich, „Sonderauftrag Linz“, Einkäufer,
aktiv bes. in Belgien)
•  Ernst Schmidt (Berlin, Einkäufer für „Sonderauftrag Linz“)
•  Galerie Schmidtlin (Zürich)
•  André Schoeller (Frankreich)
•  Karl Schwarzinger (Österreich)
•  Fa. Jacob Stodel/Übernahme durch Kalb (Amsterdam)
•  Max Stoecklin
•  Jean Souffrice (Galerie Voltaire, Paris)
•  Adolf Weinmüller (Auktionshäuser in München und Wien)
•  Galerie Friedrich Welz (Kunsthändler für die Salzburger
Gauleitung)
•  Hans Wendland (dominierende Rolle bei Göring-Samm-
lung, vor allem in Frankreich tätig)
•  Mme. Jane Weyll (Paris)66
Anlage II i
Auktionshäuser
Auktionshäuser,
die auf Zwangsversteigerungen von Kunst aus jüdischem
Besitz spezialisiert waren (u. a. sog. „Judenauktionen“)
• Kunsthändler Paul Graupe (Auktionshaus Graupe führ-
te 1933-1937 in Berlin eine Reihe aufsehenerregender
Auktionen jüdischer Sammlungen durch – mit Sonderge-
nehmigung als Jude Mitglied der Reichskulturkammer;
emigrierte 1937 nach Frankreich, wo er in Paris unter
den Decknamen Jaques Vial und Muir als Kunsthändler
arbeitete, seit 1941 in New York, 1942 wurde sein Eigentum
beschlagnahmt)
• Auktionshaus H.W. Lange (Weiterführung von Paul Grau-
pes „arisiertem“ Geschäft ab 1937, Zusammenarbeit mit
Finanzbehörden)
• Kunsthändler Max Perl
• Kunst- Auktionshaus Rudolph Lepke (Berlin, u.a. Versteige-
rung der Sammlung Eduard Fuchs)
• Kunstantiquariat C. G. Boerner (Leipzig, u.a. Versteigerung
der Sammlung Eduard Fuchs)
•  Leo Spik (Berlin)
•  Eduard Plietzsch (Kunsthistoriker und -händler, auch Mit-
arbeiter der Dienststelle Mühlmann)
•  G. Harms (Berlin)
• Versteigerungshäuser Franz Pfaff (Inhaber Max Bechler),
August Danz, Emil Neuhof, Schweppenhäuser in Frankfurt67
Anlage II j
Transport
Transportfi  rmen/-organisationen
(u. a. mit Transporten von geraubtem Kulturgut in das Deut-
sche Reich befasst)
•  J.B. Bratenburg, Den Haag, de-Kuyper-Straat
•  Brauner, Schweiz
•  Brenzlau, Berlin, Apostel-Paul-Straße
•  Bronner, Basel
•  Gondrand, Florenz, Piazza Stazione 1
•  de Gruyter, Amsterdam, Frans-van-Mieres-Straat
•  Martelli, Florenz, Via Vignea Nuova 12
•  Pottler, Paris, Rue Gaillon 14
•  Rosoni, Rom, Piazza di Spagna 33
•  Fa. Schenker (Büro Paris – große deutsche Firma, speziali-
siert auf Kunsttransporte)
•  Schumacher, Berlin, Obertrautstraße
•  Wacker-Bondy, Paris68
Anlage II k
Jüdische Sammler und/oder
Kunsthändler
Jüdische Sammler und/oder Kunsthändler
•  Hans Arnhold (Bankier, nach Frankreich emigriert)
•  Eduard Arnhold
• Kunsthändler Hugo Ball
•  Claire Barach
• Sammlung Levy de Benzion (Frankreich) [Signatur: LB ]
• Kunsthandelsgeschäft Bernheim-Jeune (Frankreich)
•  Leonce Bernheim (Frankreich)
• Kunsthandlung Bernheimer (München)
• Sammlung Ferdinand Bloch-Bauer (Wien)
• Sammlung Bondy (Österreich)
• Sammlung Emma Budge
• Sammlung Baron Cassel (Frankreich, NS-„Aktion Berta“)
[„Berta“]
• Sammlung van Cleef [Signatur: CLF]
• Sammlung David David-Weill (Frankreich) [Signatur: D-W]
• Sammlung Dr. Wilhelm Dosquet (Berlin)
• Kunsthandlung A.S. Drey (München)
• Sammlung Goldschmidt-Rothschild (Frankfurt)
• Kunstbesitz Maurice (Emmy, Louis) Dreyfus
• Sammlung Dr. Erlanger (beschlagnahmt in Paris)
• Sammlung Salomo Flavian (Paris)
• Sammlung Eduard Fuchs (Berlin)
• Sammlung Leo Fürst (Münzen, Wien)
•  Hans Fürstenberg (nach Frankreich emigriert)
• Sammlung Frederico Gentili di Guiseppe (Paris)69
•  Ginzberg (Menzel-Zeichnungen)
•  Jacques und Desi Goudstikker (Amsterdam)
• Sammlung Fritz Gugenheim (Berlin)
• Sammlung Baron Gutmann (Wien)
