Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 vom Februar 2001 überarbeitet im November 20072 Inhalt Vorwort 4 I. Eigene Bestandsprüfung und Dokumentation der Samm- lungen – Umfang und Grenzen eigenaktiver Recherchen 7 II. Hinweise zur Auffi ndung NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes 10 A. Checkliste zur Einzelfallprüfung aller Erwerbsvorgänge nach 1933 von Kulturgütern, die vor 1945 entstanden sind B. Allgemeine Hinweise C. Ansatzpunkte für Verdachtsmomente auf NS-verfolgungs- bedingten Entzug von Kulturgütern (Suchkriterien für die Einzelfallprüfung) III. Weiterführende Hinweise zur Archivlage 21 A. Übersicht über relevante Archivbestände B. Erläuterungen des Bundesarchivs zum Bestand 323 C. Rückerstattungsakten IV. Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung und Umgang mit Rechercheergebnissen 24 A. Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung B. Umgang mit Rechercheergebnissen V. Orientierungshilfe zur Prüfung des verfolgungsbedingten Entzugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren 27 A. Vorbemerkung B. Orientierungshilfe C. Gerechte und faire Lösungen VI. Beratende Kommission 343 ANLAGEN 35 Anlage I a 36 Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunst- werke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden Anlage I b 39 Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommu- nalen Spitzenverbände zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, vom Dezember 1999 Anlage II a und b 44 Checklistenmodelle zur Auffi ndung NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes Anlage II c - l 54 Hinweise zur Auffi ndung NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes Anlage III 73 Zur Archivlage Anlage IV 74 Mindestangaben für Meldungen an die Koordinierungsstelle Anlage V a 77 Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum Beitrittsgebiet Anlage V b 82 Erläuterungen zur Orientierungshilfe Anlage V c 89 Beispiel einer Vereinbarung4 Vorwort Die nachfolgende Handreichung bietet eine rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe zur Umsetzung der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (im weiteren Washingtoner Erklärung) vom 3. De- zember 1998 und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi n- dung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzoge- nen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (im weiteren Gemeinsame Erklärung) vom Dezember 1999. Auf Initiative des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien wurde die 2001 beschlossene Handreichung im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft unter seiner Leitung im Laufe des Jahres 2007 überarbeitet und in Verbindung mit der Aufl egung eines Fonds Provenienzrecherche/-forschung verabschiedet. An dieser 5. Aufl age haben sowohl Vertreter der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände, Muse- umsfachleute als auch Repräsentanten des Bundes mitge- wirkt. Ziel war, die vorhandenen Hilfen auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten 10 Jahre praxisnäher, effektiver und friedensstiftend zu gestalten sowie Möglichkeiten für „gerechte und faire Lösungen“ im Sinne der Grundsätze der Washingtoner Konferenz von 1998 aufzuzeigen. Auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung soll die Handreichung eine Ori- entierungshilfe für eigenständige Provenienzrecher- chen/-forschung der Museen, Bibliotheken und Archive für die Feststellung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter bieten. Darüber hinaus möchte die Handrei- chung verschiedene Möglichkeiten für die Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren beispielhaft 5 aufzeigen. Die Orientierung an Fallbeispielen ist aufgrund der schwierigen Materie nur begrenzt zielführend und eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Wegen deren Bedeutung für die gesamte Provenienzforschung in Deutschland wird den Museen und anderen Kulturgut bewah- renden Einrichtungen dringend empfohlen, die Ergebnisse der Provenienzrecherchen/-forschung der Einrichtungen an die ge- meinsam von Bund und Ländern eingerichtete Koordinierungs- stelle für Kulturgutverluste (KK) weiterzuleiten. Die übermittelten Daten werden im Einvernehmen mit den meldenden Einrich- tungen im Internet unter www.lostart.de zur Verfügung gestellt – im Sinne der Nr. III der Gemeinsamen Erklärung von 1999. Einer Empfehlung der Washingtoner Erklärung folgend, und in Übereinstimmung mit den Ländern und Kommu- nalen Spitzenverbänden, hat die Bundesregierung im Jahre 2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgü- ter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ eingerichtet. Die eigenverantwortliche Zuständigkeit der jeweiligen Ein- richtungen bzw. deren Träger für alle damit zusammenhän- genden Entscheidungen bleibt davon unberührt. Die folgenden Texte enthalten keine abschließenden Feststel- lungen und sind offen für die sich aus den Erfahrungen der Praxis ergebenen Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge. Bernd Neumann, MdB Staatsminister bei der Bundeskanzlerin Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien6 Am 13. November 2007 unterzeichnet von: Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann; Auswärtiges Amt, VLR I Cord-Hinrich Meier-Klodt, VLR Charlotte Schwarzer; Bundesministerium der Finanzen, Ministerialdirektor Rainer M. Türmer; Kulturausschuss der Kultusministerkonferenz, Ministerialdirigent Dr. Werner von Trützschler; Deutscher Städtetag, Raimund Bartella; Deutscher Städte- und Gemeindebund, Uwe Lübking; Deutscher Landkreistag, Dr. Irene Vorholz; Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, Staatssekretär für Kultur Hans-Heinrich Grosse-Brockhoff; Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten, Staatssekretär André Schmitz, Liane Rybczyk; Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Ministerialdirigent Dr. Gerold Letko, Dr. Michael Franz; Kulturstiftung des Bundes, Hortensia Völckers; Kulturstiftung der Länder, Isabel Pfeiffer-Poensgen; Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Prof. Dr. Klaus-Dieter Lehmann; Deutscher Museumsbund, Dr. Michael Eissenhauer, Mechthild Kronenberg; Wilhelm Lehmbruck Museum Duisburg, Prof. Dr. Christoph Brockhaus7 I. Eigene Bestandsprüfung und Dokumentation der Sammlungen – Umfang und Grenzen eigenak- tiver Recherchen In der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 heißt es: „...Die Bundesrepublik Deutschland hat – ungeachtet dieser ma- teriellen Wiedergutmachung – auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verabschiedeten Grund- sätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglich keiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzo- genen Kulturgut zu suchen ...“ „Die deutschen öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken haben schon in der Vergangenheit die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut unterstützt: 1. durch Erschließung und Offenlegung ihrer Informationen, Forschungsstände und Unterlagen, 2. durch Nachforschungen bei konkreten Anfragen und eigene Recherchen im Falle von aktuellen Erwerbungen, 3. durch eigene Suche im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Einrichtung, ...8 Diese Bemühungen sollen – wo immer hinreichend Anlass besteht – fortgeführt werden.“ Anlage I a – Washingtoner Erklärung Anlage I b – Gemeinsame Erklärung Zum verantwortungsvollen Umgang mit den Beständen gehört im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung der Sammlungen die Dokumentation der Bestände sowie die Prüfung, inwieweit eigenaktive Untersuchungen der Erwer- bungsumstände notwendig und möglich sind. Dazu sollte auch nachfolgende Orientierung herangezogen werden. Dabei geht es nicht darum, den Erwerb sämtlicher im Samm- lungsbestand vorhandenen Objekte zu „rechtfertigen“ und sie – soweit dies nicht ausreichend gelingt – herauszugeben. Jedoch ist im Sinne des in der Gemeinsamen Erklärung formulierten Zwischenziels, Informationen über Bestands- objekte öffentlich zugänglich zu machen, die nachweislich verfolgungsbedingt entzogen wurden oder bei denen ein verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, ein ausschließlich reaktiver Ansatz unzureichend. Im Ergebnis der eigenverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Einrichtung, adäquate Recherchemöglichkeiten entsprechend ihren spezifi schen Bedingungen (Bestands- umfang und -art, Dokumentation der Erwerbungen usw.) zu bestimmen, kann u. U. auch eine Dokumentation von Basis- informationen durch die Veröffentli chung von Angaben (zu Gegenstand, Verfasser, Erwerbungsart und -zeitpunkt) über alle Erwerbungen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 erfolgen.9 Die Aufgabenstellung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Sammlungen der öffentlichen Hand sollten sich der Verantwortung bewusst sein, zur Auffi ndung NS- verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in ihren Beständen beizutragen, indem sie anhand der ihnen zugänglichen Dokumente unter Berücksichtigung des derzeitigen Forschungsstandes derartige bzw. in einer solchen Vermutung stehende Erwerbungen aufspüren, Informationen darüber mit Hilfe der Internet-Webseite www.lostart.de der Koordinierungsstelle für Kulturgut- verluste (KK) der Öffentlichkeit zugänglich machen sowie gegebenenfalls potenziellen Berechtigten weiter- führende Hinweise geben. Sofern im Zusammenhang mit der Bestandssichtung noch bis dato unentdeckt gebliebene kriegsbedingt aus ande- ren Staaten nach Deutschland verbrachte Kulturgüter festgestellt werden sollten, wird gebeten, alle verfügbaren Angaben dazu den zuständigen Trägern der Einrichtungen zur Weitergabe an Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Turmschanzenstrasse 32 D- 39114 Magdeburg Tel. +49- (0) 391.567 3891 Fax +49- (0) 391.567 3899 michael.franz@mk.sachsen-anhalt.de www.lostart.de zur Verfügung zu stellen.10 II. Hinweise zur Auffi ndung NS-verfolgungsbedingt entzo- genen Kulturgutes A. Checkliste zur Einzelfallprüfung aller Erwerbsvorgänge nach 1933 von Kulturgütern, die vor 1945 entstanden sind • Was? (z.B. Kulturgüter ungeklärter Provenienz bzw. mit ungeklärten Provenienzzeiträumen) • Wann? (Erwerbungszeitraum oder Besitz-/Eigentumswechsel, insb. 1933-1945) • Wo? (Erwerbungsort, z.B. durch Deutschland besetzte Länder und Gebiete, Pfandleihen, „Zentralstelle“, „Judenauktionen“, Ausla- gerungsort) • Wie? (a) Erwerbungsart, z.B. Kauf, Tausch, Schenkungen in z.B. größeren geschlossenen Einheiten, Ankäufe unter Marktpreis, größere Auktions- oder Antiquariatszugänge, oft in Losen (b) Art und Weise der Verzeichnung der Sammlungsobjekte durch die Sammlungen selbst, wie bspw. plötzlich fehlende oder kryptische Herkunftsvermerke, vom bisherigen Verzeichnungs- usus abweichende Registrierungen)11 • Von wem? (Herkunft: von in den Handel mit NS-verfolgungsbedingt entzo- genen Kulturgütern involvierten Händlern, Zuweisungen in der NS-Zeit, Namen der ursprünglichen – insb. jüdischen – Besitzer und Eigentümer) Hinweis: Die Prüfung aller fünf Fragen sollte sich auch immer auf den Zeitraum vor dem Erwerb durch die jeweilige Einrichtung beziehen! Weiterführende, nicht abschließende Hinweise enthalten u.a. auch der von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ent- wickelte Sachverhaltserfassungsbogen und die Checkliste der Koordinierungsstelle. Anlage II a – Sachverhaltserfassungsbogen Anlage II b – Checkliste der Koordinierungsstelle B. Allgemeine Hinweise 1. Erwerbungsumstände Folgende Formen der Besitzübertragung an Museen, Samm- lungen, Archive und Bibliotheken usw. können Indikatoren für einen verfolgungsbedingten Entzug sein: • Erwerbungen infolge verfolgungsbedingt zustande ge- kommener Rechtsgeschäfte (Betroffene waren verfolgte Privatpersonen und Institutionen), z. B. auf Auktionen,12 • direkte Zuweisungen beschlagnahmter Kulturgüter durch amtliche NS-Stellen an Museen usw. („Geschenke“), • aber auch Ort des Erwerbs (z.B. Ankäufe in oder aus beset- zen Gebieten). 2. Erwerbungsarten und -zeiträume Grundsätzlich kommen mit dem Ziel der Feststellung unklarer Provenienzen alle Erwerbsvorgänge (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Vermächtnis, amtliche Zuweisung) sowie alle Zugänge unklarer Herkunft zwischen 1933 und 1945 und als Gegenstand alle Kulturgüter in Frage, die in dieser Zeit den Besitzer gewechselt haben. Auch bei allen Erwerbungen nach 1945 sollten die Provenienzen zwi- schen 1933 und 1945 in jedem Falle geklärt werden. 