• Sammlung Friedrich Gutmann (deutsch-niederländischer
Bankier) [MUIR]
• Kunsthandelgeschäft Emile und Fernand Halphen (Frank-
reich)
• Sammlung Isaak, Jean und Hermann Hamburger (Paris)
• Sammlung Hartog
• Sammlung Alexander Hauser (Münzen, Wien)
• Galerie Josse Hessel (Paris)
•  B. Jacobi (Paris, private Akten des deutsch-französischen
Emigranten)
•  Maurice-Wolf Jacobson (Paris)
• Sammlung Dr. Alphons Jaffé (Berlin, Leiden)
• Sammlung Alphonse Kann (Frankreich), [Signatur: KA, ka]
•  Claire [Clara] Kierstein
• Sammlung Victor von Klemperer (Dresden)
• Sammlung Franz Koenigs (Holland)
• Sammlung Joseph Kronig (Holländer, Paris)
• Bibliothek Jürgen Kuczynski (Berlin)
• Sammlung Graf Lanckoronsky (Österreich)
• Sammlung Otto Lanz (Holland)
• Kunstbesitz Raymond Lazare
• Sammlung August Lederer (Österreich)
• Kunstbesitz Levalocourt
•  Leo Lewin (Breslau)
• Sammlung Lindenbaum (Frankreich)
• Sammlung Lippmann/Rosenthal (Bank in Amsterdam,
Zentraldepot für alle jüdischen Sammlungen, die von der
„Feindvermögensstelle“ Holland beschlagnahmt worden
waren)70
•  Jüdische Buchhandlung Lipschütz, Paris
• Sammlung Ismar Littmann
• Sammlung Fürst Lobkowitz (Schloss Raudnitz, Tschecho-
slowakei)
• Kunstbibliothek Allen Loebl
• Sammlung Fritz Lugt (Den Haag und Schweiz)
•  Israel Mandel (Akten und Kunstwerke aus dem Besitz des
französischen Ministers)
• Sammlung Fritz Mannheimer (Bankier in Berlin, emigriert
nach Amsterdam, Palais bei Paris – eine der bedeutends-
ten Privatsammlungen Europas)
• Verschiedene Sammlungen Mendelssohn (Hinweis: nicht
in allen Fällen jüdisches Eigentum und/oder verfolgungs-
bedingter Entzug)
•  Etienne Nicolas (Frankreich)
• Sammlung Alfred Oppenheim (Frankfurt a. M.)
• Kunsthändler Hugo Perls
• Sammlung Polak (Amersfoort)
• Sammlung Redlich (Österreich)
•  Bernhard und Mme. Reichenbach (Frankreich)
• Kunsthandelsgeschäft Paul Rosenberg (Frankreich)
• Sammlung Rosenberg-Bernstein (Bordeaux) [Rosenberg
Bordeaux]
• Sammlung Sarah Rosenstein (Paris)
• Sammlung der Familien Rothschild (Wien und Paris) [z.T.
Invent.-Nr: „R ...“ ] und Archiv der Rothschild-Bank, Paris
•  Carl Sachs
• Sammlung der Familie (Adolphe) Schloss
• Kunsthändler Firma Seligmann (Paris)
• Sammlung Max Silberberg (Breslau/Schlesien)
•  Hugo Simon (Bankier, Kunstsammler und Mäzen, nach
Frankreich emigriert),
• Sammlung Jacques Stern (Bordeaux)71
• Sammlungen Dr. M. Wassermann (Paris)
• Sammlung Prosper-Èmile Weil
• Sammlung Weil-Picard (Frankreich)
• Sammlung Weinberg (Frankfurt)
• Sammlung Pierre Wertheimer (Frankreich)
• Kunsthändler Georges Wildenstein (Frankreich)
• Bibliothek der Schriftstellerin Luise Weiss, Paris
• Sammlung Zsolnay (Österreich)
•  Helene de Zuylen
•  weitere Sammlungen (alle Frankreich): Aronson, Calmann-
Lévy,  Erlanger,  Feldberg, Goldman, Haas, Hackenbroch,
Raymond Hesse, Jacobson, Leven, Mme. Roger Levy, Loewell,
Kapferer, Kronfeld, Oppenheim, Simon- Levy, Reinach, Jules
Rouff, Thierry, Trosch, Wolfsohn72
Anlage II l
Musikalien/Bibliotheken
Beschlagnahmte Musikalien
•  Musikinstrumenten-Sammlung der jüdischen Musikerin
Wanda Landowska
•  Musicalia-Sammlung des jüdischen Komponisten Darius
Milhaud
•  Musicalia-Sammlung des Cellisten Gregor Piatigorski
Beschlagnahmte Bibliotheken
• Bibliothek der Alliance Israélite Paris
•  Privatbibliothek des Direktors der Alliance Israelite Paris,
Sylvain Levy
• Bibliothek der „Ecole Rabbinique“, Paris
• Bibliothek der Féderation des Société des Juifs de France
• Turgenjew-Bibliothek, Paris
• gesamte Korrespondenz von Leon Blum und Delbos, Mme.
Talbois
•  Akten und Dokumente der Loge „Groß-Orient de France“
•  Akten und Dokumente der „Grand Loge de France“.
•  Claire und Ivan Goll (Korrespondenz, Manuskripte und
anderes Schriftgut)73
Anlage III
Archive
Zur Archivlage:
Bund
• Bundesarchiv – www.bundesarchiv.de
•  Auswärtiges Amt – www.auswaertiges-amt.de
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
www.hv.spk-berlin.de
Länder
Alle Länderarchive unter
http://www.staatsarchive.de/bestaende.html
Kommunen
Nähere Informationen unter
http://www.bundeskonferenz-kommunalarchive.de/index.
Koordinierungsstelle
www.lostart.de 74
Anlage IV
Mindestangaben für Meldungen
Mindestangaben für Meldungen an die Koordinierungsstelle
Die Meldungen der Museen, Bibliotheken und Archive an die
Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste sollten für die
Publikation über www.lostart.de über die nachfolgenden
Mindestangaben verfügen:
1. Meldungen der Museen:
•  Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse,
Telefon, Telefax, Email)
• Titel
• Künstler
• Maße
• Datierung
• Objektart
• Abbildung
• Inventarnummer
• Provenienz (Hinweise)
• Bemerkung (internes Feld)
(siehe Mustermeldung für Museen in www.lostart.de)
2. Meldungen der Bibliotheken:
•  Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse,
Telefon, Telefax, Email)
• Titel
• Autor75
• Hersteller / Verlag
•  Ort / Datierung
• Inkunabel/Reihe/Erstausgabe etc.
• Abbildung (Titel/ex libris)
• Signatur / Inventarnummer
•  Provenienz (Hinweise; kann z.B. handschriftlicher Eintrag
im Objekt sein)
• Bemerkung (internes Feld)
(siehe Mustermeldung für Bibliotheken in www.lostart.de)
3. Meldungen der Archive:
•  Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse,
Telefon, Telefax, Email)
• Titel
• Ersteller
• Signatur
•  Ort / Datierung
• Dokumentdaten
• Erstellungsart
• Abbildung
• Provenienz (Hinweise)
• Bemerkung (internes Feld)
(siehe Mustermeldung für Archive in www.lostart.de)
Die Dokumentation sollte nach den gängigen Standards/
Normen (ISO-Norm, ISAD(G)-Norm) erfolgen. Bilddateien
sollten in gängigen Formaten und geeigneter Aufl  ösung
(300 x 600 dpi) geliefert werden. Bei größeren Datensätzen
ist die Übermittlung in MS-Excel-Tabellen76
Anlage V a
Erläuterungen zu Kulturgütern
mit Bezug zum Beitrittsgebiet
Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum
Beitrittsgebiet
Ergibt die obligatorische Nachfrage beim BADV7
7  Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der
Vermögenswert belegen ist, zu vergewissern, dass keine Anmeldung
vorhanden ist (§ 3 Abs.5 VermG); das zuständige Amt stellt auf Anfrage
ggf. ein „Negativattest“ aus. Bei einer beweglichen Sache wie einem
Kunstwerk ist allerdings zu berücksichtigen, dass die örtliche Zustän-
digkeit oft durchaus zweifelhaft sein wird, weil verschiedene Ansatz-
punkte den Bezug zum Beitrittsgebiet herstellen können (der letzte
Wohnsitz des Geschädigten, der Entziehungsort, die Belegenheit im
Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, evtl. auch
eine abweichende aktuelle Belegenheit).