3. Quellenlage Als Quellen zur eigenen Bestandsprüfung der Sammlungen nach diesen Kriterien sind in erster Linie die Erwerbungs- und Verzeichnungsunterlagen, also z. B. die Zugangsbü- cher (Akzessionsjournale) der Bibliotheken, Inventare und Erwerbslisten der Museen und die Findhilfsmittel der Ar- chive für den genannten Zeitraum und, soweit vorhanden, im eigenen Hause befi ndliche Korrespondenzakten heran- zuziehen. Die Inventarisierungsangaben sind allerdings oft nicht ausreichend; Inventarisierungs- und Erwerbungsdaten liegen unter Umständen weit auseinander.13 Es sind folgende Sachverhalte zu überprüfen: • Eigentümerwechsel (u. a. Übergang in Reichsvermögen) im Erwerbungszeitraum 1933-1945 • Erwerbs-/ Zugangsumstände, • Beteiligte. 4. Provenienzrecherche/-forschung Für die Feststellung der Provenienz können im Einzelfall einschlägige gedruckte Verzeichnisse, Fachliteratur und archivalische Quellen herangezogen werden, wie z. B. • Handbuch der deutschsprachigen Emigration, • Angaben im Bestand der Treuhandverwaltung für Kultur- gut (Bestand 323 im Bundesarchiv oder auch Unterlagen im Münchener Institut für Zeitgeschichte), • „Biographical Index of Individuals in Art Looting“ des amerikanischen Offi ce of Strategic Services, • Auswertung der zugänglichen Auktionsüberlieferungen (Auktionskataloge, Fachpresse 1933-1945 etc.), • Firmenarchive, • ggf., sofern es sich um bedeutende Gemälde handelt, Werkverzeichnisse, Ausstellungskataloge und Künstler- lexika (z. B. Thieme-Becker), • Internetportal www.lostart.de, dort insbesondere das Modul „Provenienzrecherche“ • AAM Guide to Provenance Research. Besteht die Vermutung, dass es sich um ein NS-verfol- gungsbedingt entzogenes Objekt handelt und der/die Voreigentümer bekannt ist/sind, kann zudem in 14 • den aus NS-Überlieferungen stammenden Entziehungs- akten, z. B. den Unterlagen der Vermögensverwertungs- stellen bei den Oberfi nanzpräsidenten der Länder, • den Aktenbeständen der Rückerstattungs- und Entschä- digungsverfahren (in den Oberfi nanzdirektionen und im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- fragen (BADV) – vormals Oberfi nanzdirektion Berlin), • dem Archivbestand Bundesarchiv Koblenz, z.B. B323 (Schriftverkehr Kunsthändler mit Machthabern des NS- Regimes) • sowie den Beständen zur Reichskammer der Bildenden Künste (RdbK) des Landesarchivs Berlin LAB A Rep.243-04 gesucht werden. Derartige Unterlagen können sich auch in den einschlägigen Beständen der Landes- und Kommunalarchive befi nden. C. Ansatzpunkte für Verdachtsmomente auf NS-verfolgungs- bedingten Entzug von Kulturgütern (Suchkriterien für die Einzelfallprüfung) Eindeutige Hinweise auf eine zweifelhafte Herkunft von Sammlungsobjekten in öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage eindeutiger und detaillierter Angaben in den Erwerbsunterlagen oder an den Objekten selbst sind die Aus- nahme. So ergibt sich die Notwendigkeit, Kriterien auszu- machen, die bei der Provenienzrecherche Anhaltspunkte für die Vermutung eines verfolgungsbedingten Entzugs geben können. Neben den bereits ausgeführten Merkmalen und Umstän- den können folgende, weitere Indizien und Indikatoren Suchkriterien für die Einzelfallprüfung sein:15 1. Staatliche Auftraggeber des systematischen und orga- nisierten Kulturgutraubes 1933-1945 • Inbesitznahme (Raub, Beschlagnahmung, Enteignung und Zwangsverkäufe) durch Dienststellen des Deutschen Reiches 1933-1945 und auf Kulturgutraub spezialisier- te Organisationen (über die Gestapo, die Militärverwal- tung in besetzen Gebieten, die Reichsministerien, Reichs- kanzlei und die jeweiligen Oberfi nanzdirektionen hinaus) Anlage II c – Dienststellen und auf Kulturgutraub spezialisierte Organisationen der NS-Zeit • Beteiligte an der Inbesitznahme, den Beschlagnah- mungen bzw. „Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwer- ken im Auftrag von Hitler, Bormann, Himmler, Göring, Ribbentrop, Rosenberg u.a. Anlage II d – Beteiligte an Inbesitznahme, Beschlagnahmung bzw. „Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwerken • Die so genannte „Hohe Schule“ als unmittelbarer Nutznießer von beschlagnahmtem Kulturgut Anlage II e – „Hohe Schule“ • Spezialsachverständige der NS-Zeit Anlage II f – Spezialsachverständige der NS-Zeit • Die Nationalsozialisten führten vielfach geraubtes Kul- turgut an verschiedenen Aufbewahrungsorten zusam- men. Die Siegermächte entdeckten 1945 nach und nach 16 mehr als 2 000 solcher Aufbewahrungsorte von Kulturgut in Deutschland. Anlage II g – Liste der bekanntesten Aufbewahrungs- bzw. Verbringungsorte 2. Museen, Bibliotheken, Archive, individuelle Sammler als Auftraggeber bzw. Empfänger (z.B. Ankäufe, Zu- weisungen, Geschenke, Tausch) 1933-1945 • Ankäufe in von Deutschland besetzen Ländern und Gebieten können ein Indiz für einen Verkauf unter Zwang sein und sollten daher genauer geprüft werden. Bei „Geschenken“ bzw. Zuweisungen staatlicher NS-Stel- len aus besetzten Ländern/Gebieten kann man in der Regel von Beschlagnahmungen ausgehen. • Geschenke wertvoller Objekte und/oder von Objekten in größerer Zahl (und größere, geschlossene Lose und Einheiten) von Privatpersonen im Erwerbungszeitraum 1933-1945, insbesondere in den Jahren 1938-1942 sowie staatliche Ersatzleistungen für Beschlagnahmen, sollten im Einzelfall hinsichtlich ihrer Herkunft (ehemals jü- discher Besitz) überprüft werden. Die Erwerbungsart „Geschenk“ (ggf. auch Tausch) gehört auch dann in die „verdächtigen“ Erwerbungsvorgänge, wenn NS-staatliche oder Parteiorganisationen einbezo- gen sind bzw. Objekte außerhalb regulär bestehender Tauschbeziehungen getauscht wurden. • Dies trifft auch auf die Erwerbungsart Kauf zu, wenn in größeren geschlossenen Losen und Einheiten gekauft 17 wurde, von NS-Dienststellen, von in den Handel mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern invol- vierten Händlern, auf so genannten „Judenauktionen“ oder von solchen Händlern, zu denen bisher keine Ge- schäftsbeziehungen bestanden, und/oder inadäquate Preise gezahlt wurden. Ankäufe von Wertgegenständen aus Städtischen Pfand- leihanstalten können in diesem Sinne zweifelhafte Erwerbungen sein. Juden waren nach der „Dritten Anord- nung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden“1 vom 21. Februar 1939 gezwungen, Schmuck und Edelmetallgegenstände an die Städtischen Pfandleihanstalten abzuliefern (Die Berliner Pfandleih- anstalt fungierte als „Zentralstelle“, in der alle höherwer- tigen Objekte der Zwangsablieferungsaktionen aus ganz Deutschland zusammenfl ossen.). • Auffällig ist auch, wenn nicht regelkonform akzessi- oniert wurde: Bei vielen Objekten, die von den Museen in der NS-Zeit als Zugänge registriert wurden, fehlen die sonst üblichen detaillierten Angaben (z.B. lediglich „er- worben 1942“ als Hinweis auf „arisierte“, also gestohlene, abgepresste oder unter Wert verkaufte Objekte). • Hinzu kommen thematische Indikatoren (z.B. Objekte/ Literatur mit direktem Bezug auf jüdische oder religiös/ weltanschaulich missliebige Themen) oder der Verfasser- name bzw. Name des Künstlers (z. B. Autoren oder bil- dende Künstler, die verfolgt und/oder jüdischer Herkunft waren) als Verdachtsmomente in Kombination mit den o. g. Kriterien „verdächtiger“ Erwerbungsvorgänge. 1 Der Volltext der Verordnung ist u.a. unter www.lostart.de zu fi nden.18 • Provenienzvermerke (Stempel, Widmungen, Eigentums- vermerke) sind wichtige Hinweise und müssen gegebe- nenfalls weiter untersucht werden. 3. Lieferanten / Veräußerer/ Vermittler von Kulturgut Unter „in den Handel mit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern involvierte Kunsthändler“ werden hier solche verstanden, die unter anderem Geschäfte mit den Vertretern des NS-Regimes betrieben (z.B. bestimmte Objekte in deren Auftrag ausfi ndig machten) bzw. mit beschlagnahmtem Kulturgut handelten (und teilweise beträchtlich davon pro- fi tierten). Darunter befanden sich renommierte französische Kunsthandlungen und auch jüdische Händler, die später ihrerseits Opfer persönlicher Verfolgung und der Beschlag- nahmung ihrer Sammlungen bzw. der „Arisierung“ ihrer Firmen wurden. Aus diesem Grunde erscheinen einige der genannten Personen auch unten unter II. C. 4. bei „Betrof- fene Personen und Sammlungen“. Auch Dienststellen und Ämter des NS-Staates können als „Lieferanten“ in Frage kommen, bspw. die Gestapo, der Oberbefehlshaber Ost oder die „Reichstauschstelle“ (Berlin), die beschlagnahmte Güter zum Teil weiterleiteten. • An- und Verkäufe oder Vermittlung durch in den Handel mit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern involvierte Kunsthändler (teilweise im Auftrag von Ver- tretern des NS-Staates) Anlage II h –Involvierte Kunsthändler19 • Erwerbungen bei Auktionshäusern, die auf (Zwangs-) Versteigerungen von Kunst aus jüdischem Besitz speziali- siert waren (u. a. so genannte „Judenauktionen“) Anlage II i – Auktionshäuser • Bedeutung von Abkürzungen in Erwerbsverzeichnissen Nach Beschlagnahme und Inventarisierung von Kultur- gut aus der „Möbel-Aktion“ des ERR in Frankreich seit 1941 Verwendung der Signatur „MA“ für „Möbel-Aktion“ (Ge- mälde, Graphiken, Plastiken, Asiatica und antike Waffen) oder „J“ für jüdische Provenienzen. Nach der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ vom 26. April 1938 mussten alle Juden sowie de- ren nichtjüdische Ehegatten ihr gesamtes Vermögen (über 5.000 RM) anmelden und bewerten lassen. Mit der „Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden“ vom 21. Februar 1939 mussten sie dieses binnen zwei Wochen an öffentlichen Sammelstellen (kommunale Pfandleihanstalten) abliefern. Kulturgüter jüdischen Eigentums aus sogenannten „Judenauktionen“ wurden seitdem u.a. mit „JA“ gekennzeichnet, bei Verstei- gerungen häufi g auch mit „ * “. • Transportfi rmen/-organisationen (u.a. mit Transporten von geraubtem Kulturgut in das Deutsche Reich befasst). Zwischen 1941 und 1944 fanden allein 29 große Trans- porte des Einsatzstabs Reichsleiter Rosenberg (ERR) mit geraubtem Kulturgut nach Deutschland statt. Insgesamt überquerten 120 Eisenbahnwaggons und 4 170 Kisten mit Kulturgütern die Grenzen nach Deutschland. Neben Hermann Görings Sonderzügen sowie Flugzeugen und 20 Lastwagen der Luftwaffe nutzen Göring, vor allem aber Hofer, Mühlmann, Angerer und andere auch Dienste pri- vater Speditionsfi rmen. Anlage II j – Transportfi rmen/ -organisationen 4. Betroffene Personen und Sammlungen Die Kunst sammelnden Stellen der NS-Führung/NS-Vertreter hatten ein besonderes Augenmerk auf die großen und wert- vollen privaten Sammlungen und Bibliotheken gerichtet. Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern insbesondere auch für Frankreich (ERR) sowie Polen und die damalige Tschechoslowakei. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer dieser Sammlungen ist oftmals ein wichtiges Indiz für eine NS-verfolgungsbedingte Entziehung. • Namen in alphabetischer Reihenfolge, Lebensdaten sowie Geschäftssitze bedeutender jüdischer Sammler und/ oder Kunsthändler (u. a.), deren Eigentum „arisiert“, zwangsverkauft und/oder beschlagnahmt wurde. Anlage II k – Jüdische Sammler und/oder Kunsthändler • Beschlagnahmte Musikalien, Bibliotheken und Schriftgut von Personen sowie Organisationen unter- schiedlicher Länder (z.B. in Frankreich oder den besetzten Ostgebieten) Anlage II l – Beschlagnahmte Musikalien und Bibliotheken21 III.Weiterführende Hinweise zur Archivlage A. Übersicht über relevante Archivbestände Die Anlage III weist auf Archivbestände des Bundes, der Länder sowie der Kommunen hin, wo Unterlagen zur Ver- bringung ehemals jüdischen Eigentums vermutet werden können. Diese werden den anfragenden Kultureinrichtungen, Be- hörden und möglichen privaten Anspruchsberechtigten mit ihrem üblichen Serviceangebot, insbesondere recherche- spezifi scher Beratungstätigkeit im Rahmen ihres laufenden Dienstbetriebes zur Verfügung stehen. Die spezifi schen Recherchen sind von der jeweiligen Einrichtung und deren Personal zu realisieren. Archive stellen, soweit es sich nicht um eigenes Kulturgut handelt, nur die Rechercheinfrastruk- tur zur Verfügung. Bei konkreter Veranlassung sind jeweils noch vor Ort detail- lierte Nachforschungen notwendig. Anlage III – Bundes-, Landes- und Kommunalarchive Weitere Quellen können u.a. sein: • Auktionskataloge, • Firmenarchive (z.B. Kunsthandel), • Bankenarchive.22 B. Erläuterungen des Bundesarchivs zum Bestand 323 Das Bundesarchiv hat zu dem genannten Archivbestand „B 323 Treuhandverwaltung von Kulturgut bei der Oberfi nanz- direktion München“ gesonderte Kurzinformationen für Archivbenutzer herausgegeben. Diese enthalten allgemeine Angaben zur Bestandsgeschichte, zum Inhalt und zur Benut- zung und weiterführende Hinweise. Diese sind im vollständi- gen Wortlaut über http://www.bundesarchiv.de abrufbar. C. Rückerstattungsakten Eine wichtige Erkenntnisquelle zur Provenienzforschung sind die Akten nach den Verfahren aus dem Bundesrück- erstattungsgesetz (BRüG), in denen früher vielfach die Entziehung von Kunstwerken dokumentiert worden ist. Insofern gab es korrespondierende Aktenbestände bei den kommunalen Wiedergutmachungsämtern sowie bei den Oberfi nanzdirektionen, welche als Vertreter des Bundes in Nachfolge des Deutschen Reiches zwecks Entschädigung be- teiligt wurden. Die örtliche Zuständigkeit der Ämter richtete sich nach der aktuellen Belegenheit bei rückgabefähigen Vermögensgegenständen, ansonsten nach der Belegenheit im Zeitpunkt der Entziehung. Dementsprechend sind die Archivbestände der Rückerstattungsbehörden über eine Vielzahl von Standorten verstreut. Schätzungsweise 80 % aller Rückerstattungsakten befi nden sich allerdings in Berlin, allein das BADV (vormals: Oberfi - nanzdirektion Berlin) verfügt über ca. eine Million Rücker- stattungsakten. 