  Die Anfrage sollte daher bei einem Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen erfolgen:
  Berlin: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Adalbert-
str. 50, 10179 Berlin,
  Brandenburg: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
des Landes Brandenburg, Landesbehördenhaus, Magdeburger Str. 51,
14770 Brandenburg,
  Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, Markt 20/21,
17489 Greifswald,
  Sachsen: Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden,
  Sachsen- Anhalt: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
des Landes Sachsen-Anhalt, An der Fleiderkaserne 13, 06110 Halle/Saale
  Thüringen: Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen, Ernst-Toller-Str. 14, 07545 Gera77
ein Restitutionsantrag gemäß § 1 Abs. 6 VermG liegt vor,
dann gilt:
•  Das vom BADV durchzuführende Verwaltungsverfahren
geht der freiwilligen Rückgabe nach der Washingtoner
Erklärung vor.
•  Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten oder deren
Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten
in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts
und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Con-
ference on Jewish Material Claims against Germany, Inc
(JCC), als Rechtsnachfolger.
•  Für die Rückübertragungsansprüche nach dem Ver-
mögensgesetz gilt die gesetzliche Ausschlussfrist des §
30a VermG, die für bewegliche Sachen am 30. Juni 1993
endete. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle
Ausschlussfrist, d.h. die Anmeldung eines vermögens-
rechtlichen Anspruches kann nach Ablauf dieser Frist
nicht mehr wirksam vorgenommen werden und der Be-
rechtigte ist mit seinem vermögensrechtlichen Anspruch
materiell-rechtlich ausgeschlossen (vgl. Bundesverwal-
tungsgericht vom 28. März 1996 – 7 C 28/95).
•  Die JCC hat ihre vermögensrechtlichen Ansprüche als
Rechtsnachfolger per Globalanmeldung wirksam mit
Schreiben vom 28. Juni 1993 fristgerecht geltend gemacht.
Da für einen vermögensrechtlichen Antrag keine beson-
deren Formerfordernisse gelten, ist die JCC, soweit die
weiteren Voraussetzungen für eine Rückübertragung
vorliegen, in allen Fällen, in denen natürliche jüdische 78
Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger ihre Ansprüche
nicht fristgerecht geltend gemacht haben, aus eigenem
Recht rückübertragungsberechtigt. Dies bedeutet: Auch
wenn keine konkrete Anmeldung ersichtlich ist, kann die
JCC noch ggf. Einzelansprüche nachmelden und einen
Rechtsanspruch auf Herausgabe herbeiführen.
•  Während der Dauer des Verfahrens ist die das Kulturgut
besitzende Institution an einer Verfügung darüber gehindert.
  Der (derzeitige) Verfügungsberechtigte ist gemäß § 3
Abs.3 VermG insbesondere verpfl   ichtet, den Abschluss
dinglicher Rechtsgeschäfte (vor allem die Herausgabe an
„irgendwelche“ Anspruchsteller) zu unterlassen.
•  Das erfasst auch die Rückgabe an einen Berechtigten nach
der Washingtoner/ Gemeinsamen Erklärung.
•  Die Einrichtung oder ihre Trägerkörperschaft ist an dem
Verwaltungsverfahren notwendig zu beteiligen.
•  Eine Verfügung trotz des Verfügungsverbots kann Scha-
densersatzansprüche auslösen. Es ist daher auch im
ureigenen Interesse der Einrichtung, beim BADV nachzu-
fragen, ob ein Antrag vorliegt.
•  Das Verfahren wird durch eine rechtskräftige Entschei-
dung des BADV abgeschlossen.
 Werden die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG
  bejaht, dann wird das Eigentum am dem Kulturgut durch
einen Bescheid des BADV zurückübertragen –
  die Prüfung endet hier!79
  Empfehlenswert ist ferner, sich bei Kulturgütern mit fest-
gestellter oder auch nur vermuteter jüdischer Provenienz
und einem Bezug zum Beitrittsgebiet von vornherein mit
der JCC8
 in Verbindung zu setzen. Erfahrungsgemäß mel-
det die JCC derartige Kulturgüter im Rahmen ihres Globa-
lanspruches sogleich an, woraufhin das betreffende Amt
ohnehin die Frage der Zuständigkeit, das Vorhandensein
anderweitiger Anträge und letztlich die Berechtigung für
den Restitutionsantrag klären muss.
  Die JCC hat zur Förderung eines gerechten Ausgleichs
zwischen dem wegen der Fristversäumung von der Res-
titution Ausgeschlossenen einerseits und ihrer eigenen
Berechtigung aufgrund der fristgerechten Anmeldung
andererseits einen „Good-Will-Fonds“ eingerichtet. An
diesen können sich Antragsteller wenden, die die Antrags-
frist versäumt haben.
9
 Im Übrigen erlaubt das Vermögens-
gesetz auch eine Abtretung fristgerecht angemeldeter
vermögensrechtlicher Ansprüche.
8  Claims Conference Nachfolgeorganisation, Sophienstraße 26, 60487
Frankfurt/M
9  Auszug aus einer Stellungnahme der Conference on Jewish Material
Claims against Germany, Inc., Offi  ce for Germany, Nachfolgeorganisa-
tion:
  „Das interne Goodwill-Verfahren der Claims Conference Nachfolgeor-
ganisation ist für jene Erben geschaffen worden, die die gesetzliche
Anmeldefrist des Vermögensgesetzes nicht eingehalten hatten.
  Die Regelungen des internen Goodwill-Fund hinsichtlich von Kunst-
werken sehen vor, dass Kunstobjekte von der Claims Conference
an die berechtigten Erben weitergegeben werden. Gebühren oder
Kosten werden von der Claims Conference nicht geltend gemacht,
d.h. die berechtigten Erben erhalten die Objekte kostenfrei seitens
der Claims Conference.”80
 Werden die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG
verneint, dann wird der Restitutionsantrag rechtskräftig
abgelehnt und die Einrichtung kann über das Kulturgut
wieder verfügen, theoretisch kann dann eine eigene Prü-
fung gemäß dem Abschnitt Verfolgen.
Das BADV wird auf seiner Homepage die Liste der Kulturgü-
ter veröffentlichen, für die ein Restitutionsverfahren anhän-
gig ist, deren derzeitige Eigentümer aber nicht bekannt sind.
Ergibt die obligatorische Nachfrage beim BADV es liegt
kein Restitutionsantrag vor, dann Prüfung und Entschei-
dung in eigener Verantwortung unter zu Hilfenahme
der Orientierungshilfe unter dem Abschnitt V.81
Anlage V b
Erläuterungen zur Orientie-
rungshilfe
Erläuterungen zur Orientierungshilfe
Zu V. B. 1.
• Die Berechtigung/Rechtsnachfolge vom Geschädigten
auf den Anspruchsteller ist durch die Vorlage von Erb-
scheinen und Vollmachtsurkunden lückenlos zu belegen.
• Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jü-
dischen Geschädigten und vertritt der Anspruchsteller diese
nur teilweise, weil Mitglieder namentlich bzw. deren Aufent-
halt unbekannt sind, sollte die Conference on Jewish Mate-
rial Claims against Germany Inc.
10 beteiligt werden. War der
NS-Verfolgte nichtjüdisch oder eine Gesamthandsgemein-
schaft mit „arischen“ Mitgliedern, ist die treuhänderische
Wahrnehmung der Rechte anderweitig sicherzustellen11
 
•  Stand der Kunstgegenstand zum Schädigungszeitpunkt
im Eigentum eines Unternehmens, sollte eine Heraus-
gabe nur an eine Gesamthandsgemeinschaft in Rechts-
nachfolge der ehemaligen Anteilseigner (vgl. oben die
Anmerkung zur Erbengemeinschaft) oder im Falle einer
Nachtragsliquidation an das Unternehmen i. L. erfolgen.
•  Die individuelle NS-Verfolgung ist darzulegen; für jü-
dische Geschädigte spricht bereits seit dem 30.01.1933 die
Vermutung der Kollektivverfolgung12
.
10  Adresse: Claims Conference Nachfolgeorganisation, Sophienstraße
26, 60487 Frankfurt/M
11  Insbesondere durch den Nachweis einer amtlichen Pfl  egschaft gem.
§§ 1911, 1913 BGB
12  ORG (Oberstes Rückerstattungsgericht) Berlin in NJW/RzW (Rechtspre-82
Zu V. B. 2.
•  Wesentlich für die Beweislastverteilung ist die Unter-
scheidung zwischen rechtsgeschäftlichen Vermögens-
verlusten und Verlusten aufgrund von Entziehungsmaß-
nahmen der Staatsgewalt.
  Bei Verlusten aufgrund eines Rechtsgeschäftes kann
sich der Antragsteller auf die Vermutungsregelung
berufen, dass Vermögensverluste von NS-Verfolgten im
Verfolgungszeitraum ungerechtfertigte Entziehungen
waren13
. Die Beweislast der Verfolgungsbedingtheit von
staatlichen Eingriffen zulasten des Antragstellers wird nur
in wenigen Fallkonstellationen relevant; bei dem Verlust
von Kunstwerken durch staatliche Eingriffe kann der
kausale Zusammenhang mit einer NS-Verfolgung insbe-
sondere bei Einziehungen sog. „entarteter Kunst“14
 Ver-
fügungsbeschränkungen nach der VO über die Ausfuhr
von Kunstwerken15
 oder ggf. auch bei Zwangsversteige-
rungen16
 fehlen.