23 Es wird daher empfohlen, sich mit Anfragen zunächst an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra- gen (BADV) DGZ-Ring 12 Referat C2 13086 Berlin Tel. + 49-(0)30 91608 -1533 bzw. -1543 Fax + 49-(0)30 91608 -1140 Email: Sylvia.Pieper@badv.bund.de oder Ursula.Kube@badv.bund.de zu wenden. Bei der Beantwortung werden ggf. Hinweise auf andere Standorte von Rückerstattungsakten gegeben. Da das Rückerstattungsarchiv des BADV mit einer zentralen Geschädigtenkartei erschlossen ist, sollten Anfragen den Namen und Vornamen des Geschädigten sowie möglichst Geburtsdatum/Geburtsort oder sonstige Hinweise zur Iden- tifi zierung enthalten. Ferner sollten, falls bekannt, Namen und Geburtsdaten von Verwandten des Geschädigten ge- nannt werden, da diese möglicherweise als Antragsteller im Rückerstattungsverfahren auftraten und ihre Namen daher gespeichert sind. Ferner erfasst das BADV die aus seinem Rückerstattungsar- chiv ersichtlichen Kunstwerke in einer Kunstobjektdatei, so dass auch rein objektbezogene Anfragen möglich sind. Auskünfte hieraus können allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.24 IV. Verstärkung der Provenienz- recherche/-forschung und Um- gang mit Rechercheergebnissen Die Museen/Bibliotheken/Archive bleiben verantwortlich für die Ermittlung der Daten zu den Fundmeldungen. Sie bzw. ihre Träger entscheiden eigenverantwortlich über den Umgang mit ihren Rechercheergebnissen. Die Rechercheergebnisse sollten über die in Anlage IV be- schriebenen Mindestangaben verfügen und an die Koordi- nierungsstelle für Kulturgutverluste gemeldet werden. Anlage IV – Mindestangaben für Meldungen an die Koordinierungsstelle A. Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung Zur Verstärkung der Provenienzrecherche/-forschung beginnt ab dem 1. Januar 2008 die „Arbeitsstelle für Pro- venienzrecherche/-forschung“ am Institut für Museums- forschung der Staatlichen Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz mit ihrer Arbeit. Konzept und Arbeitsaufgaben dieser „Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung“ können unter www.smb.spk-berlin.de/ifm/ oder auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste www.lostart.de abgerufen werden. Bei Nachfragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an den Leiter des Instituts für Museumsforschung, die Kon- taktdaten lauten:25 Prof. Dr. Bernhard G r a f Leiter / Director Institut für Museumsforschung / Institute for museum re- search In der Halde 1 D-14195 Berlin Tel. +49-(0)30 -8301 460 Fax +49 -(0)30 - 8301 504 Email: b.graf@smb.spk-berlin.de http://www.smb.spk-berlin.de/ifm/ B. Umgang mit Rechercheergebnissen Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Weitergabe der ermittelten Daten steht im Ermessen der Museen/Biblio- theken/Archive; nach der Gemeinsamen Erklärung von 1999 sollte die Weitergabe der recherchierten Ergebnisse zeitnah zu ihrer Ermittlung erfolgen. Auch Fehlmeldungen sind abzugeben. Die Koordinierungsstelle ist die zentrale, öffentliche von Bund und allen Ländern fi nanzierte Einrichtung, die mit www.lostart.de die Internet-Datenbank im Sinne der Nr. III Gemeinsame Erklärung unterhält2 . Für Rückfragen zu den Modalitäten der Meldungen (E-Mail, „schreibender Zugriff“ über www.lostart.de, etc.) steht den Einrichtungen die Koordinierungsstelle zur Verfügung: 2 Siehe zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle ausführlich www.lostart.de26 Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Turmschanzenstr. 32 D-39114 Magdeburg Tel. +49- (0) 391.567 3891 Fax +49- (0) 391.567 3899 Email: lostart@mk.sachsen-anhalt.de www.lostart.de27 V. Orientierungshilfe zur Prüfung des verfolgungsbedingten Ent- zugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restituti- onsbegehren A. Vorbemerkung Die auf der Washingtoner Erklärung beruhende Gemein- same Erklärung von Bund, Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS-ver- folgungsbedingt entzogenen Kulturguts begründet keine auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Ansprüche auf Heraus- gabe von Kulturgütern. Die Entscheidung im Einzelfall liegt unter Berücksichtigung der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung im Ermessen der betrof- fenen Einrichtung bzw. deren Träger, ggf. unter Beachtung der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Bei der nachfolgenden Orientierungshilfe handelt es sich daher nicht um ein verbindliches rechtliches Regelwerk, sondern lediglich um die Anregung, bei der Prüfung des Herausgabeverlangens den Leitlinien der rückerstattungs- rechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu folgen. Für das Beitrittsgebiet schreibt allerdings das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG – ein verwal- tungsrechtliches Verfahren zur Restitution von zwischen 1933 und 1945 NS-verfolgungsbedingt verlorenem Vermö-28 gen vor, das durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) durchzuführen ist und das dem freiwilligen Verfahren nach der Washingtoner/Ge- meinsamen Erklärung vorgeht. Jede Einrichtung, die mit einem Rückgabeverlangen kon- frontiert ist, hat sich daher zunächst zu vergewissern, ob beim BADV ein Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG wegen des betreffenden Objektes anhängig ist. 3 Weitere Ausführungen siehe Anlage V a – Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum Beitrittsgebiet In den alten Bundesländern gibt es grundsätzlich keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche mehr. Der Gesetzgeber hat sowohl im Rückerstattungsrecht für den Bereich der Altbundesländer (Bundesrückerstattungs- gesetz) als auch für den der Beitrittsgebiete (Vermögensge- setz) darauf verzichtet, den die Restitution begründenden Entziehungstatbestand selbst zu defi nieren. Die deutsche Rückerstattungsgesetzgebung verweist vielmehr auf die Defi nitionen und Vermutungsregelungen (Beweislastvertei- lung) in den Rückerstattungsvorschriften der westlichen Al- liierten, welche in den Erläuterungen zur Orientierungshilfe insbesondere durch Entscheidungen der Obersten Rücker- stattungsgerichte und der rückerstattungsrechtlichen Praxis ergänzt werden. 3 Vgl. § 3 Abs. 5 VermG29 B. Orientierungshilfe Leitende Überlegungen zur Prüfung des verfolgungsbe- dingten Entzugs und zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren können die folgenden Fragen sein. Erläuterungen hierzu in: Anlage V b – Erläuterungen zur Orientierungshilfe 1. Wurde der Antragsteller bzw. sein Rechtsvorgän- ger in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschau- lichen Gründen verfolgt? 2. Erfolgte im maßgeblichen Zeitraum ein Vermögens- verlust durch Zwangsverkauf, Enteignung oder auf sonstige Weise und wie ist die Beweislastverteilung hinsichtlich der Verfolgungsbedingtheit des Verlustes? 3. Kann die Vermutungsregelung bei rechtsgeschäftlichen Verlusten durch den Nachweis widerlegt werden, • dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und • dass er über ihn frei verfügen konnte und (bei Veräußerungen ab dem 15.09.1935) • dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte • oder die Wahrung der Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem 30 Erfolg vorgenommen wurde, z. B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland? 4. Gibt es Gründe für einen Restitutionsausschluss (Prioritätsprinzip, Missbrauch)? 5. Entschädigungszahlungen des Bundes, sonstige Kompensationen, Gegenleistungen In der Gemeinsamen Erklärung vom 14.12.1999 heißt es in der Ziffer l: „Diese Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten ma- teriellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustel- len und dabei Doppelentschädigungen…zu vermeiden.“ Die Entziehung von Kulturgütern ist früher vielfach auf- grund der Rechtsvorschriften des Bundesrückerstattungs- gesetzes (BRüG) entschädigt worden. Bei der oben unter Abschnitt III. als Mittel zur Provenienzrecherche/-forschung empfohlenen Archivanfrage bei dem BADV wird daher stets auch geprüft, ob es für den betreffenden Kunstgegenstand Entschädigungsleistungen des Bundes gab. Zu beachten sind außerdem im Rahmen des NS-Kulturgut- entzugs ggf. seinerzeit gezahlte Kaufpreise sowie sonstige Kompensationen aufgrund privater Vergleiche. C. Gerechte und faire Lösungen Nach der Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 sollen im Fall, dass Vorkriegseigentümer oder Erben von durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten und in der Folge nicht zurückgegeben Kunstwerken ausfi ndig gemacht 31 werden können, „gerechte und faire Lösungen“ gefunden werden, „wobei diese je nach Gegebenheiten und Umständen des spezifi schen Falls unterschiedlich ausfallen“ können. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom Dezember 1999 geht davon aus, Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt identifi ziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet wer- den können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückzugeben. Wie die Praxis in den vergangenen Jahren gezeigt hat, sind unterschiedliche „gerechte und faire“ Lösungen denkbar und möglich, die sich an den Einzelfällen orientieren. Zu würdigende Aspekte für diese Einzelfallentscheidungen können beispielsweise sein: • Der Umstand, dass ein Objekt mit aufwendigen musealen Leistungen über einen längeren Zeitraum erhalten und öffentlich zugänglich gemacht wurde. • Die Notwendigkeit eine gewisse Zeitspanne für die Finanzierung vorzusehen, wenn bei Verhandlungen mit den Erben seitens der Einrichtung der Wunsch nach dem Erwerb des Objekts besteht. • Auch die Schwierigkeiten der Beteiligten bei der Erbrin- gung von Nachweisen sind bei der Findung einer ge- rechten und fairen Lösung zu berücksichtigen. Modelle für die Abwicklung von Rückgabeverfahren kön- nen in der Regel Rückgabe oder Rückkauf von Kunstwerken aus ehemals jüdischem Eigentum sein. Darüber hinaus ist aber auch denkbar, Anspruchstellern das Angebot einer Tauschvereinbarung zu unterbreiten. Eine weitere denkbare Lösungsvariante könnte der Abschluss eines (Dauer-)Leihver- trages mit den Berechtigten sein. Eine bereits geleistete Wiedergutmachungsleistung kann 32 dazu führen, dass der Verbleib des Kunstwerks bei der öffent- lichen Institution einer gerechten und fairen Lösung dient, wenn der damals Berechtigte dies im Rahmen der Wieder- gutmachung zum Ausdruck gebracht hat. 4 Unabhängig vom Modell der konkreten gerechten und fairen Lösung für alle Beteiligten, die es zu fi nden gilt, sollte mit den Erben oder Rechtsnachfolgern auch erörtert werden, ob und wie die betreffenden Objekte in Ausstellungen künftig mit Hinweisen auf ihre Provenienz und das Schicksal ihrer ehema- ligen Eigentümer kenntlich gemacht werden könnten. Im Anhang befi ndet sich ein von der Stiftung Preußischer Kul- turbesitz entwickeltes Beispiel einer Vereinbarung, bei der ein Werk von der Stiftung rückübereignet und ein anderes – nach Rückübereignung – an die Stiftung verkauft wurde. Anlage V c – Beispiel einer Vereinbarung In den Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, insbesondere deren Band 1 „Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutsch- land zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz“ (Magdeburg 2001) sind zahlreiche Lö- sungsmodelle dokumentiert. Die Koordinierungsstelle wird in Zusammenarbeit mit betroffenen Museen einen weiteren Band herausbringen. In der Datenbank „Provenienzdokumentation“ des BADV5 4 Empfehlung der Beratenden Kommission vom 25. Januar 2007 im Fall Sachs, u.a unter http://www.lostart.de/nforum/doku_provenienz. php3?name=sachs 5 Siehe auch www.badv.bund.de/003_menue_links/e0_ov/d0_prove- nienz/indes.html33 sind die Recherche-/Forschungsergebnisse hinsichtlich des bundeseigenen Kunstbesitzes sowie Entscheidungen zu einzelnen Rückgabebegehren einsehbar. Weitere Hinweise auf Beispielfälle, Publikationen etc. können bei der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-for- schung (Kontakt siehe S. 25) erfragt werden bzw. werden von dieser in geeigneter Weise zugänglich gemacht.34 VI. Beratende Kommission Einer Empfehlung der Washingtoner Erklärung folgend, und in Übereinstimmung mit den Ländern und Kommu- nalen Spitzenverbänden, hat die Bundesregierung im Jahre 2003 die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgü- ter, insbesondere aus jüdischem Besitz“, eingerichtet. Diese kann eine Mediatorenrolle zwischen den Einrich- tungen und ehemaligen Eigentümern der Kulturgüter bzw. deren Erben übernehmen, wenn dies von beiden Seiten gewünscht wird. Zur Beilegung von Meinungsverschie- denheiten kann die Beratende Kommission Empfehlungen aussprechen, sie trifft keine rechtlich verpfl ichtenden Ent- scheidungen. Geschäftsstelle der Beratenden Kommission: c/o Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste Turmschanzenstr. 