•  Jede Partei kann die ihr obliegende Beweisführung man-
gels konkreter Unterlagen im Einzelfall auch durch den
sog. Anscheinsbeweis erfüllen17
. Der Anscheinsbeweis
setzt voraus, dass ein unstreitiger/bewiesener Grundsach-
chung zum Wiedergutmachungsrecht) 1956 S. 210
13  vgl. Art. 3 REAO (Anordnung BK/O [49] 180 der Alliierten Kommandan-
tur Berlin)
14  Die Beschlagnahmeaktion „entartete Kunst“ betraf grundsätzlich alle
Reichsangehörigen und inländischen juristischen Personen; vgl. ORG
Berlin in RzW 1967 S. 299 und S. 301, OLG München in RzW 1968 S. 58,
KG in RzW 1965 S. 161, OLG Karlsruhe in RzW 1954 S. 225
15 Genehmigungspfl   icht für die Ausfuhr von Kunstwerken, die im Ver-
zeichnis der national wertvollen Kunstwerke enthalten waren; VO
stammt aus dem Jahr 1919, also kein diskriminierendes NS-Gesetz
16  Zu nicht verfolgungsbedingten Versteigerungen wegen Insolvenz vgl.
BGH in RzW 1954 S. 34
17  Ständige Rechtsprechung der Obersten Rückerstattungsgerichte, vgl.
z. B. ORG Berlin in RzW 1976 S. 383
verhalt sowie historische Erkenntnisse vorliegen, wonach
bei derartigen Fallkonstellationen typische Gesche-
hensabläufe folgten. Die Gegenseite kann den Anscheins-
beweis erschüttern, wenn sie Anhaltspunkte belegt (nicht
nur behauptet), welche ernsthaft die Möglichkeit eines
atypischen Geschehensablaufes in Betracht kommen
lassen.
• Auch bei Schenkungen gilt die Vermutungsregelung,
es sei denn, es handelte sich aufgrund der persönlichen
Beziehungen der Beteiligten um eine „Anstandsschen-
kung“ oder der Beschenkte kann die Vermutung durch
den Nachweis einer „echten“ Schenkung widerlegen18
.
Zu V. B. 3.
•  Die Zäsur für die Vermutungsregelung bei rechts-
geschäftlichen Verlusten hinsichtlich der Kausalität
zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ist der
15.09.1935 (Inkrafttreten der „Nürnberger Gesetze“). Bei
Vermögensverlusten bis zum 15.09.1935 reicht für die
Widerlegung der Vermutungsregelung die Darlegung,
dass der NS-Verfolgte einen angemessenen Kaufpreis
erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte. Auch
bei einer Widerlegung der Vermutungsregelung bleibt es
dem Anspruchsteller allerdings unbenommen, Beweise
vorzulegen, aus denen sich dennoch eine ungerechtfer-
tigte Entziehung ergibt.
•  Die Vermutung ungerechtfertigter Entziehung besteht
zugunsten eines jüdischen Veräußerers auch dann, wenn
der Erwerber gleichfalls ein Jude war19
.
18  Art. 4 REAO; vgl. zur Auslegung Täpper in RzW 1953 S. 354
19  ORG/Britische Zone in RzW 1955 S. 9, Court of Restitution Appeals in
RzW 1952 S. 16484
• Für die Angemessenheit des Kaufpreises ist grund-
sätzlich der objektive Verkehrswert maßgeblich, den das
Objekt im Zeitpunkt des Verkaufs unter Nichtverfolgten
gehabt hätte. Bei direkten Verkäufen von Kunstwerken
käme es darauf an, ob z. B. durch zeitnahe Versteige-
rungskataloge ein Marktpreis für ähnliche Werke des
Künstlers ermittelbar ist. Für Kunstversteigerungen
aufgrund privater Einlieferung muss es dem Ermessen der
betroffenen Einrichtung überlassen bleiben, den erzielten
Versteigerungserlös stets als angemessenen „Marktpreis“
anzusehen oder zugunsten des Anspruchstellers ggf. im
Einzelfall zu unterstellen, dass zum Zeitpunkt des Vermö-
gensverlustes wegen der zunehmenden Verfolgungsmaß-
nahmen und der sich daran anschließenden Vielzahl der
Verkäufe das Preisniveau generell „zu niedrig“ war.