32 D-39114 Magdeburg Tel. +49- (0) 391.567 3891 Fax +49- (0) 391.567 3899 michael.franz@mk.sachsen-anhalt.de35 ANLAGEN Die Anlagen der online-Version der Handreichung werden regelmäßig aktualisiert. Stand: November 200736 Anlage I a Washingtoner Erklärung Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden6 Veröffentlicht im Zusammenhang mit der Washingtoner Konferenz über Vermögens werte aus der Zeit des Holocaust, Washington DC, 3. Dezember 1998 Im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grund- sätze herbeizuführen, die zur Lösung offener Fragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die Natio- nalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen sollen, anerkennt die Konfe renz die Tatsache, dass die Teil- nehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme ha ben und dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. 1. Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlag- nahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, sollten identifi ziert werden. 2. Einschlägige Unterlagen und Archive sollten der For- schung gemäß den Richtli nien des International Council of Archives zugänglich gemacht werden. 3. Es sollten Mittel und Personal zur Verfügung gestellt wer- den, um die Identifi zie rung aller Kunstwerke, die von den 6 Die Übersetzung aus dem Englischen erfolgte durch das Schweizer Bundesamt für Kultur und wurde vom Sprachendienst des Bundesmi- nisteriums des Innern überarbeitet.37 Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, zu erleichtern. 4. Bei dem Nachweis, dass ein Kunstwerk durch die Nati- onalsozialisten beschlag nahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurde, sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holo caust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind. 5. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, Kunstwerke, die als durch die Nationalsozialisten be- schlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet identifi ziert wurden, zu veröffentlichen, um so die Vor- kriegseigentümer oder ihre Erben ausfi ndig zu machen. 6. Es sollten Anstrengungen zur Einrichtung eines zentralen Registers aller diesbe züglichen Informationen unternom- men werden. 7. Die Vorkriegseigentümer und ihre Erben sollten ermutigt werden, ihre Ansprüche auf Kunstwerke, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, anzumelden. 8. Wenn die Vorkriegseigentümer von Kunstwerken, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, oder ihre Erben aus- fi ndig gemacht werden können, sollten rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu fi nden, wobei diese je nach den Gegeben- heiten und Umständen des spezifi schen Falls unterschied- lich ausfallen kann.38 9. Wenn bei Kunstwerken, die nachweislich von den Nati- onalsozialisten beschlag-nahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, die Vorkriegseigentümer oder deren Erben nicht ausfi ndig gemacht werden können, sollten rasch die nöti-gen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu fi nden. 10. Kommissionen oder andere Gremien, welche die Iden- tifi zierung der durch die Nationalsozialisten beschlag- nahmten Kunstwerke vornehmen und zur Klärung strittiger Eigentumsfragen beitragen, sollten eine ausge- glichene Zusammenset-zung haben. 11. Die Staaten werden dazu aufgerufen, innerstaatliche Ver- fahren zur Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung alter-nativer Mechanismen zur Klärung strittiger Eigentumsfragen.39 Anlage I b Gemeinsame Erklärung Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommu- nalen Spitzenverbände zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS- verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, vom Dezember 1999 Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg unter den Voraussetzungen der alliierten Rück- erstattungsregelungen, des Bundesrückerstattungsge- setzes und des Bundesentschädigungsgesetzes begründete Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgütern erfüllt sowie die entsprechenden Verfahren und Institutionen zur Verfügung gestellt, damit die sonsti- gen Rückerstattungsverpfl ichteten von den Berechtigten in Anspruch genommen werden konnten. Die Ansprüche standen in erster Linie den unmittelbar Geschädigten und deren Rechtsnachfolgern oder im Fall erbenloser oder nicht in Anspruch genommenen jüdischen Vermögens den in den Westzonen und in Berlin eingesetzten Nachfolgeorga- nisationen zu. Die materielle Wiedergutmachung erfolgte im Einzelfall oder durch Globalabfi ndungsvergleiche. Das Rückerstattungsrecht und das allgemeine Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland regeln damit abschließend und umfassend die Frage der Restitution und Entschädigung von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, das insbesondere aus jüdischem Besitz stammt. In der DDR war die Wiedergutmachung von NS-Unrecht nach alliiertem Recht über gewisse Anfänge nicht hinausge- kommen. Im Zuge der deutschen Vereinigung hat sich die Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung der Grund-40 sätze des Rück-erstattungs- und Entschädigungsrechts verpfl ichtet. NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut wurde nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zurückgege- ben oder entschädigt. Dank der globalen Anmeldung seitens der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) als der heutigen Vereinigung der Nachfolgeorga- nisationen sind im Beitrittsgebiet gelegene Ansprüche im Hinblick auf Kulturgüter jüdischer Geschädigter geltend gemacht worden. Wie früher in den alten Bundesländern wurde auch hier soweit wie möglich eine einzelfallbezogene materielle Wiedergutmachung und im Übrigen eine Wie- dergutmachung durch Globalvergleich angestrebt. I. Die Bundesrepublik Deutschland hat – ungeachtet dieser materiellen Wiedergutmachung – auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verab- schiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfol- gungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gege- benenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu fi nden. In diesem Sinne wird der Stiftungsratsbeschluss der Stiftung Preußischer Kultur- besitz vom 4. Juni 1999 begrüßt. Die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spit- zenverbände werden im Sinne der Washingtoner Erklärung in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken, dass Kultur- güter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifi ziert 41 und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Ei- gentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Diese Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten mate- riellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustel- len und dabei Doppelentschädigungen (z.B. durch Rückzah- lungen von geleisteten Entschä digungen) zu vermeiden. Den jeweiligen Einrichtungen wird empfohlen, mit zweifels- frei legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben über Umfang sowie Art und Weise einer Rückgabe oder an- derweitige materielle Wiedergutmachung (z.B. gegebenen- falls in Verbindung mit Dauerleihgaben, fi nanziellem oder materiellem Wertausgleich) zu verhandeln, soweit diese nicht bereits anderweitig geregelt sind (z.B. durch Rücker- stattungsvergleich). II. Die deutschen öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken haben schon in der Vergangenheit die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kultur- gut unterstützt: 1. durch Erschließung und Offenlegung ihrer Informati- onen, Forschungsstände und Unterlagen, 2. durch Nachforschungen bei konkreten Anfragen und eigene Recherchen im Falle von aktuellen Erwerbungen, 3. durch eigene Suche im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Einrichtung, 4. durch Hinweise auf die Geschichte von Kulturgütern aus 42 NS-verfolgungsbedingt entzogenem Besitz in den Samm- lungen, Ausstellungen und Publikationen. Diese Bemühungen sollen – wo immer hinreichend Anlass besteht – fortgeführt werden. III. Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze, ein Internet-Angebot einzurichten, das fol- gende Bereiche umfassen sollte: 1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-ver- folgungsbedingter Entzug vermutet wird. 2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm ge- suchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachfor- schung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann. 3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-ver- folgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland. 4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfol- gungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben kön- nen, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z.B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen.43 IV. Diese Erklärung bezieht sich auf die öffentlich unterhaltenen Archive, Museen, Bibliotheken und deren Inventar. Die öf- fentlichen Träger dieser Einrichtungen werden aufgefordert, durch Beschlussfassung in ihren Gremien für die Umsetzung dieser Grundsätze zu sorgen. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden aufgefordert, sich den niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen gleichfalls anzuschließen.44 Anlage II a Sachverhaltserfassungsbogen MUSTER für Auswertung und Prüfung von Ansprüchen auf Resti- tution von Kunstwerken aus ehemals jüdischem Eigen- tum ------------------------------------------------------------------------------------------ Stiftung Preußischer Kulturbesitz Berlin, den Der Präsident - J - Jüdisches Eigentum – Restitutionsanspruch der Familie ………………….................................................... hier: Gemälde, Grafi k, Bibliotheksbestände o.a. Auswertung der bisher bekannten Unterlagen: Erwerb durch: (Einrichtung der Stiftung) Kaufpreis bei Erwerb / Kaufumstände:45 Zustand des Werkes beim Erwerb: zur Person des Alteigentümers: Bekannte Umstände zur Verfolgungsbedingtheit: Erbfolge und -schein(e): Zahlungen an Alteigentümer: Anspruchstellung nach Vermögensgesetz: a) durch Anspruchsteller b) durch JCC c) „Goodwill-Verfahren“ Heutiger Schätzwert nach Auskunft der Staatlichen Museen:46 Kontakt mit BADV wegen WGA/ BEG - Verfahren: Inventarisiert bei ……… unter Nr. ………….. : Inventareintragung zu Erwerbsumständen: Angaben zu Vorprovenienzen des/ der Werke: Bekannte kriegsbedingte Verlagerungen: Ausstellungen des/der Werk/e nach Erwerb durch SMB: Literaturnachweise: weitere Ankäufe aus der Sammlung: Leihverträge mit / Schenkungen des Sammler/s: Mitgliedschaft des Sammlers im Freundesverein der Staatlichen Museen:47 Standpunkt der Museen zu Verhandlungen über Ver- bleib / Rückkaufoption: --------------------------------------------------------------------------------------- MUSTER für (Zwischen-) Ergebnis der Recherche: Anhand der durch die Erben bekannt gewordenen An- kaufumstände lässt sich die Aussage treffen, dass das Werk (nicht) als verfolgungsbedinger Verlust eingeordnet werden könnte/kann. Werkidentität zwischen dem begehrten Werk und in dem Museum vorhandenen Werk ist durch fachliche Expertise (nicht) festgestellt. Ggf.: Neben dem Zeitpunkt der Erwerbung/des Zugangs des Werkes spricht auch die systematische Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz für die Vermutungswirkung des verfolgungsbedingten Verlustes. Daran ändert allein der Umstand, dass der Alteigentümer den Kaufpreis uneingeschränkt auf sein Privatkonto gezahlt bekommen haben könnte, nichts, da der Erhalt und die freie Verfügung damit nicht belegt sind.48 Das Ergebnis der Anfrage an das BADV Berlin zu Wiedergut- machungsverfahren der Familie hat ergeben, dass …………. a) Der Anspruch war laut Auskunft des BADV begründet, eine Entschädigung ist gezahlt worden. b) Das Gemälde „……….