• Der Versuch, die freie Verfügung durch Nachweise zu
belegen, ist regelmäßig bei inländischen Verkäufen ab
dem 14.05.193820, jedenfalls aber ab dem 03.12.193821
 
aussichtslos. Für den Nachweis einer freien Verfügung bei
inländischen Verkäufen vor dem 14.05.1938 kommt evtl.
der Anscheinsbeweis (s.o.) in Betracht.
Zu V. B. 4.
• Es gilt das Prioritätsprinzip. Erfüllen Zwischenerwerbs-
vorgänge mehrerer NS-Verfolgter bezüglich desselben
Kunstgegenstandes den Entziehungstatbestand, hat der
20 Verfügungsbeschränkungen aufgrund des „vertraulichen Erlasses Nr.
64“ vom 14.05.1938
21  § 14 der VO über den Einsatz jüdischen Vermögens verbot den inlän-
dischen Juden, „Kunstgegenstände, soweit der Preis für den einzel-
nen Gegenstand 1000 Reichsmark übersteigt“, zu verpfänden oder
freihändig zu veräußern. Mit der 5. DVO vom 25.04.1941 entfi  el auch
die 1000 RM-Grenze.85
Geschädigte Priorität, welcher als Erster betroffen war22
.
Die Vorgänger-Provenienz ist daher unbedingt bis zum
30.01.1933 rückzuverfolgen!
•  Hat der Anspruchsteller sich unlauterer Mittel bedient
oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irre-
führende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen
(Missbrauch), kann die Herausgabe versagt werden23
.
Zu V. B. 5.
•  Das BADV wird die erforderlichen Recherchen veranlassen
und ggf. für den Bund Rückzahlungsansprüche erheben.
 Eine Rückgabevereinbarung mit den Restitutionsbe-
rechtigten sollte eine Erklärung über den Erhalt aller für
den NS-verfolgungsbedingten Verlust des Kunstgegen-
standes früher gewährten Leistungen und – im Falle einer
Entschädigungsleistung des Bundes – eine Rückzahlun-
gsverpfl   ichtung Zug um Zug gegen die Rückübertra-
gung enthalten. Die gewünschte Rückzahlungsklausel
resultiert aus den bisherigen Erfahrungen mit derartigen
Restitutionsvorgängen. Handelt es sich um einen Restitu-
tionsvorgang, welcher in den Geltungsbereich des Vermö-
gensgesetzes fällt (siehe Anlage V a) setzt das zuständige
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem
Restitutionsbescheid auch die Verpfl   ichtung zur Rück-
zahlung der Entschädigung fest24
. Eine diesbezügliche
Anfrage beim BADV erübrigt sich bei diesen Vorgängen,
denn alle Landesämter zur Regelung offener Vermögens-
fragen haben zugesichert, das BADV von Amts wegen an
den Verfahren zu beteiligen.
22  vgl. § 3 Abs. 2 Vermögensgesetz
23  Analogie zu § 6 a Bundesrückerstattungsgesetz
24  vgl. § 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 VermG86
•  Sonstige Kompensationen
 Als Restitutionsausschluss kommt ferner die gar nicht
so seltene Fallkonstellation in Betracht, dass der damalige
Besitzer mit dem Restitutionsberechtigten nach 1945 auf
der Grundlage der alliierten Rückerstattungsgesetze ei-
nen Privatvergleich abgeschlossen hat, die den Verbleib
des Kunstwerkes bei dem restitutionspfl  ichtigen Besitzer
gegen Zahlung einer Entschädigung zum Inhalt hat.
  Derartige Vorgänge (in der Regel aus der Zeit vor Inkraft-
treten des Bundesrückerstattungsgesetzes im Jahre 1957)
sind nicht in den Rückerstattungsarchiven der Oberfi  -
nanzdirektionen, sondern allenfalls (bei einem vor der
Wiedergutmachungskammer protokollierten Vergleich
oder einer entsprechend begründeten Antragsrück-
nahme) in den Akten der Wiedergutmachungsämter zu
fi  nden.
•  Gegenleistungen
  Wurde im Rahmen des verfolgungsbedingten Entzuges
für den Kunstgegenstand ein Kaufpreis gezahlt, ergibt
sich die Frage, wie diese Gegenleistung zurückzuzahlen
ist.
  Bei Fällen im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes
setzt das zuständige Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen im Restitutionsbescheid die Rückzahlung der
Gegenleistung fest, wenn diese dem Berechtigten aus
Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugefl  ossen
ist; Geldbeträge in Reichsmark sind dabei im Verhältnis
20 zu 1 umzustellen25
.