“ war nicht Gegenstand eines Rücker- stattungsverfahrens. c) Zwar war das Gemälde „………..“ nicht Gegenstand eines Rückerstattungsverfahrens, doch gibt es Hinweise auf ein Entschädigungsverfahren, welches von den Erben durchge- führt worden ist. Auszüge aus den Verfahrensakten sowie die erforder- lichen Erbscheine sind bei den Anwälten angefordert wor- den, liegen aber noch nicht vor. Diese könnten die aus den Angaben der Familie verdichteten Hinweise auf die Vermu- tung des verfolgungsbedingten Verlustes belegen. Nach dem bisherigen Sachstand kann davon ausgegangen werden/ ist davon auszugehen, dass ein verfolgungsbe- dingter und entschädigungsloser Verlust an dem Gemälde anzunehmen ist/ nicht anzunehmen ist. 49 Anlage II b – Checkliste der KK Checkliste Provenienzrecherche I. Das Ziel Ermittlung von Kulturgütern, bei denen ein Entzug durch die Nationalsozialisten nicht ausgeschlossen werden kann und Mitteilung über das Ergebnis dieser Suche als Fund-, Fehl- oder Zwischenmeldung an die Koordinie- rungsstelle für Kulturgutverluste. Grundlage und Auftrag: Erklärung der Bundesregie- rung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffi ndung und zur Rückgabe NS- verfolgungsbe- dingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jü- dischem Besitz (1999). II. Der Weg Folgende Bestände kommen als NS-Raubkunst in Fra- ge: beschlagnahmte Objekte; enteigneter Besitz; unfrei- willig veräußertes Eigentum Verfolgter (Zwangsverkauf); Raubgut, das anschließend als Beutekunst kriegsbedingt verbracht wurde Zugang von Einzelobjekt oder Sammlung möglich als: Kauf; Schenkung; Stiftung; Leihgabe; treuhänderische Verwahrung Zu prüfende Zeitabschnitte: insbes. 1933-45, aber auch 1946 bis in die Gegenwart Sichtung von: Bestand; hauseigenen Inventaren; Akzes- sionsjournalen / Zugangs-verzeichnissen (beachte: u.U. 50 separate Verzeichnisse für unterschiedliche Zugangs- ereignisse wie etwa Kauf, Tausch, Schenkung, Leihgabe), Objektarten (Einzelobjekte oderSammlungen); Signatur/ Inventarnummer; Standort/Aufbewahrungsort Suche nach Informationen zu: Datum des Erwerbs bzw. der Einarbeitung; Titel; Künstler oder Verfasser; Ort; Jahr; Anzahl; Lieferant / Herkunft (Vorbesitzer, Kunsthandel, Auktionshaus); Spedition (Quittungen, Lieferscheine, Korrespondenz); Gutachten; Zugangsart (Neuerwerbung, antiquarischer Kauf, Donum, Tausch, Zeitschrift, Inkuna- bel, Fortsetzung etc.); Kürzel (z.B. J.A. (Judenauktion); RT (Reichstauschstelle); BA (Beschaffungsamt der Deutschen Bibliotheken); ERR (Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg); Stempel; Notizen, handschriftliche Vermerke, ex libris; Preis; etc. Indizien (Auswahl): Auffällige Herkunft (Polizeidienst- stelle, Landratsamt, Bürgermeisteramt, Judenauktion, Gestapo, Zollamt, Finanzbehörde); NS-Parteiorgane/ Par- teiorganisationen; Reichstauschstelle; Auktionen / Kunst- handel insbesondere zwischen 1938 und 1944; Erwer- bungen aus den besetzten Territorien; Bibliotheken: Titel (verbotene / indizierte Literatur (s. Verbotslisten ab 1935), Judaica, Rara); auffallend preisgünstige Erwerbungen; Datum der Einarbeitung (Anfang der NS-Diktatur; Her- kunft aus Emigrantenbesitz, u.U. Lifts, Auktionen etc.); Erwerb/ Schenkung aus besetzten Territorien: Zeitpunkt? (war das Land zum Erwerbungszeitpunkt schon besetzt?); ERR; anonymer Zugang; Gutachtertätigkeit von Hausmit- arbeitern51 Quellen/Hilfsmittel: z.B. hauseigene Inventare; Archive; Zeitzeugen; Korrespondenzen; Quittungen, Liefer- scheine; Einlagerungen / Speditionen; Versicherungs- nachweise; Vorbesitzer; Kataloge; Akzessionsnummern der Zugänge auf Titelkarten des alphabetischen Kata- loges; Entstehungsjahr; Autor / Künstler; Formalien (z.B. Kartei- bzw. Titelkarten nicht mehr hand- sondern ma- schinenschriftlich), Wechsel Signatursystem (= Indizien für zeitliche Zuordnung); Besitzstempel der Institution (Voraussetzung: Kenntnis des Verwendungszeitraumes); Standort (z.B. indizierte Objekte evtl. als Separata) Auffi ndung und Identifi kation der Zugänge / Infor- mationsabgleich: Überprüfung anhand der Akzessions- nummern / Inventarnummern; Abgleich Akzessionjour- nal; Titelvermerk Journal; Besitzvermerke am Objekt; Widmungen, Namen, Datierungen, etc.; evtl. „typische“ Namen; Besitzvermerke Körperschaften (jüdische Ge- meinden, Gewerkschaftsbibliotheken, Freidenkerzirkel, Freimaurer, Logen, etc.) Informationsabgleich: z.B. Listen mit Auktionshäusern, Sammler etc.; Informationen z.B. über: www.lostart.de (Forum/Modul Provenienzrecherche/Links); „Handreichung“; Fachliteratur etc. War das Objekt bereits Gegenstand eines Restitutions- verfahrens? Systematische und strukturierte Erfassung: Wichtig ist die Dokumentation der recherchierten Zugänge, also die Erfassung sämtlicher untersuchter Objekte und nicht nur der konkreten Verdachtsfälle anhand bibliographischer 52 Daten (kurz); verfügbarer Angaben zu den Erwerbungs- umständen (wann? von wem? Erwerbungsart?), aller in- dividuellen Kennzeichen (Besitzvermerke, Widmungen, handschriftliche Eintragungen, Stempel, Wappen, Ex Libris, Signaturen, besondere Einbände, etc.); ideal: Doku- mentation durch Abbildung Systematisierung / Erfassung in Datenbank: hauseige- ne, bereits existente oder separate Datenbank? Retrieval- fähig? III. Die Meldung für Einrichtung / Person: Datum / Unterschrift / Stempel an die Koordinierungsstelle (ggf. anonymisierte Publikation über www.lostart.de) als Fundmeldung Einzelobjekt oder Zwischenmeldung zum aktuellen Arbeitsstand oder Fehlmeldung (nach momentanem Erkenntnisstand) nach Nutzung hauseigener Quellen (Zugangsbücher, Inventare, etc.); zusätzlicher externer Quellen (Archive, Nachlässe, etc.); ausschließlich externer Quellen (z.B. bei Verlust hauseigener Quellen).53 Kontakt: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Dr. Andrea Baresel-Brand, Turmschanzenstr. 32, D- 39114 Magde- burg, Tel. 0391/567 3893, Fax 0391/567 3899, andrea.baresel- brand@mk.sachsen-anhalt.de 54 Anlage II c Dienststellen Dienststellen und auf Kulturgutraub spezialisierte Organisationen der NS-Zeit • Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (ERR) • Sonderkommando Künsberg (angegliedert an das Aus- wärtige Amt) • Abt. VI G des Reichssicherheitshauptamtes • Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (Rosen- berg) • SS-Organisation „Das Ahnenerbe“ (Himmler) • Kommission „Sonderauftrag (Führermuseum) Linz“ • Kunstschutz der Wehrmacht (im besetzten Ausland) • Deutsche Botschaft Frankreich • Dienststelle Mühlmann (Niederlande und Belgien) • Devisenschutzkommando (Finanzministerium, Abt. für Belgien/Frankreich und Abt. Holland) • Kunstsammlung Göring (gewisser Organisationsgrad, Käu- fe zu einem Großteil aus öffentlichen Mitteln fi nanziert) • Deutsche Reichsbank (gehörte als Zentral- und Staatsbank NS-Deutschlands zu den Hauptakteuren auf dem franzö- sischen Kunstmarkt). Für Verkäufe jüdischer Kunst ins Ausland kann die Genehmi- gung der „Ankaufstelle“ der Reichskammer der bildenden Künste ein Hinweis sein. Der Vermerk „Buchleitstelle“ weist auf die Vermittlung von Objekten über die Abteilung Erfassung und Sichtung des ERR hin (Weiterführung der Arbeit ab Oktober 1943 in Ratibor).55 Anlage II d Beteiligte Beteiligte an Inbesitznahme, Beschlagnahmungen bzw. „Käufen“ oder „Tausch“ von Kunstwerken • Otto Abetz (seit 1935 Frankreich-Referent in der Dienststelle Ribbentrop, 1938 Hauptreferent West, 1940-44 Botschafter in Paris) • Dr. Gustav Abb (Dir. UB Berlin, Leitung Sonderstab „Biblio- theksschutz“ in den besetzen Ostgebieten, Angliederung an ERR) • Kurt Freiherr von Behr (Leiter des Einsatzstabes Westen ERR, Leiter des „Sonderstabes Bildende Kunst“, Stellvertreter Utikals, Leiter der „M-Aktion“) • Dr. Binder (Berliner Kunsthändler und -Spezialist , Berater Görings, Vorgänger Hofers) • Dr. von Boeck (Leiter der „Feindvermögensstelle“ Holland) • General Karl Bodenschatz (Leiter des „Kunstfonds Göring“) • Dr. Wolff Braumüller (ERR) • Dr. Hermann Bunjes (Berater und Vermittler für Görings Kunstkäufe, seit 1942 Leiter der Kunsthistorischen For- schungsstätte, Verbindungsmann Görings zum ERR) • Dr. Fritz Dworschak (für „Sonderauftrag Linz“, Münzkabi- nett) • Georg Ebert (Leiter des Aufbaustabs des ERR in Paris bis Anf. 1941, Vorgänger von Gerhard Utikal) • Dr. Hermann Fuchs (ERR, Bibliotheksschutz) • Dr. Herbert Gerigk (Musikhistoriker, seit 1943 Leiter der Hochschule für Musik in Leipzig, Leiter des „Sonderstabes Musik“ des ERR) • Dr. Erhard Goepel (agierte in Holland, Chefeinkäufer für Posse im Westen)56 • Karl Haberstock (Berliner Kunsthändler, Mitglied der Ver- wertungskommission zur Beseitigung „entarteter Kunst“, Berater „Sonderauftrag Linz“) • Dr. Gritzbach (Staatsrat, Berlin, Finanzen der Kunstkäufe Görings) • Dirk Hannema (Mitglied von Seyß-Inquarts holländischer „Kulturkammer“, seit 1942 Leiter der holländischen Museen) • Dr. Jürgen von Hehn (1939 Leiter der Buchsammelstelle der Universität Posen, bis 1941 in der Publikationsstelle Berlin-Dahlem, 1941-43 im „Sonderkommando Künsberg“, danach Mitarbeit in der Abteilung VI G des Reichssicher- heitshauptamtes) • Philipp Prinz von Hessen (u.a. Ankäufer für den Sonderauftrag Linz, bes. Italien) • Dr. Niels von Holst (Kunsthistoriker, Mitarbeiter im Reichs- ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbil- dung und im Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg, speziell im Baltikum und Osteuropa tätig) • Walter Andreas Hofer (Kurator und Kunsthändler Görings) • Heinrich Hoffmann (Fotograf, Kunstberater Hitlers für „Sonderauftrag Linz“) • Dr. Hellmuth von Hummel (Sekretär Martin Bormanns, aktiv bei Auswahl des konfi szierten Materials für „Sonder- auftrag Linz“) • Dr. Hans Helmut Klihm (Mitarbeiter Hans Posses) • Erich Koch (Reichskommissar für die Ukraine) • Wilfried Krallert ( 1941-43 im „Sonderkommando Küns- berg“, danach Mitarbeit in der Abteilung VI G des Reichs- sicherheitshauptamtes, Leiter der „Reichsstiftung für Länderkunde“) • Dr. Alfred Kraut (Generaltreuhänder für die Sicherstellung der Kulturgüter, Reichshauptstelle, „Ahnenerbe“) • Eberhard Freiherr von Künsberg (Legationsrat im Auswärtigen 57 Amt, Leiter des „Sonderkommando Künsberg“) • Dr. Hans-Heinrich Lammers (Chef der Reichskanzlei, Finan- zen für „Sonderauftrag Linz“) • Gisela Limberger (seit 1942 Privatsekretärin Görings, inven- tarisierte u.a. Görings Kunstwerke) • Bruno Lohse (zweiter Verbindungsmann Görings zum ERR, als Kunsthändler für Göring, „Sonderauftrag Linz“, Speer und Bormann tätig) • Kajetan Mühlmann (seit 1938 Staatssekretär für Kunst in Wien, für den Reichskommissar für die besetzten nieder- ländischen und polnischen Gebiete tätig, spielte bedeu- tende Rolle beim Kunstraub in Polen und den Niederlan- den; sein Halbbruder Joseph Mühlmann verwaltete das Pariser Büro der Dienststelle) • Ferdinand Niedermeyer (vormals Direktor der Deutschen Bank in Berlin, während der Besetzung seit 1941 „Verwal- ter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich“, sog. „Arisierungs- kommissar“) • Dr. Robert Oertel (Mitarbeiter Hans Posses) • William Ernst de Palèzieux (Kurator des Generalgouver- neurs Hans Frank, ersetzte Mühlmann) • Louis Darquier de Pellepoix („Generalkommissar für Juden- fragen“ der Vichy-Regierung) • Edouard Plietzsch (Kunsthistoriker und -händler aus Berlin, Mitarbeiter der Dienststelle Mühlmann) • Dr. Georg Poensgen (Referent für den militärischen Kunst- schutz für Militärverwaltung Osten) • Dr. Hans Posse (Leiter der Dresdner Gemäldegalerie und zugleich Organisator des „Führermuseums Linz“) • Hans Reger (registrierte Kunstwerke für „Sonderauftrag Linz“) • Dr. Gottfried Reimer (Mitarbeiter Hans Posses) • Dr. Hans Reinerth (Prähistoriker, Leiter des „Sonderstabes 58 Vor- und Frühgeschichte“ des ERR, Kulturgutraub vor- nehmlich in der Sowjetunion) • Dr. Leopold Ruprecht (für „Sonderauftrag Linz“, Waffen- sammlung) • Gunther Schiedlausky (Kunsthistoriker, ERR) • Dr. Gerhard Schilde (Dienststelle ERR Paris, „Kommando Schilde“ für Reval) • Dr. Robert Scholz (Rosenbergs langjähriger Kunstexperte, „Sonderstab Bildende Kunst“) • Dr. Franz Schubert (Mitarbeiter Hans Posses) • Wolfram Sievers und Prof. Heinrich Harmjanz (Generaltreu- händer Ost in den angegliederten polnischen Gebieten, „Ahnenerbe“) • Dr. Ernstotto Graf zu Solms-Laubach (Referent für den mili- tärischen Kunstschutz für Militärverwaltung Osten) • Gerhard Utikal (Reichshauptstellenleiter ERR Frankreich, Leiter der „Zentralstelle zur Erfassung und Bergung von Kulturgütern“ in den besetzten Ostgebieten) • Dr. Hermann Voss (ehem. Leiter der Wiesbadener Gemäl- degalerie, Nachfolger von Posse 1943) • Dr. Friedrich Wolffhardt (für „Sonderauftrag Linz“, Bibliothek) • Adolph Wüster (Konsul, Kulturattaché der deutschen Bot- schaft in Paris, Gelegenheitskunsthändler für Ribbentrop) • Carltheo Zeitschel (hochrangiger Botschaftssektretär in Paris, verantwortl. für Beschlagnahmungen jüdischen Besitzes) • Dr. Ernst Zipfel (ab 1940 „Kommissar für Archivschutz“ im westlichen Operationsgebiet, dann Leiter der „Archiv- schutzkommision“ bzw. des „Sonderreferats Archivwesen“ im Ostministerium, Zusammenarbeit mit ERR)59 Anlage II e „Hohe Schule“ „Hohe Schule“, 1938 auf Betreiben Alfred Rosenbergs als Groß-Projekt gegründet. Alle Forschungsinstitute der „Hohen Schule“ waren mehr oder weniger eingebunden in den Kulturraub des ERR. Die Zentralbibliothek der „Hohen Schule“ (seit Oktober 1942 in Villach, Außenstelle in Tanzenberg). Der Leiter der Bibliothek, Dr. Grothe, wählte 1940-1941 in Paris Bücher und Dokumente aus den Plünderungen in Frankreich für seine Zwecke aus. Nach dem Überfall auf die Sowjetunion Einrich- tung einer „Ostbücherei“, die Zuweisungen vom ERR erhielt und am meisten von den dortigen Plünderungen profi tierte. Das „Institut zur Erforschung der Judenfrage“ als erste Außenstelle der „Hohen Schule“ in Frankfurt am Main, gegr. 1939 (Forschungsabteilung, Archiv, Bibliothek). Bibliotheks- und (seit 1940) Institutsleiter: Dr. Wilhelm Grau, ab 1942 Dr. Johann Pohl. Den Grundstock der Bibliothek stellten die Altbestände an Judaica und Hebraica der Frankfurter Univer- sitätsbibliothek und die in den westlichen Ländern beschlag- nahmten Bibliotheken dar. Aus den Beschlagnahmungen des ERR in der Sowjetunion erhielt sie jiddische Literatur, Talmudica etc. 60 Anlage II f Spezialsachverständige Spezialsachverständige der NS-Zeit • Als Sachverständiger des Reichserziehungs- und Innen- ministeriums Hans Carl Krüger (Berlin, Brandenburg, Meseritz, Schwerin) • Als Sachverständiger des Reichserziehungs- und Innenmi- nisteriums Wilhelm Ettle (Kunsthändler) (Hessen, Wies- baden, Rheinpfalz, Saarland u.a.) nach dessen Verhaftung durch die Gestapo wegen persönlicher Bereicherung Fortsetzung seiner Tätigkeit seit 1941 durch Julius Hahn (ebenfalls Kunsthändler) • Spezialsachverständige in Kunstfragen für Frankfurt a. M. Dr. Alfred Wolters (Direktor der Städtischen Galerie Frankfurt a. M.), Prof. Walter Manowsky (Direktor des Kunstgewerbemuseums Frankfurt a. M.), Dr. Ernst Holzin- ger (Direktor des Städelschen Kunstinstitutes, Dr. Richard Oehler (Direktor der Universitätsbibliothek Frankfurt a. M) als Sachverständige der „Anlaufstelle für jüdisches Kul- turgut“, Dr. Hans Bergmann (Universitätsbuchhandlung Blazek & Bergmann Frankfurt a. M.) • Wilhelm Schumann (Kunsthändler) als Fachreferent beim Landeskulturverwalter des NSDAP-Gaus Hessen-Nassau61 Anlage II g Aufbewahrungs- und Verbringungsorte Liste der bekanntesten Aufbewahrungs- und Verbringungs- orte geraubter Kulturgüter • Sammlung Führermuseum Linz: Salzmine Alt-Aussee und Steinberg (Österreich), Hohenfurth, Stift Kremsmünster, Schloss Thürntal (bei Kremsmünster), Schloss Steiersberg (bei Wien-Neustadt), Schloß Kogl (St. Georgen, Attergau), Grundlsee (Villa Castiglione), St. Agatha (bei Alt-Aussee), Schloss Weesenstein (bei Dresden), Gemäldegalerie Dres- den • Einsatzstab Rosenberg: Schlösser Neuschwanstein (Füs- sen), Kogl, Herrenchiemsee, Seisenegg, Nikolsburg und Kloster Buxheim bei Memmingen, • Sammlung Göring: Carinhall, Berchtesgaden, Veldenstein • „Ostbücherei“: Ratibor (Polen) • Hungen bei Gießen (jüdische Literatur und Kultgegen- stände aus der Sowjetunion)62 Anlage II h Kunsthändler Involvierte Kunsthändler (Die Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge enthält nur die bekanntesten Händler und damit verbundene größere Transak- tionen und beansprucht keine Vollständigkeit. Die Schreibweise der Namen kann variieren.) • Sepp Angerer (Berlin, Vertrauter und Kunsthändler im Auftrage Görings) • Bruno Walter Bachstitz (Kunsthändler in Den Haag) • Ètienne Bignou • Zacharias Birtschansky (Paris) • Boedecker (Frankfurt/M.) • Bernhard A. Boehmer • Kunsthandlung Pieter de Boer (Amsterdam) • Achilles Boitl (Paris) • Walter Bornheim (Galerie der Alten Kunst München, ehem. A.S. Drey, neben Haberstock größter deutscher Kunst- händler, u.a. Einkäufer Görings) • Brimo de la Laroussilhe (Paris) • Kunsthaus Brosseron-Marchand (Paris) • Karl Buchholz • Kunstgalerie A. und Eugen Brüchwiller (München) • Emil G. Bührle (Schweizer Waffenproduzent und Kunst- sammler, einer der Hauptlieferanten der dt. Wehrmacht) • O. W. Bümming (Buchhändler, u.a. im Auftrag Wolffhardts in der Schweiz) • Kunsthändler Cailleux (Pseud.: Paul de Cayeux de Sénarpont) • Louis Caré (Galerie André Weil)63 • Galerie Charpentier (Paris, Geschäftsführer: Raymond Nasenta) • Charles Collet (Kunsthändler, kaufte Objekte aus ERR-Be- schlagnahmungen) • Kunsthandlung Etienne Delaunoy (Amsterdam) • Roger Dequoy (ehem. Geschäftspartner von Georges Wil- denstein, Agent Haberstocks) • Georges Deestrem (Agent von Haberstock) • Jan Dik jr. (Amsterdam) • Auktionshaus Dorotheum (Wien) • Galerie Dreyfus (Schweiz) • Auktionshaus Hotel Drouot (Paris) • Maria Almas Dietrich (München) • Dupont (Spekulant, kaufte Objekte aus ERR-Beschlagnah- mungen) • Galerie Hugo Engel (Paris, Handel mit Haberstock)) • Kunstgalerie Martin Fabiani (Paris, Kontakt zum ERR)) • Schweizer Kunsthändler S. [Theodor] Fischer, Luzern • Vicomte de la Forest-Divonne (Paris) • Myrtel Frank (den Haag) • Dr. Alexander von Frey • Max Friedländer (Holland) • Smit van Gelder (Holland) • Mme. Renee Gerard (Paris) • Raphael Gérard (belgischer Kunsthändler) • Galerie Gerstenberger (Einkäufer für „Sonderauftrag Linz“) • Paul Gouvert (Paris) • Dr. Hildebrandt Gurlitt (Kommissionär für „Sonderauftrag Linz“) • Dr. Wolfgang Gurlitt (Kunsthändler, Berlin, Cousin von H. Gurlitt) • Karl Haberstock (Berlin, für „Sonderauftrag Linz“) • Dr. Hans Herbst (Wien, offi zieller Einkäufer für „Sonder- auftrag Linz“, bes. in Holland und Paris)64 • Theo Hermssen (holländischer Händler in Paris) • Walter Hoeckner (Leipzig, für Wolffhardt in Prag) • Walter Andreas Hofer (Leiter der Kunstsammlung Görings) • Ward Holzapfel (Paris) • Hoogendijk (Amsterdam) • Fa. Jansen (exklusives Pariser Dekorationshaus) • Nathan Katz (Dieren bei Arnheim, Den Haag) • Kornfeld & Klipstein (Bonn) • Maurice Lagrand (Brüssel) • J.O. Leegenhoek (Paris) • Jean-Francois Lefranc (Frankreich, u.a. „provisorischer Verwalter“ der Sammlung Schloss) • Comte de Lestang (Antiquitätenhändler, regelmäßiger Zuträger der Deutschen in Paris) • Paul Lindpainter (Pariser Agent von Fritz Pössenbacher, für Bormann) • Bank Lippmann, Rosenthal & Co., Amsterdam (war von Dienststelle Mühlmann beauftragt, beschlagnahmte Kulturgüter zu verkaufen: Inventar, Schätzung, Verkauf; Verwalter: Herr von Karner, Abt.leiter: Baron Steckow) • Allen Loebl (Fa. E. Gerig - jüdischer Pariser Kunsthändler, unter persönlichem Schutz Görings, für Göring und Ha- berstock) • Dr. Bruno Lohse (Görings Mann im ERR) • Victor Mandl (Paris) • Alice Manteau (Paris) • Serge Markowsky (Paris) • Alois Miedl (Bankier und Kunsthändler, Finanzberater Hermann Görings) • Ferdinand Möller • Wilhelm Jakob [„Ernst von“] Mohnen (deutscher Gestapo- Agent in Paris) • Charles Montag (Schweizer in Paris)65 • Galerie Neupert (Schweiz) • Kunsthändler Walter Paech (Holland) • Yves Perdoux (Pariser Antiquitätenhändler, Denunziant) • Paul Pétrides (Paris) • Fritz Pössenbacher (Münchner Händler, für Bormann) • Dr. G.F. Reber (Repräsentant für Göring und Hofer in Italien, Schweiz) • Arthur Pfannstiel (von Behrs Vertrauter) • Gustav Rochlitz (im Auftrag Görings in Frankreich tätig) • Isidor Rosner (Paris) • Georg Schilling (Zürich, „Sonderauftrag Linz“, Einkäufer, aktiv bes. in Belgien) • Ernst Schmidt (Berlin, Einkäufer für „Sonderauftrag Linz“) • Galerie Schmidtlin (Zürich) • André Schoeller (Frankreich) • Karl Schwarzinger (Österreich) • Fa. Jacob Stodel/Übernahme durch Kalb (Amsterdam) • Max Stoecklin • Jean Souffrice (Galerie Voltaire, Paris) • Adolf Weinmüller (Auktionshäuser in München und Wien) • Galerie Friedrich Welz (Kunsthändler für die Salzburger Gauleitung) • Hans Wendland (dominierende Rolle bei Göring-Samm- lung, vor allem in Frankreich tätig) • Mme. Jane Weyll (Paris)66 Anlage II i Auktionshäuser Auktionshäuser, die auf Zwangsversteigerungen von Kunst aus jüdischem Besitz spezialisiert waren (u. a. sog. „Judenauktionen“) • Kunsthändler Paul Graupe (Auktionshaus Graupe führ- te 1933-1937 in Berlin eine Reihe aufsehenerregender Auktionen jüdischer Sammlungen durch – mit Sonderge- nehmigung als Jude Mitglied der Reichskulturkammer; emigrierte 1937 nach Frankreich, wo er in Paris unter den Decknamen Jaques Vial und Muir als Kunsthändler arbeitete, seit 1941 in New York, 1942 wurde sein Eigentum beschlagnahmt) • Auktionshaus H.W. Lange (Weiterführung von Paul Grau- pes „arisiertem“ Geschäft ab 1937, Zusammenarbeit mit Finanzbehörden) • Kunsthändler Max Perl • Kunst- Auktionshaus Rudolph Lepke (Berlin, u.a. Versteige- rung der Sammlung Eduard Fuchs) • Kunstantiquariat C. G. Boerner (Leipzig, u.a. Versteigerung der Sammlung Eduard Fuchs) • Leo Spik (Berlin) • Eduard Plietzsch (Kunsthistoriker und -händler, auch Mit- arbeiter der Dienststelle Mühlmann) • G. Harms (Berlin) • Versteigerungshäuser Franz Pfaff (Inhaber Max Bechler), August Danz, Emil Neuhof, Schweppenhäuser in Frankfurt67 Anlage II j Transport Transportfi rmen/-organisationen (u. a. mit Transporten von geraubtem Kulturgut in das Deut- sche Reich befasst) • J.B. Bratenburg, Den Haag, de-Kuyper-Straat • Brauner, Schweiz • Brenzlau, Berlin, Apostel-Paul-Straße • Bronner, Basel • Gondrand, Florenz, Piazza Stazione 1 • de Gruyter, Amsterdam, Frans-van-Mieres-Straat • Martelli, Florenz, Via Vignea Nuova 12 • Pottler, Paris, Rue Gaillon 14 • Rosoni, Rom, Piazza di Spagna 33 • Fa. Schenker (Büro Paris – große deutsche Firma, speziali- siert auf Kunsttransporte) • Schumacher, Berlin, Obertrautstraße • Wacker-Bondy, Paris68 Anlage II k Jüdische Sammler und/oder Kunsthändler Jüdische Sammler und/oder Kunsthändler • Hans Arnhold (Bankier, nach Frankreich emigriert) • Eduard Arnhold • Kunsthändler Hugo Ball • Claire Barach • Sammlung Levy de Benzion (Frankreich) [Signatur: LB ] • Kunsthandelsgeschäft Bernheim-Jeune (Frankreich) • Leonce Bernheim (Frankreich) • Kunsthandlung Bernheimer (München) • Sammlung Ferdinand Bloch-Bauer (Wien) • Sammlung Bondy (Österreich) • Sammlung Emma Budge • Sammlung Baron Cassel (Frankreich, NS-„Aktion Berta“) [„Berta“] • Sammlung van Cleef [Signatur: CLF] • Sammlung David David-Weill (Frankreich) [Signatur: D-W] • Sammlung Dr. Wilhelm Dosquet (Berlin) • Kunsthandlung A.S. Drey (München) • Sammlung Goldschmidt-Rothschild (Frankfurt) • Kunstbesitz Maurice (Emmy, Louis) Dreyfus • Sammlung Dr. Erlanger (beschlagnahmt in Paris) • Sammlung Salomo Flavian (Paris) • Sammlung Eduard Fuchs (Berlin) • Sammlung Leo Fürst (Münzen, Wien) • Hans Fürstenberg (nach Frankreich emigriert) • Sammlung Frederico Gentili di Guiseppe (Paris)69 • Ginzberg (Menzel-Zeichnungen) • Jacques und Desi Goudstikker (Amsterdam) • Sammlung Fritz Gugenheim (Berlin) • Sammlung Baron Gutmann (Wien) • Sammlung Friedrich Gutmann (deutsch-niederländischer Bankier) [MUIR] • Kunsthandelgeschäft Emile und Fernand Halphen (Frank- reich) • Sammlung Isaak, Jean und Hermann Hamburger (Paris) • Sammlung Hartog • Sammlung Alexander Hauser (Münzen, Wien) • Galerie Josse Hessel (Paris) • B. Jacobi (Paris, private Akten des deutsch-französischen Emigranten) • Maurice-Wolf Jacobson (Paris) • Sammlung Dr. Alphons Jaffé (Berlin, Leiden) • Sammlung Alphonse Kann (Frankreich), [Signatur: KA, ka] • Claire [Clara] Kierstein • Sammlung Victor von Klemperer (Dresden) • Sammlung Franz Koenigs (Holland) • Sammlung Joseph Kronig (Holländer, Paris) • Bibliothek Jürgen Kuczynski (Berlin) • Sammlung Graf Lanckoronsky (Österreich) • Sammlung Otto Lanz (Holland) • Kunstbesitz Raymond Lazare • Sammlung August Lederer (Österreich) • Kunstbesitz Levalocourt • Leo Lewin (Breslau) • Sammlung Lindenbaum (Frankreich) • Sammlung Lippmann/Rosenthal (Bank in Amsterdam, Zentraldepot für alle jüdischen Sammlungen, die von der „Feindvermögensstelle“ Holland beschlagnahmt worden waren)70 • Jüdische Buchhandlung Lipschütz, Paris • Sammlung Ismar Littmann • Sammlung Fürst Lobkowitz (Schloss Raudnitz, Tschecho- slowakei) • Kunstbibliothek Allen Loebl • Sammlung Fritz Lugt (Den Haag und Schweiz) • Israel Mandel (Akten und Kunstwerke aus dem Besitz des französischen Ministers) • Sammlung Fritz Mannheimer (Bankier in Berlin, emigriert nach Amsterdam, Palais bei Paris – eine der bedeutends- ten Privatsammlungen Europas) • Verschiedene Sammlungen Mendelssohn (Hinweis: nicht in allen Fällen jüdisches Eigentum und/oder verfolgungs- bedingter Entzug) • Etienne Nicolas (Frankreich) • Sammlung Alfred Oppenheim (Frankfurt a. M.) • Kunsthändler Hugo Perls • Sammlung Polak (Amersfoort) • Sammlung Redlich (Österreich) • Bernhard und Mme. Reichenbach (Frankreich) • Kunsthandelsgeschäft Paul Rosenberg (Frankreich) • Sammlung Rosenberg-Bernstein (Bordeaux) [Rosenberg Bordeaux] • Sammlung Sarah Rosenstein (Paris) • Sammlung der Familien Rothschild (Wien und Paris) [z.T. Invent.