25  vgl. § 7 a Abs. 2 Satz 1 und 3 VermG87
  Fallkonstellationen außerhalb des Vermögensgesetzes
können mit Hilfe rückerstattungsrechtlicher Grundsät-
ze gelöst werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der
Kaufpreis in die freie Verfügung des Geschädigten ge-
langt ist26
, Reichsmarkbeträge werden im Verhältnis 10 zu
1 zuzüglich einer pauschalen Verzinsung in Höhe von 25 %
umgestellt27
.
26  Art. 37 der REAO, vgl. ferner die Ausführungen oben unter IV b, cc
27  § 15  Abs. 1 und 2 BRüG; zu dem abweichenden Umstellungsverhält-
nis im Rahmen des VermG ist anzumerken, dass es sich dort um eine
Sondervorschrift handelt, welche von dem sonst der Währungsreform
folgenden Umstellungsverhältnis 10 zu 1 abweicht88
Anlage V c
Beispiel einer Vereinbarung
Beispiel einer Vereinbarung
In Kenntnis dieser Umstände möchte die Institution …. un-
abhängig davon, ob und in welcher Weise sie im Einzelnen
rechtlich dazu verpfl   ichtet ist, die Werke an die Erben des
Herrn/der Frau ……………… zurückgeben.
Die Parteien treffen nunmehr darüber folgende Vereinba-
rung:
Vereinbarung
1.  Die Institution .......... verpfl  ichtet sich,
    das Gemälde ………………………
   und
    die Zeichnung ……………………..
  an die Erbengemeinschaft nach ……………………………..
  zurück zu übereignen.
2.  Die Zeichnung „……………..….“ von …………..…….. wird nach
der Rückübereignung für den Betrag von € …………….….
(in Worten: …………………………. Euro) von der Erbenge-
meinschaft nach ……………….. an die Institution ……….……..
verkauft.89
3.  Die Übereignung beider Werke und die Übergabe des
Gemäldes …………….… an die Erbengemeinschaft nach
……………….……. erfolgt an einem noch zu bestimmenden
Termin an eine von der Erbengemeinschaft hierzu be-
vollmächtigte Person in den Räumen ………………. gegen
Quittung und Vorlage einer von allen Miterben unter-
zeichneten Vollmacht.
4.  Die Institution ……… übernimmt für die Zeit ab Unter-
zeichnung dieser Vereinbarung bis zur Übergabe an die
Erbengemeinschaft gegenüber dieser die unbeschränkte
Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gemäldes
„…………….“ von ……….. .
  Ansprüche, die der Institution ……… im Falle eines Verlus-
tes oder einer Beschädigung der Werke bis zum Zeitpunkt
der Übergabe erwachsen, werden ggf. an die Erbenge-
meinschaft abgetreten.
  Gefahren, Nutzen oder Lasten gehen mit dem Zeitpunkt
der Übergabe auf die Erbengemeinschaft über.
5.  Mit der Übergabe des Gemäldes und der Zahlung des
Kaufpreises für die Zeichnung sind alle wechselseitigen
Ansprüche, die sich aus dem verfolgungsbedingten Ver-
lust dieser Werke ergeben, erledigt und die Institution
wird von Ansprüchen Dritter freigestellt.
6.  Die Zeichnung wird zukünftig von der Institution mit
folgendem Zusatz beschriftet:
  „Aus der Sammlung……….., von den Erben erworben im
Jahr…………“
  In Publikationen, in denen das Werk abgebildet wird, ist
der Zusatz ebenfalls anzubringen.90
7.      Optional:
  Die Parteien vereinbaren, nach Abschluss und Durchfüh-
rung dieser Vereinbarung eine Presseverlautbarung her-
auszugeben, deren Inhalt einvernehmlich abgestimmt
wird. Über Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird
Stillschweigen vereinbart.
Für die Erbengemeinschaft  Für die Institution …………
______________________ ______________________91
Herausgeber:
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Gestaltung & Repro:
Otterbach Medien KG GmbH & Co.
Hardbergstraße 3
76437 Rastatt
Druck:
Bonifatius GmbH
Druck-Buch-Verlag
Karl-Schurz-Str. 26
D-33100 Paderborn
Stand:
Bonn/Berlin, November 2007
5. überarbeitete Aufl  age
Die Handreichung ist mit erweitertem Anlagenteil
ebenfalls als elektronisches Dokument abrufbar über
• www.bundesregierung.de/handreichung
• www.lostart.de/handreichung
• http://provenienz.badv.bund.de
• www.museumsbund.de
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit
der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben
und ist nicht zum Verkauf bestimmt.