-Nr: „R ...“ ] und Archiv der Rothschild-Bank, Paris • Carl Sachs • Sammlung der Familie (Adolphe) Schloss • Kunsthändler Firma Seligmann (Paris) • Sammlung Max Silberberg (Breslau/Schlesien) • Hugo Simon (Bankier, Kunstsammler und Mäzen, nach Frankreich emigriert), • Sammlung Jacques Stern (Bordeaux)71 • Sammlungen Dr. M. Wassermann (Paris) • Sammlung Prosper-Èmile Weil • Sammlung Weil-Picard (Frankreich) • Sammlung Weinberg (Frankfurt) • Sammlung Pierre Wertheimer (Frankreich) • Kunsthändler Georges Wildenstein (Frankreich) • Bibliothek der Schriftstellerin Luise Weiss, Paris • Sammlung Zsolnay (Österreich) • Helene de Zuylen • weitere Sammlungen (alle Frankreich): Aronson, Calmann- Lévy, Erlanger, Feldberg, Goldman, Haas, Hackenbroch, Raymond Hesse, Jacobson, Leven, Mme. Roger Levy, Loewell, Kapferer, Kronfeld, Oppenheim, Simon- Levy, Reinach, Jules Rouff, Thierry, Trosch, Wolfsohn72 Anlage II l Musikalien/Bibliotheken Beschlagnahmte Musikalien • Musikinstrumenten-Sammlung der jüdischen Musikerin Wanda Landowska • Musicalia-Sammlung des jüdischen Komponisten Darius Milhaud • Musicalia-Sammlung des Cellisten Gregor Piatigorski Beschlagnahmte Bibliotheken • Bibliothek der Alliance Israélite Paris • Privatbibliothek des Direktors der Alliance Israelite Paris, Sylvain Levy • Bibliothek der „Ecole Rabbinique“, Paris • Bibliothek der Féderation des Société des Juifs de France • Turgenjew-Bibliothek, Paris • gesamte Korrespondenz von Leon Blum und Delbos, Mme. Talbois • Akten und Dokumente der Loge „Groß-Orient de France“ • Akten und Dokumente der „Grand Loge de France“. • Claire und Ivan Goll (Korrespondenz, Manuskripte und anderes Schriftgut)73 Anlage III Archive Zur Archivlage: Bund • Bundesarchiv – www.bundesarchiv.de • Auswärtiges Amt – www.auswaertiges-amt.de Stiftung Preußischer Kulturbesitz www.hv.spk-berlin.de Länder Alle Länderarchive unter http://www.staatsarchive.de/bestaende.html Kommunen Nähere Informationen unter http://www.bundeskonferenz-kommunalarchive.de/index. Koordinierungsstelle www.lostart.de 74 Anlage IV Mindestangaben für Meldungen Mindestangaben für Meldungen an die Koordinierungsstelle Die Meldungen der Museen, Bibliotheken und Archive an die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste sollten für die Publikation über www.lostart.de über die nachfolgenden Mindestangaben verfügen: 1. Meldungen der Museen: • Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse, Telefon, Telefax, Email) • Titel • Künstler • Maße • Datierung • Objektart • Abbildung • Inventarnummer • Provenienz (Hinweise) • Bemerkung (internes Feld) (siehe Mustermeldung für Museen in www.lostart.de) 2. Meldungen der Bibliotheken: • Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse, Telefon, Telefax, Email) • Titel • Autor75 • Hersteller / Verlag • Ort / Datierung • Inkunabel/Reihe/Erstausgabe etc. • Abbildung (Titel/ex libris) • Signatur / Inventarnummer • Provenienz (Hinweise; kann z.B. handschriftlicher Eintrag im Objekt sein) • Bemerkung (internes Feld) (siehe Mustermeldung für Bibliotheken in www.lostart.de) 3. Meldungen der Archive: • Meldende Einrichtung und Ansprechpartner (Adresse, Telefon, Telefax, Email) • Titel • Ersteller • Signatur • Ort / Datierung • Dokumentdaten • Erstellungsart • Abbildung • Provenienz (Hinweise) • Bemerkung (internes Feld) (siehe Mustermeldung für Archive in www.lostart.de) Die Dokumentation sollte nach den gängigen Standards/ Normen (ISO-Norm, ISAD(G)-Norm) erfolgen. Bilddateien sollten in gängigen Formaten und geeigneter Aufl ösung (300 x 600 dpi) geliefert werden. Bei größeren Datensätzen ist die Übermittlung in MS-Excel-Tabellen76 Anlage V a Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum Beitrittsgebiet Erläuterungen zu Kulturgütern mit Bezug zum Beitrittsgebiet Ergibt die obligatorische Nachfrage beim BADV7 7 Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, zu vergewissern, dass keine Anmeldung vorhanden ist (§ 3 Abs.5 VermG); das zuständige Amt stellt auf Anfrage ggf. ein „Negativattest“ aus. Bei einer beweglichen Sache wie einem Kunstwerk ist allerdings zu berücksichtigen, dass die örtliche Zustän- digkeit oft durchaus zweifelhaft sein wird, weil verschiedene Ansatz- punkte den Bezug zum Beitrittsgebiet herstellen können (der letzte Wohnsitz des Geschädigten, der Entziehungsort, die Belegenheit im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, evtl. auch eine abweichende aktuelle Belegenheit). Die Anfrage sollte daher bei einem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erfolgen: Berlin: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Adalbert- str. 50, 10179 Berlin, Brandenburg: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg, Landesbehördenhaus, Magdeburger Str. 51, 14770 Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt zur Regelung offener Ver- mögensfragen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, Markt 20/21, 17489 Greifswald, Sachsen: Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra- gen, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Sachsen- Anhalt: Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt, An der Fleiderkaserne 13, 06110 Halle/Saale Thüringen: Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra- gen, Ernst-Toller-Str. 14, 07545 Gera77 ein Restitutionsantrag gemäß § 1 Abs. 6 VermG liegt vor, dann gilt: • Das vom BADV durchzuführende Verwaltungsverfahren geht der freiwilligen Rückgabe nach der Washingtoner Erklärung vor. • Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Con- ference on Jewish Material Claims against Germany, Inc (JCC), als Rechtsnachfolger. • Für die Rückübertragungsansprüche nach dem Ver- mögensgesetz gilt die gesetzliche Ausschlussfrist des § 30a VermG, die für bewegliche Sachen am 30. Juni 1993 endete. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, d.h. die Anmeldung eines vermögens- rechtlichen Anspruches kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden und der Be- rechtigte ist mit seinem vermögensrechtlichen Anspruch materiell-rechtlich ausgeschlossen (vgl. Bundesverwal- tungsgericht vom 28. März 1996 – 7 C 28/95). • Die JCC hat ihre vermögensrechtlichen Ansprüche als Rechtsnachfolger per Globalanmeldung wirksam mit Schreiben vom 28. Juni 1993 fristgerecht geltend gemacht. Da für einen vermögensrechtlichen Antrag keine beson- deren Formerfordernisse gelten, ist die JCC, soweit die weiteren Voraussetzungen für eine Rückübertragung vorliegen, in allen Fällen, in denen natürliche jüdische 78 Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht haben, aus eigenem Recht rückübertragungsberechtigt. Dies bedeutet: Auch wenn keine konkrete Anmeldung ersichtlich ist, kann die JCC noch ggf. Einzelansprüche nachmelden und einen Rechtsanspruch auf Herausgabe herbeiführen. • Während der Dauer des Verfahrens ist die das Kulturgut besitzende Institution an einer Verfügung darüber gehindert. Der (derzeitige) Verfügungsberechtigte ist gemäß § 3 Abs.3 VermG insbesondere verpfl ichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte (vor allem die Herausgabe an „irgendwelche“ Anspruchsteller) zu unterlassen. • Das erfasst auch die Rückgabe an einen Berechtigten nach der Washingtoner/ Gemeinsamen Erklärung. • Die Einrichtung oder ihre Trägerkörperschaft ist an dem Verwaltungsverfahren notwendig zu beteiligen. • Eine Verfügung trotz des Verfügungsverbots kann Scha- densersatzansprüche auslösen. Es ist daher auch im ureigenen Interesse der Einrichtung, beim BADV nachzu- fragen, ob ein Antrag vorliegt. • Das Verfahren wird durch eine rechtskräftige Entschei- dung des BADV abgeschlossen. Werden die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG bejaht, dann wird das Eigentum am dem Kulturgut durch einen Bescheid des BADV zurückübertragen – die Prüfung endet hier!79 Empfehlenswert ist ferner, sich bei Kulturgütern mit fest- gestellter oder auch nur vermuteter jüdischer Provenienz und einem Bezug zum Beitrittsgebiet von vornherein mit der JCC8 in Verbindung zu setzen. Erfahrungsgemäß mel- det die JCC derartige Kulturgüter im Rahmen ihres Globa- lanspruches sogleich an, woraufhin das betreffende Amt ohnehin die Frage der Zuständigkeit, das Vorhandensein anderweitiger Anträge und letztlich die Berechtigung für den Restitutionsantrag klären muss. Die JCC hat zur Förderung eines gerechten Ausgleichs zwischen dem wegen der Fristversäumung von der Res- titution Ausgeschlossenen einerseits und ihrer eigenen Berechtigung aufgrund der fristgerechten Anmeldung andererseits einen „Good-Will-Fonds“ eingerichtet. An diesen können sich Antragsteller wenden, die die Antrags- frist versäumt haben. 9 Im Übrigen erlaubt das Vermögens- gesetz auch eine Abtretung fristgerecht angemeldeter vermögensrechtlicher Ansprüche. 8 Claims Conference Nachfolgeorganisation, Sophienstraße 26, 60487 Frankfurt/M 9 Auszug aus einer Stellungnahme der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., Offi ce for Germany, Nachfolgeorganisa- tion: „Das interne Goodwill-Verfahren der Claims Conference Nachfolgeor- ganisation ist für jene Erben geschaffen worden, die die gesetzliche Anmeldefrist des Vermögensgesetzes nicht eingehalten hatten. Die Regelungen des internen Goodwill-Fund hinsichtlich von Kunst- werken sehen vor, dass Kunstobjekte von der Claims Conference an die berechtigten Erben weitergegeben werden. Gebühren oder Kosten werden von der Claims Conference nicht geltend gemacht, d.h. die berechtigten Erben erhalten die Objekte kostenfrei seitens der Claims Conference.”80 Werden die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG verneint, dann wird der Restitutionsantrag rechtskräftig abgelehnt und die Einrichtung kann über das Kulturgut wieder verfügen, theoretisch kann dann eine eigene Prü- fung gemäß dem Abschnitt Verfolgen. Das BADV wird auf seiner Homepage die Liste der Kulturgü- ter veröffentlichen, für die ein Restitutionsverfahren anhän- gig ist, deren derzeitige Eigentümer aber nicht bekannt sind. Ergibt die obligatorische Nachfrage beim BADV es liegt kein Restitutionsantrag vor, dann Prüfung und Entschei- dung in eigener Verantwortung unter zu Hilfenahme der Orientierungshilfe unter dem Abschnitt V.81 Anlage V b Erläuterungen zur Orientie- rungshilfe Erläuterungen zur Orientierungshilfe Zu V. B. 1. • Die Berechtigung/Rechtsnachfolge vom Geschädigten auf den Anspruchsteller ist durch die Vorlage von Erb- scheinen und Vollmachtsurkunden lückenlos zu belegen. • Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jü- dischen Geschädigten und vertritt der Anspruchsteller diese nur teilweise, weil Mitglieder namentlich bzw. deren Aufent- halt unbekannt sind, sollte die Conference on Jewish Mate- rial Claims against Germany Inc. 10 beteiligt werden. War der NS-Verfolgte nichtjüdisch oder eine Gesamthandsgemein- schaft mit „arischen“ Mitgliedern, ist die treuhänderische Wahrnehmung der Rechte anderweitig sicherzustellen11 • Stand der Kunstgegenstand zum Schädigungszeitpunkt im Eigentum eines Unternehmens, sollte eine Heraus- gabe nur an eine Gesamthandsgemeinschaft in Rechts- nachfolge der ehemaligen Anteilseigner (vgl. oben die Anmerkung zur Erbengemeinschaft) oder im Falle einer Nachtragsliquidation an das Unternehmen i. L. erfolgen. • Die individuelle NS-Verfolgung ist darzulegen; für jü- dische Geschädigte spricht bereits seit dem 30.01.1933 die Vermutung der Kollektivverfolgung12 . 10 Adresse: Claims Conference Nachfolgeorganisation, Sophienstraße 26, 60487 Frankfurt/M 11 Insbesondere durch den Nachweis einer amtlichen Pfl egschaft gem. §§ 1911, 1913 BGB 12 ORG (Oberstes Rückerstattungsgericht) Berlin in NJW/RzW (Rechtspre-82 Zu V. B. 2. • Wesentlich für die Beweislastverteilung ist die Unter- scheidung zwischen rechtsgeschäftlichen Vermögens- verlusten und Verlusten aufgrund von Entziehungsmaß- nahmen der Staatsgewalt. Bei Verlusten aufgrund eines Rechtsgeschäftes kann sich der Antragsteller auf die Vermutungsregelung berufen, dass Vermögensverluste von NS-Verfolgten im Verfolgungszeitraum ungerechtfertigte Entziehungen waren13 . Die Beweislast der Verfolgungsbedingtheit von staatlichen Eingriffen zulasten des Antragstellers wird nur in wenigen Fallkonstellationen relevant; bei dem Verlust von Kunstwerken durch staatliche Eingriffe kann der kausale Zusammenhang mit einer NS-Verfolgung insbe- sondere bei Einziehungen sog. „entarteter Kunst“14 Ver- fügungsbeschränkungen nach der VO über die Ausfuhr von Kunstwerken15 oder ggf. auch bei Zwangsversteige- rungen16 fehlen. • Jede Partei kann die ihr obliegende Beweisführung man- gels konkreter Unterlagen im Einzelfall auch durch den sog. Anscheinsbeweis erfüllen17 . Der Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein unstreitiger/bewiesener Grundsach- chung zum Wiedergutmachungsrecht) 1956 S. 210 13 vgl. Art. 3 REAO (Anordnung BK/O [49] 180 der Alliierten Kommandan- tur Berlin) 14 Die Beschlagnahmeaktion „entartete Kunst“ betraf grundsätzlich alle Reichsangehörigen und inländischen juristischen Personen; vgl. ORG Berlin in RzW 1967 S. 299 und S. 301, OLG München in RzW 1968 S. 58, KG in RzW 1965 S. 161, OLG Karlsruhe in RzW 1954 S. 225 15 Genehmigungspfl icht für die Ausfuhr von Kunstwerken, die im Ver- zeichnis der national wertvollen Kunstwerke enthalten waren; VO stammt aus dem Jahr 1919, also kein diskriminierendes NS-Gesetz 16 Zu nicht verfolgungsbedingten Versteigerungen wegen Insolvenz vgl. BGH in RzW 1954 S. 34 17 Ständige Rechtsprechung der Obersten Rückerstattungsgerichte, vgl. z. B. ORG Berlin in RzW 1976 S. 383 verhalt sowie historische Erkenntnisse vorliegen, wonach bei derartigen Fallkonstellationen typische Gesche- hensabläufe folgten. Die Gegenseite kann den Anscheins- beweis erschüttern, wenn sie Anhaltspunkte belegt (nicht nur behauptet), welche ernsthaft die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes in Betracht kommen lassen. • Auch bei Schenkungen gilt die Vermutungsregelung, es sei denn, es handelte sich aufgrund der persönlichen Beziehungen der Beteiligten um eine „Anstandsschen- kung“ oder der Beschenkte kann die Vermutung durch den Nachweis einer „echten“ Schenkung widerlegen18 . Zu V. B. 3. • Die Zäsur für die Vermutungsregelung bei rechts- geschäftlichen Verlusten hinsichtlich der Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust ist der 15.09.1935 (Inkrafttreten der „Nürnberger Gesetze“). Bei Vermögensverlusten bis zum 15.09.1935 reicht für die Widerlegung der Vermutungsregelung die Darlegung, dass der NS-Verfolgte einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte. Auch bei einer Widerlegung der Vermutungsregelung bleibt es dem Anspruchsteller allerdings unbenommen, Beweise vorzulegen, aus denen sich dennoch eine ungerechtfer- tigte Entziehung ergibt. • Die Vermutung ungerechtfertigter Entziehung besteht zugunsten eines jüdischen Veräußerers auch dann, wenn der Erwerber gleichfalls ein Jude war19 . 18 Art. 4 REAO; vgl. zur Auslegung Täpper in RzW 1953 S. 354 19 ORG/Britische Zone in RzW 1955 S. 9, Court of Restitution Appeals in RzW 1952 S. 16484 • Für die Angemessenheit des Kaufpreises ist grund- sätzlich der objektive Verkehrswert maßgeblich, den das Objekt im Zeitpunkt des Verkaufs unter Nichtverfolgten gehabt hätte. Bei direkten Verkäufen von Kunstwerken käme es darauf an, ob z. B. durch zeitnahe Versteige- rungskataloge ein Marktpreis für ähnliche Werke des Künstlers ermittelbar ist. Für Kunstversteigerungen aufgrund privater Einlieferung muss es dem Ermessen der betroffenen Einrichtung überlassen bleiben, den erzielten Versteigerungserlös stets als angemessenen „Marktpreis“ anzusehen oder zugunsten des Anspruchstellers ggf. im Einzelfall zu unterstellen, dass zum Zeitpunkt des Vermö- gensverlustes wegen der zunehmenden Verfolgungsmaß- nahmen und der sich daran anschließenden Vielzahl der Verkäufe das Preisniveau generell „zu niedrig“ war. • Der Versuch, die freie Verfügung durch Nachweise zu belegen, ist regelmäßig bei inländischen Verkäufen ab dem 14.05.193820, jedenfalls aber ab dem 03.12.193821 aussichtslos. Für den Nachweis einer freien Verfügung bei inländischen Verkäufen vor dem 14.05.1938 kommt evtl. der Anscheinsbeweis (s.o.) in Betracht. Zu V. B. 4. • Es gilt das Prioritätsprinzip. Erfüllen Zwischenerwerbs- vorgänge mehrerer NS-Verfolgter bezüglich desselben Kunstgegenstandes den Entziehungstatbestand, hat der 20 Verfügungsbeschränkungen aufgrund des „vertraulichen Erlasses Nr. 64“ vom 14.05.1938 21 § 14 der VO über den Einsatz jüdischen Vermögens verbot den inlän- dischen Juden, „Kunstgegenstände, soweit der Preis für den einzel- nen Gegenstand 1000 Reichsmark übersteigt“, zu verpfänden oder freihändig zu veräußern. Mit der 5. DVO vom 25.04.1941 entfi el auch die 1000 RM-Grenze.85 Geschädigte Priorität, welcher als Erster betroffen war22 . Die Vorgänger-Provenienz ist daher unbedingt bis zum 30.01.1933 rückzuverfolgen! • Hat der Anspruchsteller sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irre- führende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen (Missbrauch), kann die Herausgabe versagt werden23 . Zu V. B. 5. • Das BADV wird die erforderlichen Recherchen veranlassen und ggf. für den Bund Rückzahlungsansprüche erheben. Eine Rückgabevereinbarung mit den Restitutionsbe- rechtigten sollte eine Erklärung über den Erhalt aller für den NS-verfolgungsbedingten Verlust des Kunstgegen- standes früher gewährten Leistungen und – im Falle einer Entschädigungsleistung des Bundes – eine Rückzahlun- gsverpfl ichtung Zug um Zug gegen die Rückübertra- gung enthalten. Die gewünschte Rückzahlungsklausel resultiert aus den bisherigen Erfahrungen mit derartigen Restitutionsvorgängen. Handelt es sich um einen Restitu- tionsvorgang, welcher in den Geltungsbereich des Vermö- gensgesetzes fällt (siehe Anlage V a) setzt das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Restitutionsbescheid auch die Verpfl ichtung zur Rück- zahlung der Entschädigung fest24 . Eine diesbezügliche Anfrage beim BADV erübrigt sich bei diesen Vorgängen, denn alle Landesämter zur Regelung offener Vermögens- fragen haben zugesichert, das BADV von Amts wegen an den Verfahren zu beteiligen. 22 vgl. § 3 Abs. 2 Vermögensgesetz 23 Analogie zu § 6 a Bundesrückerstattungsgesetz 24 vgl. § 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 VermG86 • Sonstige Kompensationen Als Restitutionsausschluss kommt ferner die gar nicht so seltene Fallkonstellation in Betracht, dass der damalige Besitzer mit dem Restitutionsberechtigten nach 1945 auf der Grundlage der alliierten Rückerstattungsgesetze ei- nen Privatvergleich abgeschlossen hat, die den Verbleib des Kunstwerkes bei dem restitutionspfl ichtigen Besitzer gegen Zahlung einer Entschädigung zum Inhalt hat. Derartige Vorgänge (in der Regel aus der Zeit vor Inkraft- treten des Bundesrückerstattungsgesetzes im Jahre 1957) sind nicht in den Rückerstattungsarchiven der Oberfi - nanzdirektionen, sondern allenfalls (bei einem vor der Wiedergutmachungskammer protokollierten Vergleich oder einer entsprechend begründeten Antragsrück- nahme) in den Akten der Wiedergutmachungsämter zu fi nden. • Gegenleistungen Wurde im Rahmen des verfolgungsbedingten Entzuges für den Kunstgegenstand ein Kaufpreis gezahlt, ergibt sich die Frage, wie diese Gegenleistung zurückzuzahlen ist. Bei Fällen im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes setzt das zuständige Amt zur Regelung offener Vermö- gensfragen im Restitutionsbescheid die Rückzahlung der Gegenleistung fest, wenn diese dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugefl ossen ist; Geldbeträge in Reichsmark sind dabei im Verhältnis 20 zu 1 umzustellen25 . 25 vgl. § 7 a Abs. 2 Satz 1 und 3 VermG87 Fallkonstellationen außerhalb des Vermögensgesetzes können mit Hilfe rückerstattungsrechtlicher Grundsät- ze gelöst werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des Geschädigten ge- langt ist26 , Reichsmarkbeträge werden im Verhältnis 10 zu 1 zuzüglich einer pauschalen Verzinsung in Höhe von 25 % umgestellt27 . 26 Art. 37 der REAO, vgl. ferner die Ausführungen oben unter IV b, cc 27 § 15 Abs. 1 und 2 BRüG; zu dem abweichenden Umstellungsverhält- nis im Rahmen des VermG ist anzumerken, dass es sich dort um eine Sondervorschrift handelt, welche von dem sonst der Währungsreform folgenden Umstellungsverhältnis 10 zu 1 abweicht88 Anlage V c Beispiel einer Vereinbarung Beispiel einer Vereinbarung In Kenntnis dieser Umstände möchte die Institution …. un- abhängig davon, ob und in welcher Weise sie im Einzelnen rechtlich dazu verpfl ichtet ist, die Werke an die Erben des Herrn/der Frau ……………… zurückgeben. Die Parteien treffen nunmehr darüber folgende Vereinba- rung: Vereinbarung 1. Die Institution .......... verpfl ichtet sich, das Gemälde ……………………… und die Zeichnung …………………….. an die Erbengemeinschaft nach …………………………….. zurück zu übereignen. 2. Die Zeichnung „……………..….“ von …………..…….. wird nach der Rückübereignung für den Betrag von € …………….…. (in Worten: …………………………. Euro) von der Erbenge- meinschaft nach ……………….. an die Institution ……….…….. verkauft.89 3. Die Übereignung beider Werke und die Übergabe des Gemäldes …………….… an die Erbengemeinschaft nach ……………….……. erfolgt an einem noch zu bestimmenden Termin an eine von der Erbengemeinschaft hierzu be- vollmächtigte Person in den Räumen ………………. gegen Quittung und Vorlage einer von allen Miterben unter- zeichneten Vollmacht. 4. Die Institution ……… übernimmt für die Zeit ab Unter- zeichnung dieser Vereinbarung bis zur Übergabe an die Erbengemeinschaft gegenüber dieser die unbeschränkte Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gemäldes „…………….“ von ……….. . Ansprüche, die der Institution ……… im Falle eines Verlus- tes oder einer Beschädigung der Werke bis zum Zeitpunkt der Übergabe erwachsen, werden ggf. an die Erbenge- meinschaft abgetreten. Gefahren, Nutzen oder Lasten gehen mit dem Zeitpunkt der Übergabe auf die Erbengemeinschaft über. 5. Mit der Übergabe des Gemäldes und der Zahlung des Kaufpreises für die Zeichnung sind alle wechselseitigen Ansprüche, die sich aus dem verfolgungsbedingten Ver- lust dieser Werke ergeben, erledigt und die Institution wird von Ansprüchen Dritter freigestellt. 6. Die Zeichnung wird zukünftig von der Institution mit folgendem Zusatz beschriftet: „Aus der Sammlung……….., von den Erben erworben im Jahr…………“ In Publikationen, in denen das Werk abgebildet wird, ist der Zusatz ebenfalls anzubringen.90 7. Optional: Die Parteien vereinbaren, nach Abschluss und Durchfüh- rung dieser Vereinbarung eine Presseverlautbarung her- auszugeben, deren Inhalt einvernehmlich abgestimmt wird. Über Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird Stillschweigen vereinbart. Für die Erbengemeinschaft Für die Institution ………… ______________________ ______________________91 Herausgeber: Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Gestaltung & Repro: Otterbach Medien KG GmbH & Co. Hardbergstraße 3 76437 Rastatt Druck: Bonifatius GmbH Druck-Buch-Verlag Karl-Schurz-Str. 26 D-33100 Paderborn Stand: Bonn/Berlin, November 2007 5. überarbeitete Aufl age Die Handreichung ist mit erweitertem Anlagenteil ebenfalls als elektronisches Dokument abrufbar über • www.bundesregierung.de/handreichung • www.lostart.de/handreichung • http://provenienz.badv.bund.de • www.museumsbund.de Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. |